Die Zinsanpassungsklausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

 

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Oberlandesgericht Dresden

Urteil vom 16.11.2010

5 U 17/10

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden (9 O 315/09) vom 01.12.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.133,62 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag ab 01.01.2009 zzgl. Vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.965,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.02.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Inanspruchnahme des Kontokorrents zu Kontonummer 010 ab dem 01.01.2009 mit einem Zinssatz von 9,5 Prozentpunkten p. a. zum jeweiligen Quartalsende abzurechnen und die Zinsen den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung der jeweiligen Sätze für EURIBOR-3-Monatsgeld (Referenzzins) anzupassen. Erhöht sich der Referenzzins jeweils am 15. März, Juni, September oder Dezember oder an dem darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) eines Jahres gegenüber dem letzten Stichtag vor der letzten Konditionenanpassung um mehr als 0,2 Prozentpunkte, so ist die Beklagte verpflichtet, die Zinsanpassungen kaufmännisch gerundet in 1/8-Prozentschritten zum Beginn des neuen Quartals nach dem jeweiligen Stichtag anzupassen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Annuitätenraten zu dem Darlehen Nr. 085 ab dem 01.01.2009 auf der Grundlage eines Zinssatzes von 4 % jährlich nachschüssig neu zu berechnen und nur die so errechneten Annuitätenraten zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals dem Kontokorrentkonto zu belasten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer unbedingten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 

A.

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Zinsabrechnung sowohl in einem Kontokorrent wie auch in verschiedenen Darlehensverhältnissen.

Die Parteien stehen seit 1997 in einer Geschäftsbeziehung, innerhalb deren die Klägerin bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto (Nr. 010) unterhielt. Im Einzelnen ergibt sich diesbezüglich Folgendes:

Der Kontokorrentvertrag (Anlage K 3) wurde am 05.05.1997 geschlossen. Der Klägerin wurde dabei eine Kontokorrentlinie in Höhe von 200.000 DM eingeräumt. Der Vertrag weist einen Zinssatz von 7,5 % aus, der als variabel bezeichnet wird. Ferner enthält der Vertrag folgende Klausel:

„Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen.“

Mit Vertrag vom 23.01.1998 wurde der Verfügungsrahmen auf 50.000 EUR reduziert und eine wortlautgleiche Zinsanpassungsklausel vereinbart (Anlage K 4).

Eine weitere Reduzierung der Kontokorrentlinie auf 15.000 EUR erfolgte mit Vertrag vom 18.07.2002 unter Zugrundelegung eines zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten abgerechneten Zinssatzes von 10,375 %. Auch dieser Zinssatz war variabel. Der Vertrag ist ebenfalls mit der schon erwähnten Zinsanpassungsklausel ausgestattet (Anlage K 5).

Am 24.04.2008 erfolgte eine einvernehmliche Erhöhung des Kontokorrentkreditrahmens auf 25.000 EUR. Im Übrigen behielt der Kontokorrentvertrag unveränderlich Gültigkeit (Anlage B 4).

Ferner wurden zwischen den Parteien mehrere Darlehensverträge jeweils zur Stammnummer XXX geschlossen. Im Einzelnen ergibt sich diesbezüglich folgender Ablauf:

Mit Vertrag vom 05.05.1997 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten die Gewährung eines Darlehens zur Darlehens-Nr. 015 über 250.000 DM zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Vereinbart wurde ein variabler Zinssatz, wobei bis zum 30.04.2002 dieser mindestens 4,5 % und höchstens 6,15 % p. a. betragen sollte. Der Darlehensvertrag (Anlage K 8) enthält die folgende Klausel:

„Die Bank ist berechtigt, die Konditionen (bei Festzinsvereinbarung mit Ablauf des Festschreibungszeitraumes) – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen. Maßgeblich ist der von der Bank jeweils mit festgesetzte Zinssatz. Eine Änderung wird mit der Festsetzung durch die Bank verbindlich. Änderungen des Zinssatzes werden dem Darlehensnehmer spätestens mit der Zinsabrechnung mitgeteilt.“

Am 03.06.1997 kam es zum Abschluss eines weiteren Darlehensvertrages mit der Anfangs-Nr. 025 über einen Betrag von 58.000 DM. Der Zinssatz sollte bis zum 30.04.2002 mindestens 4,5 % und höchstens 6,15 % p. a. betragen. Der Darlehensvertrag (Anlage K 17) enthält eine Zinsanpassungsklausel, die mit jener in dem Darlehensvertrag Nr. 15 identisch ist.

Mit Darlehensvertrag vom 23.01.1998 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten einen zusätzlichen Kredit mit der Anfangs-Nr. 045 über 50.000 DM (Anlage K 19) für die weitere Finanzierung von Baukosten für das Einfamilienhaus. Es wurde ein variabler Zinssatz in Höhe von 6,625 % vereinbart. Die Zinsanpassungsklausel hat einen mit den Darlehensverträgen Nr. 015 und 025 identischen Wortlaut.

Ebenfalls am 23.01.1998 wurde zwischen den Parteien ein weiterer Darlehensvertrag mit der Anfangs-Nr. 055 über einen Betrag von 165.000 DM mit einem variablen Zinssatz in Höhe von 4,95 % ausgewiesen. Bis zum 30.12.2017 sollte der Zinssatz dabei mindestens 4,5 % und höchstens 6,25 % betragen (Anlage K 25). Auch hier ist die Zinsanpassungsklausel wortlautgleich mit jenen, die in den bereits erwähnten Darlehensverträgen enthalten ist.

Schließlich schlossen die Parteien am 10.05.2001 einen weiteren Darlehensvertrag ab, dem die Anfangs-Nr. 085 zugewiesen wurde. Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, ob mit diesem Darlehen mit der Anfangs-Nr. 045 abgelöst und ein neues Vertragsverhältnis geschaffen wurde oder mit dem ursprünglichen Darlehen eine Kontinuität besteht. Als Darlehensbetrag sind 50.000 DM und ein bis zum 30.03.2006 festgeschriebener Zinssatz von 6,15 % ausgewiesen (Anlage K 27).

Unter dem 03.05./10.06.2002 wurden zwei weitere Darlehensverträge geschlossen, beginnend mit den Anfangs-Nr. 095 (Anlage K 12) über einen Betrag von 80.000 EUR und 105 (Anlage K 13) über einen Betrag von 45.768,75 EUR. Zwischen den Parteien ist streitig, ob mit diesen Darlehen der Darlehensvertrag mit der Anfangs-Nr. 015 abgelöst wurde oder dieser Darlehensvertrag lediglich eine Aufteilung erfahren hat.

Der ab dem 01.05.2002 geltende Darlehensvertrag mit der Anfangs-Nr. 95 enthält eine Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Zinsanpassung. Danach sollte bis zum 30.02.2005 der Zinssatz mindestens 3,05 % und höchstens 5,7 % p. a. betragen. Diesbezüglich wurde eine Zinssicherungsgebühr in Höhe von 2 %, mithin in Höhe von 1.600 EUR vereinbart.

Der ebenfalls ab dem 01.05.2002 geltende Darlehensvertrag Nr. 105 enthält die Vereinbarung eines festen Zinssatzes in Höhe von 6,35 % bis zum 30.04.2012.

Die Zinszahlungen auf die einzelnen Darlehen wurden jeweils dem Kontokorrentkonto 010 belastet.

Anfang 2008 beauftragte die Klägerin einen Kreditsachverständigen mit der Überprüfung ihrer Kontoverbindung zur Beklagten. Der Kreditsachverständige kam in seinem am 17.05.2008 erstellten Gutachten (Anlage K 1) zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bis zum 30.04.2008 einen Betrag in Höhe von 57.125,12 EUR zu viel gezahlt habe. Diesen Betrag forderte die Klägerin von der Beklagten unter Vorlage des Gutachtens. Wegen des vorgerichtlichen Schriftverkehrs wird auf die Anlagen K 29 bis K 33, K 36 und K 37 Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte am 28.10.2008 lediglich einen Betrag von 1.519,85 EUR erstattet hatte, beauftragte die Klägerin den Kreditsachverständigen mit einer Aktualisierung der Berechnung der in der Folgezeit durchgeführten Belastungen seitens der Beklagten. Auf der Grundlage dieses am 09.02.2009 zum 31.12.2008 erstellten Gutachten (Anlage K 2) macht die Klägerin gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche bezüglich zu hoch berechneter Zinsen sowohl im Kontokorrent wie auch in Bezug auf die Darlehensverträge geltend.

Mit Schreiben vom 06.04.2009 (Anlage B 6) kündigte die Beklagte den Kontokorrentkreditvertrag 010 mit Wirkung zum 08.05.2009 unter Bezugnahme auf lfd. Nr. 19 Abs. 2 ihrer AGB (Anlage B 2). In diesem Zusammenhang teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Darlehen Nr. 075 zum 30.03.2009 zurückzuführen sei.

In Bezug auf das Kontokorrentkonto 010 hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte entgegen ihren Bedingungen Zinsen zum Nachteil der Klägerin um bis zu 3,25% angepasst habe, ohne die Klägerin über die Anpassung zu ihrem Nachteil aufzuklären. Bei keiner der von der Beklagten einseitig durchgeführten Zinsanpassungen habe die Beklagte ihr mitgeteilt, dass vom ursprünglichen Grundverhältnis des Vertragszinssatzes zum FIBOR/EURIBOR 3-Monatsgeld abgewichen zu sein. Zu einer solchen Aufklärung sei jedoch die Beklagte verpflichtet gewesen. Im Bericht der Zinsanpassung nach Ablauf der Festschreibungszeit wie auch im Bericht der Vereinbarung variabler Zinsen habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass mit dem Recht der Bank zur Zinserhöhung bei entsprechender Marktzinserhöhung die Pflicht verbunden sei, im Falle der Senkung der Marktzinsen den Vertragszins ebenfalls entsprechend anzupassen. Die Zinsänderungsklausel berechtigte die Bank lediglich, den Vertragszinssatz den Marktveränderungen gemäß § 315 BGB anzupassen. Dabei müsse die Bank die vereinbarten Besonderheiten berücksichtigen und dürfte die Zinskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge zu ihren Gunsten ändern. Der Zinsabstand, wie er bei Vertragsabschluss zwischen dem Vertragszins und dem vergleichbaren Marktzins, ersichtlich aus den Veröffentlichungen des Bundesbankreferenzzinses, bestanden habe, sei über die gesamte Darlehenslaufzeit beizubehalten. Eine Anhebung der Zinsen bis zu den ausweislich der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz für vergleichbare Kredite zu Gunsten der Bank mit der Begründung der geänderten Marktzinssätze sei nicht gerechtfertigt und verstoße gegen § 315 BGB. Durch die fehlerhaft durchgeführte Zinsanpassung habe sie bis zum 31.12.2008 einen Betrag von 8.062,68 EUR zu viel entrichtet.

In Bezug auf den Darlehensvertrag 015 genüge das Vertragsformular zwar den Formerfordernissen des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG in der seit 01.05.1993 geltenden Fassung.

Jedoch sei die von der Beklagten im Rahmen der zeitlich befristet vereinbarten Zinsunter- und obergrenze durchgeführten Zinsanpassung nicht entsprechend den Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt vorgenommen worden. Im Rahmen der durchgeführten einseitigen Zinsanpassung auf der Grundlage des vereinbarten variablen Zinssatzes habe die Beklagte zudem entgegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. e) VerbrKrG ab dem 25.04.1999 der Klägerin keinen effektiven Jahreszins mehr mitgeteilt, wie sich etwa aus der als Anlage K 9 vorgelegten Zinspassungsmitteilung ergebe. Seit dem 01.01.1993 ergebe sich aus § 6 Abs. 5 PreisangabenVO, dass bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits der effektive Jahreszins anzugeben sei. Entsprechend § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG sei daher nur noch der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4 % geschuldet. Damit aber ergebe sich auf der Grundlage der Berechnungen des Kreditsachverständigen (Anlage K 2 und K 10) eine Überzahlung in Höhe von 18.933,43 EUR.

Unabhängig von diesem Gesichtspunkt sei jedoch auch die in dem Darlehensvertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG (§ 307 BGB) unwirksam. Der Kunde müsse aus den Vertragsbedingungen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer von der Bank einseitig vorzunehmenden Zinssatzänderung konkret entnehmen können. Ein bloßes Abstellen auf Veränderungen des Marktzinses oder des allgemeinen Zinsniveaus sei diesbezüglich nicht ausreichend. Vielmehr müsse auch der jeweilige Markt, der Referenzzins und die Anpassungsweise angegeben werden. DA es hieran fehle, sei die Zinsanpassungsklausel unwirksam. Damit aber entfalle auch der Rechtsgrund für die im Darlehensvertrag vereinbarte sog. ZinsCapPrämie. Die entrichtete Prämie in Höhe von 6.250 DM sei zu Unrecht abgerechnet worden. Insgesamt ergebe sich daher nach dem Kreditsachverständigen (Anlage K 1, K 11) ein Gesamtschaden in Höhe von 9.323,22 EUR bis zum 31.12.2008.

Das Darlehen 015 sei am 30.04.2002 in zwei Darlehen mit den Nrn. 095 und 105 aufgespalten worden.

Zum Darlehen 095 habe sich die Beklagte zur Begrenzung der Höhe der Zinsanpassung wiederum eine Zinssicherungsgebühr versprechen lassen. Da jedoch nach den vorangegangenen Ausführungen das Kapitalnutzungsrecht zum ursprünglichen Darlehen 015 mit einer Verzinsung von 4 % fortbestanden hat, entbehre auch diese Zinssicherungsgebühr in Höhe von 1.600 EUR eines Rechtsgrundes. Der Betrag habe sich über das in Anspruch genommene Kontokorrent weiter verzins, so dass nach der Schadensberechnung des Sachverständigen (Anlagen K 1 und K 14) sich ein Gesamtschaden in Höhe von 2.701,10 EUR ergebe.

In Bezug auf das Darlehen Nr. 105 habe sich das durch den Darlehensvertrag Nr. 015 begründete Kapitalnutzungsrecht ebenfalls fortgesetzt. Daher sei die Beklagte insoweit auch nur berechtigt gewesen, einen Zinssatz in Höhe von 4 % abzurechnen. Tatsächlich habe die Beklagte aber hier 6,35 % nominal, was bei einer monatlichen Zahlung 6,503 % effektiv entspreche, abgerechnet. Hieraus ergebe sich ausweislich der Schadensberechnungen des Kreditsachverständigen (Anlage K 2 und K 15) ein weiterer Schaden in Höhe von 7.301 EUR. Infolge der Belastung des Kontokorrentkontos sei eine Weiterverzinsung der überzahlten Zinsen entstanden, so dass sich hieraus ein zusätzlicher Schaden in Höhe von 2.343,02 EUR ergebe (Anlage K 16).

In Bezug auf das Darlehen Nr. 025 trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte den Zinssatz um bis zu 1,8 % zu ihren Gunsten angepasst habe, ohne sie von dieser zu ihren Lasten abweichenden einseitigen Zinsanpassung in Kenntnis zu setzten. Aus dieser fehlerhaften Zinsanpassung einschließlich der Weiterverzinsung der überzahlten Zinsbeträge im Kontokorrent habe sich nach den Berechnungen des Kreditsachverständigen bis zum 31.12.2008 ein Schaden in Höhe von 328,42 EUR ergeben (Anlagen K 2 und K 18).

In Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. 045 sei die von der Beklagten im Rahmen der vereinbarten Zinsunter- und Zinsobergrenze einseitig durchgeführte Zinsanpassung nicht entsprechend den Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt erfolgt. In dem Darlehensvertrag sei zwar noch der effektive Jahreszins entsprechend den Regelungen des VerbrKrG i. d. F. von 1993 erfolgt. Eine Benennung ergebe sich jedoch weitergehend ab der einseitig von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassung am 25.04.1999 nicht mehr, wie sich aus der Anlage K 20 ergebe. Daher seit entsprechend den vorangegangenen Darlegungen das Darlehens ab dem 01.05.1999 mit 4 % Zinsen zu berechnen. Aufgrund der überhöht berechneten Zinsen und der Weiterverzinsung im Kontokorrent ergebe sich hier ein Gesamtschaden in Höhe von 4.249,66 EUR (Anlagen K 2 und K 21).

Der Darlehensvertrag Nr. 085 habe der Ablösung des Darlehens Nr. 045 gedient. Mit dem neuen Darlehensvertrag sei das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht neu begründet worden. Nach dem Auslaufen der Zinsfestschreibungsfrist zum 30.03.2006 mit einem variablen Zinssatz von 5,375 % p. a. weiter geführt werde. Der neue effektive Jahreszins sei dabei nicht genannt worden, so dass sich der Vertragszins bis zum Ablauf des Kapitalnutzungsrechts auf 4 % reduziere. Bis zum 31.08.2008 sei damit nach den Berechnungen des Kreditsachverständigen ein Schaden in Höhe von 987,65 EUR entstanden (Anlagen K 1 und K 28).

In Bezug auf das Darlehen Nr. 055 habe die Überprüfung durch den Kreditsachverständigen ergeben, dass die Beklagte die Zinsanpassungen nicht entsprechend der Entwicklung am Geld- und Kapitalmarkt, sondern um bis zu 1,375 % zu ihren Gunsten vorgenommen habe. Hier ergebe sich nach den Aussagen des Kreditsachverständigen ein Gesamtschaden in Höhe von 5.116,48 EUR (Anlagen K 1 und K 24).

Ein gleiches Bild ergebe sich bei der Betrachtung des Darlehens 065. Hier ergebe sich nach den Berechnungen des Kreditsachverständigen ein Gesamtschaden in Höhe von 974,92 EUR (Anlagen K 2 und K 26).

Ein gleiches Bild ergebe sich bei der Betrachtung des Darlehens 065. Hier ergebe sich nach den Berechnungen des Kreditsachverständigen ein Gesamtschaden in Höhe von 974,92 EUR (Anlagen K 2 und K 26).

Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verjährt. Aufgrund der variablen Zinssätze seien keine von vorneherein bestimmten Zinsen gezahlt worden. Auch fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 1999 BGB. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Klägerin auf ihr vorprozessuales Schreiben vom 30.10.2008 (Anlage K 32).

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin darüber hinaus beantragt,

feststellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 06.04.2009 zum Kontokorrentkreditrahmen des Kontos 010 und vom 18.05.2009 zum Darlehen 075 unwirksam sind.

Die Beklagte hat auch diesbezüglich beantragt,

                                   die Klage abzuweisen

Über einen Urteilsergänzungsantrag hinsichtlich des Klageantrages lfd. Nr. 4 hat das Landgericht bislang nicht entschieden.

Die Beklagten haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass die geltend gemachten Erstattungsansprüche unberechtigt seien.

In Bezug auf das Kontokorrent 010 seien die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Darlehensverträgen und nicht zu Kontokorrentkrediten ergangen. Sie könnten auch nicht auf diese übertragen werden. Anders als bei einem Tilgungs- oder Annuitätendarlehen sei es im Rahmen eines Kontokorrentkredits nämlich beiden Parteien möglich, sich jederzeit durch Kündigung von diesem lösen. Während der Laufzeit des Kontokorrentkredits sei die Klägerin jeweils mittels Übersendung von Kontoauszügen über die Zinssatzänderungen ausdrücklich informiert worden, wie etwa der als Anlage B 5 vorgelegte Kontoauszug belege. Der Klägerin sei es möglich gewesen, den Kontokorrentkredit zu kündigen und anderweitig einen entsprechenden Kontokorrentkredit zu beantragen. Umgekehrt wäre es auch der Beklagten möglich gewesen, bei einem Widerspruch der Klägerin den Kontokorrentkreditvertrag zu kündigen und anderweitige Konditionen anzubieten. Wegen der fehlenden Praktikabilität eines solchen Verfahrens habe die Beklagte eine entsprechende Zinsänderung vornehmen dürfen, über die die Klägerin jeweils zeitnah informiert worden sei. Im Übrigen sei die Zinsberechnung des Kreditsachverständigen auch inhaltlich fehlerhaft, da dieser übersehen habe, dass seit dem Abschluss des ersten Kontokorrentkreditvertrages im Jahre 1997 verschiedene neue Kreditverträge zwischen den Parteien geschlossen worden seien. Im Übrigen seien Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem Kontokorrentkonto, die sich aus dem Zeitraum von dem 01.01.2006 ergeben sollten, auch verjährt.

Rückzahlungsansprüche der Klägerin bestünden auch nicht im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. 015. In der Vertragsurkunde sei der anfängliche effektive Jahreszins mi 5,68 %-Punkten angegeben. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Preisabgabenverordnung VO liege nicht vor. Darin werde gefordert, dass bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins anzugeben sei. Bei einer „turnusmäßigen“ Zinsanpassung handele es sich jedoch nicht um eine Neufestsetzung in diesem Sinne. Funktion der Neuangabe des effektiven Jahreszinses sei es, dem Darlehensnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, die seitens der Bank zur Neufestsetzung unterbreiteten Konditionen einem Vergleich mit den Angeboten von Wettbewerbern zu unterziehen. Die von der Klägerin angeführte Reduzierung des Zinssatzes auf 4 % trete daher nicht ein.

Ferner sei auch die Zinsanpassungsklausel in diesem Darlehensvertrag nicht unwirksam. Die Beklagte verweist hier auf zwei Entscheidungen des OLG Celle. Folglich sei die Klägerin auch zu Recht mit der Zinssicherungsgebühr belastet worden. Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, seien aber jedenfalls die insoweit geltend gemachten Ansprüche der Klägerin verjährt. Zinsrückforderungsansprüche im Zusammenhang mit Annuitätendarlehen verjährten nach altem Recht innerhalb der kenntnisunabhängigen vierjährigen Frist des § 197 BGB a. F., während nunmehr die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB gelte. Bereits im Jahre 2002 habe im Zusammenhang mit der Ablösung des Darlehens und dem Abschluss der neuen Darlehensverträge Nrn. 095 und 105 die gemäß § 199 BGB n. F. zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen. Die Klägerin trage selbst vor, das sie aufgrund ihrer Darlehenskontoauszüge keine größere Reduzierung ihrer Darlehensverbindlichkeiten habe feststellen können, was zur Beauftragung des Kreditsachverständigen im Jahre 2008 geführt habe. Es erscheine vor diesem Hintergrund mehr als fraglich, dass die Klägerin nicht schon im Mai 2002 bei der Ablösung des Darlehens Nr. 015 und dem Abschluss der neuen Darlehensverträge Nrn. 095 und 105 darauf aufmerksam geworden sei. Hier sei die Höhe der neuen Darlehen zu verweisen. Es sei lediglich eine Tilgung der ursprünglichen Darlehenssumme von 250.000 DM um 3.654,22 EUR eingetreten. Erforderlich sei lediglich die Kenntnis von Tatsachen, nicht jedoch, dass hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen würden. Damit habe die Verjährungsfrist am 01.01.2003 zu laufen begonnen.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Berechnung des Kreditsachverständigen fehlerhaft sei, da seiner Berechnung für den Zeitraum vom 31.07.2003 bis zum 31.12.2005 einen Zinssatz von 3,950 % zugrunde gelegt habe.

In Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. 095, welches neben dem Darlehen Nr. 105 der Ablösung des Darlehens Nr. 015 gedient habe, bestehe auch ein Rückzahlungsanspruch nicht hinsichtlich der der Klägerin belasteten ZinsCapPrämie in Höhe von 1.600 EUR. Das Darlehen Nr. 015 sei nicht in die beiden Darlehen Nrn. 095 und 105 „aufgeteilt“ worden. Vielmehr sei das Darlehen Nr. 095 mit den beiden neuen Darlehen Nr. 095 und 105 abgelöst worden. Bei dem Darlehen Nr. 095 handele es sich um ein Tilgungsaussetzungsdarlehen, das zum Laufzeitende am 28.02.2005 habe zurückgezahlt werden sollen, Um der Klägerin eine höhere Liquidität zu verschaffen, habe sie monatlich keine Annuitätenrate, sondern lediglich noch Zinsen zahlen sollen. Es sei nicht so, dass das Kapitalnutzungsrecht zum ursprünglichen Darlehensvertrag fortbestanden habe. Die Laufzeit des Darlehens Nr. 015 habe mit dem Abschluss der beiden anderen Darlehensverträge geendet. Im Darlehensvertrag Nr. 095 sei auch ausdrücklich von einer Umschuldung die Rede. Damit aber stehe ihr auch die Zinssicherungsgebühr zu.

In Bezug auf das Darlehen Nr. 105 könne entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht von einem Fortbestand des Kapitalnutzungsrechts aus dem ursprünglichen Darlehen Nr. 015 ausgegangen werden. Bei dem neuen Darlehen NR. 105 sei ein fester Zinssatz von 6,35 % bis zum 30.04.2012 vereinbart worden. Auch dieses Darlehen habe der Umschuldung des ursprünglichen Darlehens gedient und sei als ein neues eigenständiges Darlehen qualifizieren.

Bei dem Darlehen Nr. 025 habe es sich nicht um eine Annuitäten-, sondern um ein Tilgungsdarlehen gehandelt. Dieses sei zum 30.06.2002 ordnungsgemäß zurückgeführt und gelöscht worden. Ansprüche der Klägerin seien verjährt.

Auch bei dem Darlehen Nr. 045 handele es sich um ein Tilgungsdarlehen. Dieses sei zum 30.12.2001 zurückgeführt und das Konto im unmittelbaren Anschluss daran gelöscht worden. Daher wird auch hier die Einrede der Verjährung erhoben.

Bei dem Darlehen Nr. 085 komm eine Reduzierung des Vertragszinses nach dem 01.04.2006 auf 4 % nicht in Betracht. Eine Berechtigung der Beklagten zur Fortführung des Darlehens zu den marktüblichen variablen Zinsen ergebe sich aus lfd. Nr. 4.2 der Darlehensbedingungen (Anlage B2). Die Klägerin habe dieser Vorgehensweise mit Schreiben vom 07.03.2006 (Anlage B 1) ausdrücklich zugestimmt. Der Darlehenszins habe sich zudem von 6,15 % auf 5,375 % verringert.

Bei dem Darlehen Nr. 055 habe es sich ebenfalls um ein Tilgungsdarlehen gehandelt. Hier habe die Beklagte eine Neuberechnung der Zinsen für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 vorgenommen und die sich zugunsten der Klägerin ergebende Differenz an diese ausgekehrt. Hinsichtlich weitergehender Ansprüche werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Schließlich habe es sich auch bei dem Darlehen Nr. 065 um ein Tilgungsdarlehen gehandelt. Hier sei im Anschluss an das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin ebenfalls eine Neuberechnung vorgenommen worden und ein Betrag an die Klägerin ausgekehrt worden. Hinsichtlich weitergehender Ansprüche werde auch hier die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 die Klage mit am 02.12.2009 verkündeten Urteil abgewiesen. Zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kontokorrentkonto Nr. 010 hat es ausgeführt, dass der Klägerin keine Ansprüche zustünden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Darlehensverträgen lasse sich nicht auf deinen Kontokorrentkredit übertragen, da der Kontoinhaber sich durch eine Kündigung lösen könne. Zudem seien die Forderungen, die sich auf den Zeitraum vor dem 01.01.2006 bezögen, verjährt. Daher könne auch der Feststellungsantrag zu 2) keinen Erfolg haben. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Darlehen Nr. 015 stünden der Klägerin nicht zu, da § 6 Abs. 6 PreisangabenVO nicht zum Tragen komme. Einer Neuangabe des effektiven Jahreszinses habe es nicht bedurft. Zudem halte auch die Zinsanpassungsklausel einer Inhaltskontrolle stand. Schließlich seien auch die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt. Bezogen auf den Darlehensvertrag Nr. 015 folge das Landgericht ebenfalls der Argumentation der Beklagten, dass dieses Darlehn mit den neuen Darlehnsverträgen Nrn. 095 und 105 abgelöst worden sei. Damit sei eine Zäsur eingetreten. Daher sei die Beklagte berechtigt gewesen, mit der Klägerin eine neue ZinsCapPrämie zu vereinbaren. Gleiches gelte in Bezug auf das Darlehen Nr. 105. Rückzahlungsansprüche, die sich auf die Darlehen Nrn. 025, 045, 055 und 065 bezögen, seien verjährt. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Darlehen 085 stünden der Klägerin gleichfalls nicht zu, weil sich die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2006 unter Hinweis auf das Auslaufen der Festzinsvereinbarung mit der Fortführung des Darlehens zu marktüblichen Zinsen einverstanden erklärt habe. Daher könne auch dem Feststellungsantrag zu 3) nicht entsprochen werden.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.12.2009 zugestellte Urteil am 06.01.2010 Berufung eingelegt und diese am 27.01.2010 begründet.

Sie rügt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips des § 311 ZPO. Der Verkündungstermin sei ohne sachlichen Grund über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten auf den 01.12.2009 verlegt worden. Ferner gehe das Landgericht rechtsfeherlhaft davon aus, dass im Wesentlichen zu sämtlichen streitgegenständlichen Konten der Klägerin die geltend gemachten Forderungen verjährt seien. Eine Auseinandersetzung mit den von ihr hierzu vorgetragenen Tatsachen erfolge nicht. Auch sei das Landgericht auf Ihre Begründungsansätze in großen Teilen überhaupt nicht eingegangen. Dies betreffe vor allem ihre Argumentation hinsichtlich der vorgetragenen Schriftformverstößen zu § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 e) VerbrKrG bzw. § 492 Abs. 1 S 5 Nr. 5 BGB. Hierin sei eine Gehörsverletzung zu erblicken.

Weiterhin bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen wie auch der rechtlichen Würdigung des Landgerichts.

In Bezug auf das Kontokorrentkonto entbehre das Urteil des Landgerichts jeglicher Begründung, warum die vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 21.04.2009 (XI ZR 55 und 78/08) aufgestellten Grundsätze nicht auf einen Kontokorrentkredit übertragen werden können. Eine entsprechende Differenzierung sei in diesen Entscheidungen nicht angelegt. Auf ihren diesbezüglichen Vortrag gehe das Landgericht nicht ein. Dies gelte auch in Bezug auf ihren Vortrag zur von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. In einem Kontokorrent verjährten während seines Bestehens keine Ansprüche. Weiterhin lege das Landgericht nicht dar. Wie sich im Rahmen der einseitigen Zinsanpassungen der Beklagten eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit ergeben solle. Ihr sei das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis nicht bekannt gewesen. Daher fehle es auch an der Erkennbarkeit der vorgenommenen fehlerhaften Zinsanpassungen. Der Lauf der Verjährungsfrist könne daher nicht vor der Kenntnis des Inhalts des erst 2008 in Auftrag gegebenen Gutachtens begonnen haben. Hierzu fehle es in dem angegriffenen Urteil an jeglicher Auseinandersetzung.

Im Zusammenhang mit dem Darlehen Nr. 015 stelle das Landgericht einfach auf eine Entscheidung des Kammergerichts ab, dass vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes ergangen und nicht einschlägig sei. Eine nähere Begründung erfolge nicht. Auch in diesem Zusammenhang gelte weiter, dass das Landgericht ohne nachvollziehbare Grundlage von einer Wirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ausgehe. Ferner gehe das Landgericht auch hier ohne hinreichende Begründung von einer Verjährung aus. Nicht eingegangen werde hier auch auf die Regelung des § 215 BGB, die die Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lasse.

Weiterhin unterstelle das Landgericht ohne Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag zum Fortbestehen des ursprünglichen Kapitalnutzungsrechts aus dem Darlehen Nr. 015 dessen Beendigung und gehe von einer Neubegründung von Darlehensverpflichtung bei den Darlehen-Nrn. 095 und 105 aus. Bei diesen beiden Verträgen handele es sich aber nicht um Schuldumschaffungen. Es sei lediglich zu einer Änderung der Konditionen und einer Aufteilung des Darlehens gekommen. Eine Zinssicherungsprämie könne die Beklagte daher nicht verlangen. Außerdem habe durch die Veränderung der Konditionen eine Liquiditätseinsparung erzielt werden sollen. Dieses Ziel sei durch die Darlehensverträge Nrn. 095 und 105 in das Gegenteil verkehrt worden. Hier liege auch eine Verletzung der Beratungspflicht vor. Mit dem sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch habe sich das Landgericht ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Das Landgericht ignoriere hier im Übrigen auch durchgehend, dass es sich lediglich um unechte Abschnittsfinanzierungen gehandelt habe.

Bezüglich der Darlehen Nrn. 025, 045, 055 und 065 gelte hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Verjährung das zuvor Gesagte entsprechend. Es fehle an hinreichenden Feststellungen zu den subjektiven Erfordernissen im Sinne des § 199 BGB. Auch werde der Einwand aus § 215 BGB übergangen. Auf die materiellen Begründungen zu den jeweiligen Ansprüchen werde gleichfalls nicht eingegangen. Dies gelte auch in Bezug auf Darlehen Nr. 085.

Im Übrigen bezieht sich die Klägerin ergänzend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 124 bis 135 d. A.) und des Schriftsatzes vom 10.05.2010 (Bl. 167 bis 177 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dresden zum Aktenzeichen 9 O 315/09 aufzuheben und

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 60.321,58 €UR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag ab 01.01.2009 zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.421,32 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Inanspruchnahme des Kontokorrents zur Kontonummer 010 ab dem 01.01.2009 mit einem Zinssatz von 9,5 Prozentpunkten p. a. zum jeweiligen Quartalsende abzurechnen und die Zinsen den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung der jeweiligen Sätze für EURIBOR-3-Monatsgeld (Referenzzins) anzupassen. Erhöht sich der Referenzzins jeweils am 15. März, Juni, September oder Dezember oder an dem darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) eines Jahres gegenüber dem letzten Stichtag vor der letzten Konditionenanpassung um mehr 0,2 Prozentpunkte, so ist die Beklagte verpflichtet, die Zinsanpassung kaufmännisch gerundet in 1/8-Prozentschritten zu Beginn des neuen Quartals nach dem jeweiligen Stichtag anzupassen.
  3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Annuitätenraten zu den Darlehen Nr. 085, 095, 105 ab dem 01.01.2009 auf der Grundlage eines Zinssatzes von $ § jährlich nachschüssig neu zu berechnen und nur die so errechneten Annuitäten zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals den Kontokorrentkonto zu belasten,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Dresden, Az. 9 O 315/09, vom 02.12.2009 aufzuheben und die Sache neuerlichen Verhandlungen an das Landgericht zurück zu weisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und
            im Falle der Zulässigkeit der Revision der berufungsbeklagten Partei zu gestatten, die zur Durchführung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung etwa erforderliche Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrages das angegriffene Urteil. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Zinsanpassungsklauseln bei Darlehensverträgen nicht auf Kontokorrentkredite übertragen lasse, da sich hier der Kunde von dem Vertrag jederzeit durch Kündigung lösen könne. Auch greife die Verjährungseinrede durch. Die geltend gemachten Rückforderungsansprüche seien keine kontokorrentgebundenen Forderungen. Rückforderungen im Zusammenhang mit Zinsen hätten der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterlegen. Dies gelte für aus dem Kontokorrentkredit selbst resultierende als auch die Darlehen betreffende Zinsen. Der Umstand, dass diese Beträge dem Kontokorrentkredit der Klägerin belastet worden seien, ändere hieran nichts.

In Bezug auf das Darlehen Nr. 015 sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine bloß turnusmäß9ge Zinsanpassung nicht unter den Begriff „Neufestsetzung“ der Konditionen im Sinne des § 6 Abs. 6 PreisangabenVO falle. Erfasst werden sollten mit diesem Begriff die Gestaltungen der Fortführung als variable verzinsliches Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, die Vereinbarung eines neuen Zinsbindungszeitraumes innerhalb der Gesamtlaufzeit eines Darlehens und einseitige Festsetzungen neuer Zinskonditionen mit Widerspruchsrecht des Kreditnehmers ohne Fälligkeit des Darlehens bei Ablauf des Zinsbindungszeitraums; nicht hingegen Zinsanpassungen bei variabler Verzinsung. Im Übrigen ei das Landgericht zutreffend von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen.

Die Darlehen Nrn. 095 und 105 setzten das Kapitalnutzungsrecht, das mit Darlehen Nr. 015 begründet worden sei, nicht fort. Als Verwendungszweck beider Darlehen sei die Umschuldung des Baudarlehens Nr. 015 genannt worden. Der Klägerin habe eine höhere Liquidität dadurch verschafft werden sollen, dass sie keine monatliche Annuitätenrate, sondern nur noch Zinsen zu zahlen gehabt habe. Deshalb sei die Darlehensverbindlichkeit auf Wunsch der Klägerin neu geordnet worden. All dies zeige, dass hier eine Schuldumschaffung vorliege.

Bei den Darlehen Nrn. 025, 045, 055 und 065 habe das Landgericht zu Recht die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen. Die entsprechenden Ansprüche seien mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Die Zinsanpassungen seien der Klägerin jeweils mitgeteilt worden, was die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen auslöse. Mit Erteilung des jeweiligen Quartalsabschluss sei der zu diesem Zeitpunkt bestehend Tatsachen auslöse. Mit Erteilung des jeweiligen Quartalsabschluss sei der zu diesem Zeitpunkt bestehende Darlehenssaldo im Saldo des Kontokorrents untergegangen. § 215 BGB ändere hieran nichts.

In Bezug auf das Darlehen Nr. 085 sei schließlich darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich mit dem Vorschlag der Beklagten ausdrücklich einverstanden erklärt habe, das Darlehen nach Ablauf der Zinsvereinbarung zu den dann geltenden marktüblichen variablen Konditionen zu dem ihr mitgeteilten Zinssatz von 5,375 % weiterzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung (Bl. 155 bis 166 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 19.133,62 EUR zu. Ferner sind auch die von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsanträge teilweise begründet. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

  1. Kontokorrentkreditvertrag

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 8.062,67 EUR auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. In diesem Umfang sind von der Klägerin an die Beklagte ohne rechtlichen Grund zu viel Zinsen entrichtet worden.

  1. Die von der Beklagten im Kontokorrentkreditvertrag verwandte Zinsanpassungsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (nunmehr § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) nicht stand.
  2. a) Bei der streitgegenständlichen Zinsanpassungsklausel handelt es sich, was zwischen den Parteien nicht in Streit steht, um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsklausel, die von der Beklagten der Klägerin bei Abschluss des Kontokorrentkreditvertrages sowie der Änderungsverträge gestellt wurde. Der Umstand, dass die Beklagte die Klausel nicht in äußerlich gesonderte Geschäftsbedingungen, sondern in die vorgedruckten Vertragsformulare selbst aufgenommen hat, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB) unerheblich. Es handelt sich um Formularverträge, also um vorformulierte und für eine unbestimmte Anzahl künftiger Verwendungen entworfene Vertragsbedingungen, wie sich schon daraus ergibt, dass die Zinsanpassungsklausel auch jeweils bei den Änderungen des Kreditrahmens Verwendung fand. Mithin liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Verträge auch im Einzelnen ausgehandelte Regelungen enthalten, die aber nicht die streitgegenständliche Zinsanpassungsklausel betreffen (vgl. nur BGH, Urt. V. 06.03.1986 – III ZR 195/84-, Abs. Nr. 21).
  3. b) Die Zinsanpassungsklausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
  4. aa) Preisanpassungsklauseln sind, vor allem bei auf Dauer angelegten Geschäftsbedingungen wie Verträgen mit Kreditinstituten, nicht grundsätzlich unwirksam. Sie stellten ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Ihre Funktion besteht darin, einerseits dem Verwender das Risiko ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits dem Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsabschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht. Aus diesem Grunde ist auch ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Kreditzinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, vom Bundesgerichtshof anerkannt worden. Die Schranke des § 9 AGBG (§ 307 BGB) ist allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglichst, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Ferner ist die Schranke dann überschritten, wenn eine Anpassungsklausel nur das Recht begründet, Erhöhungen der Kosten an den Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für den Kunden zu senken (BGH, Urt. v. 21.04.2009 – XI ZR 55/08-, Abs-Nr. 23 f. m. w. Nw.).

Mit seinen Entscheidungen vom 21.04.2009 (XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Zinsanpassungs- und Entgeltklauseln im Aktivgeschäft der Kreditinstitute geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt sah er eine inhaltlich unbeschränkte Zinsanpassungsklausel im Aktivgeschäft von Banken nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB) für unwirksam an, sondern legte diese einschränkend dahingehend aus, dass sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nicht schrankenlos, sondern nur nach der kapitalmarkbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatteten und die Bank bei sinkenden Zinsniveau auch zur Herabsetzung des dem Kunden berechneten Zinssatzes verpflichteten (BGHZ 97, 212, 217 f.; 118, 126, 131; Urt. v. 04.12.1990 – XI ZR 340/89-, WM 1991, 179, 180; Urt. v. 12.10.1993 – XI ZR 11/93-, WM 1993, 2003, 2005). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch kein Grund ersichtlich, Zinsanpassungsklauseln anders als sonstige Preisänderungsklauseln auszulegen und hierbei den im AGB-Recht einschlägigen Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung Platz greifen zu lassen (BGH, Urt. v. 21.04.2009 – SI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 – jeweils Abs.-Nr. 31). Danach muss eine Zinsanpassungsklausel, um einer Inhaltskontrolle standzuhalten, eine hinreichende Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Preisanstiegs enthalten. Dies bedingt die Aufnahme hinreichend bestimmter Anknüpfungsmerkmale. Erforderlich ist die konkrete Bezeichnung des Marktes bzw. des Marktsegments, auf den abgestellt werden soll. Auch ist der zu erreichende Schwellenwert anzugeben, ab welchem ein Preisanstieg eingreifen soll. Weiterhin muss die Klausel eine dem Preiserhöhungsrecht entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen enthalten, ohne dass dem Verwender der Klausel insoweit ein Ermessen zusteht (BGH, Urt. v. 21.04.2009 – XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08-, Abs.-Nrn 27 – 32).

  1. bb) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch auf Kontokorrentkreditverträge zu übertragen. Das Kontokorrent hat als solches keine Kreditgewährungsfunktion. Der typischerweise im Rahmen eines Girokontos eingeräumte Kreditrahmen (Kontokorrentkredit) beruht nicht auf der Kontokorrentabrede, sondern auf einer danebenstehenden Kreditzusage. Vor diesem Hintergrund sprechen keine aus dem Charakter des Kontokorrents herrührenden Gesichtspunkte gegen die Heranziehung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Zinsanpassungsklauseln auch in diesem Zusammenhang. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es dem Kunden im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses möglich sei, sich jederzeit von dem Kontokorrentkredit zu lösen, vermag dies keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Zwar ist zutreffend, dass die Lösungsmöglichkeit für den Kunden mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 06.03. 1986 (III ZR 195/84) ein Gesichtspunt für die Annahme der Wirksamkeit einer – inhaltlich nicht näher eingeschränkten – Zinsanpassungsklausel war. Allerdings hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung nach den vorangegangenen Ausführungen gerade aufgegeben. In den bereits angeführten Entscheidungen vom 21.04.2009 spielt dieser Gesichtspunkt keine Rolle. Auch findet sich darin keine Beschränkung darauf, das von der neuen Rechtsprechung nur Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen betroffen ein sollen. Vielmehr ist der Ansatz des Bundesgerichtshofs grundsätzlicher Natur. Er löst sich in diesen Entscheidungen gerade von vermeintlichen Besonderheiten des Kreditsektors, die eine andersartige Bewertung fordern sollen, und will auch in diesem die allgemeinegültigen Kriterien heranziehen. In dieser Hinsicht entspricht es aber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Dass etwa auch Sonderkündigungsrechte aus Anlass einer Preisänderung die unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht ausgleichen. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab über die geplante Preisanhebung informiert wird und sich vor deren Wirksamwerden vom Vertrag lösen kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07-, Abs.-Nr. 32 f.). In einer am gleichen Tag ergangenen weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel bereits deswegen nicht durch ein Sonderkündigungsrecht des Kunden als aufgewogen angesehen, weil schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung (§5 Abs. 2 Gas GBB-Vorgängerregelung: § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) nach dem Leitbild der Gasgrundversorgerverordnung in einem untrennbaren Zusammenhangmit einem Kündigungsrecht des Kunden steht (BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 56/08-, Abs.-Nr. 33 ff.). Auch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang ist das Kündigungsrecht eines Kunden nicht geeignet, die inhaltlichen Defizite einer Zinsanpassungsklausel zu kompensieren. Die Art und Weise der Anpassung des Zinssatzes ist bei derartigen Klauseln wie der hier zur Beurteilung stehenden nicht transparent, so dass auch dem Kunden nicht klar wird, ob die Bank die mitgeteilte Anpassung in sachgerechter Weise nach billigem Ermessen ausgeübt hat. Zudem ist auch nicht gewährleistet, dass über eine beabsichtigte Zinsänderung vorab informiert wird. Darüber hinaus dürfte die Kündigung des Kontokorrentvertrages gerade bei einer hohen in Anspruch genommenen Kreditlinie und der Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut auch auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Es ist gerade eine offene Frage, ob dem Kunden ohne weiteres die Zurückführung eines Kredites binnen kurzer Zeit möglich ist, so wie es im Falle einer Kündigung des Kontokorrentvertrages die Folge wäre. Dies kann in finanzieller Hinsicht durchaus zu Problem führen. All dies zeigt, dass das Kündigungsrecht als solches kein sachgemäßes Kriterium darstellt, das eine andere Bewertung hinsichtlich der Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln bei Kontokorrentkrediten zu rechtfertigen vermag.
  2. cc) Gemessen an diesen Vorgaben hält die in dem streitgegenständlichen Kontokorrentkreditverhältnis enthaltende Zinsanpassungsklausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Zwar spricht die Klausel auch von der Berechtigung der Bank, die Konditionen – insbesondere bei Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken und nicht etwa nur zu erhöhen. Jedoch ist von einer Verpflichtung zur Senkung der Zinsen darin nicht die Rede, so dass die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung insoweit der Bank ein Ermessen in Bezug auf die Senkung des Zinssatzes einräumt. Darüber hinaus geht aus der Klausel auch nicht hervor, in welchen Fällen die Bank zu einer Zinserhöhung berechtigt ist. Die Änderung des Geld- und Kapitalmarktes ist, wie der Wortlaut belegt („insbesondere“) nur ein Beispielfall. Überdies ist der Geld- und Kapitalmarkt nicht näher konkretisiert. Es fehlt an der Benennung eines konkreten Marktes bzw. Marktsegments. Weiterhin ist auch keinerlei Schwellenwert angegeben bei dessen Über- oder Unterschreiten eine Erhöhung oder Senkung des Zinses erfolgen soll. Schließlich fehlt es auch an Parametern, aus denen sich ergibt, wie die Erhöhung oder Senkung konkret erfolgen soll.
  3. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag nach § 6 Abs. 1 AGBG (§ 306 Abs. 1 BGB) im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 6 Abs. 2 (§306 Abs. 1 BGB) nach den gesetzlichen Vorschriften. Anders als nach § 139 BGB ist der Vertrag nach § 6 Abs. 3 AGBG (§ 306 Abs. 3 BGB) nur dann insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung derjenigen Inhaltsvorgaben, die sich aus der Geltung der gesetzlichen Vorschriften ergeben, eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Diese gesetzliche Regelung schließt nach ständiger Rechtsprechung eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich auch bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 90, 69, 75). Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung ihre Grundentscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich mit dem sich aus den Normen des dispositiven Gesetzesrechtes, welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebenden Inhalt aufrecht zu erhalten (vgl. BGHZ 117, 92,99). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung träge, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 75 ff.; 137, 153, 157; 143, 103, 120; 176, 244,254 f.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar stand der Beklagten das Recht zu, sich von dem Kontokorrentvertrag zu lösen. Allerdings stellt dies im Hinblick darauf, dass die Klägerin rückwirkend die Unzulässigkeit der Preisanpassung rügt, kein Korrektiv dar. Berücksichtigt man zudem, dass die Änderung der Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln erst im Jahr 2009 erfolgte, so ist festzustellen, dass die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten der Klägerin verschieben würde, wollte man eine Zinsanpassung überhaupt nicht oder gar nur ein Absenkung der Zinsen zulassen. Dies würde der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsparteien nicht Rechnung gerecht. Dies sieht auch die Klägerin im Kern nicht anders. Sie stellt sich im Rahmen ihres Hauptvorbringens ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Beklagten ein Zinsanpassungsrecht zustehe, sie insoweit aber weitergehend gebunden sei. Sie legt dabei die als Anlage K 6 vorliegende Zinsanpassungsklausel zugrunde. Diese Zinsanpassungsklausel wird seit dem 01.07.2001 von der Beklagten für Verbraucherkredite und gewerbliche Darlehen verwandt. Sie enthält die im Sinne der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche inhaltliche Bestimmtheit und entspricht den dortigen Vorgaben. Sie ist daher geeignet, die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel entstandene Lücke zu füllen. Die dortigen Anknüpfungspunkte liefern sachgerechte Kriterien für eine Zinsanpassung, wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage der als Anlage K 6 vorliegenden Zinsanpassungsklausel die Lücke zu schließen, die durch die Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Zinsanpassungsklausel entstanden ist.

  1. Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin gegen die Beklagte auf der Grundlage des Gutachtens des Kreditsachverständigen Härtl zum 31.12.2008 (Anlage K 2, dort Seiten 3 bis 5) nebst der Anlage A mit AA (Anlage K 7) nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 8.062,68 EUR in Bezug auf den Zeitraum vom 31.03.1997 bis zum 31.12.2008 zu. Der diesbezüglichen Berechnung des von der Klägerin beauftragten Kreditsachverständigen ist die Beklagte inhaltlich nicht entgegen getreten. Soweit sie geltend macht, dass es bei den verschiedenen Änderungen des Kreditrahmens jeweils zu einer Neufestschreibung des Zinssatzes gekommen sei, den die Klägerin akzeptiert habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Kontokorrentverhältnis ist durch die einzelnen Vertragsänderungen nicht in seiner Kontinuität beeinträchtigt worden. Auch wurde der Zinssatz nicht bei den einzelnen Vertragsänderungen ausgehandelt. Vielmehr wurde dieser in der von der Beklagten auf der Grundlage der unwirksamen Zinsanpassungsklausel festgesetzten Höhe in die Änderungsverträge übernommen. Damit aber ist durch die Änderungsverträge keine Zäsur in der fehlerhaften Zinsanpassung seitens der Beklagten eingetreten. Vielmehr kann die Klägerin diese über den gesamten Zeitraum des Bestehens des Kontokorrentverhältnisses geltend machen.
  2. Der Anspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten schließlich auch nicht verjährt.
  3. a) Gemäß § 197 BGB a. F. verjährten die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluss der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtender Beträge sowie die in der Norm genannten regelmäßig wiederkehrender Leistungen in vier Jahren. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge stellen jedoch keine „Ansprüche auf Rückstände von Zinsen“ im Sinne des § 197 BGB a. F. dar. Sie können allenfalls „andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben, also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sein, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigter Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist. In diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zur erbringen sind (BGH, Urt. v. 14.09.2004 – XI ZR 11/04-, Abs.-Nr. 23).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wegen der wechselnden Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits treten keine gleichbleibenden Zinszahlungen auf. Es liegen daher keine anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 197 BGB a. F. vor, da die Zinsen auf den Saldo zum vereinbarten Termin nicht von vornherein feststehen. Sie werden vielmehr erst mit der Saldoziehung in das Kontokorrent eingestellt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Vertragspartner die unter die Kontokorrentabrede fallenden Einzelansprüche unter Anrechnung der einzelnen Leistungen bei Abschluss der Periode durch den Saldoanspruch ersetzt. Die Zinsen vom jeweiligen Saldo aus der betreffenden Periode werden an deren Ende berechnet und mitsaldiert. Durch die Einstellung in das Kontokorrent aber wurde die Verjährung gemäß § 202 BGB a. F. die Verjährung gehemmt, da die einzelnen kontokorrentpflichtigen Posten nicht mehr eingeklagt werden konnten. Mit dem Anerkenntnis des letzten Saldos ist eine selbstständige Forderung auf den festgestellten Saldo entstanden, die nach § 195 BGB a. F. in 30 Jahren verjährte (BGH, Urteil vom 02.11.1967 – II ZR 46/65-, Abs.-Nr. 7). Vor diesem Hintergrund ist die hier zur Beurteilung stehende Forderung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 nicht verjährt gewesen.

  1. b) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die am 01.01.2002 nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Sind die neuen Verjährungsfristen kürzer, so wird nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 01.01.2002 an berechnet. Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch unterfällt nunmehr der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Der Beginn der Verjährungsfrist erfordert dabei nach § 199 Abs. 1 BGB eine Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder eine diesbezüglich grob fahrlässige Unkenntnis.

Eine Kenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen kann erst mit dem Erhalt des Gutachtens des von ihr beauftragten Kreditsachverständigen Härtl angenommen werden. Dieses ist aber erst unter dem 17.05.2008 erstellt worden (Anlage K 1). Zuvor waren der Klägerin lediglich der Anfangszins sowie die in der Folge geänderten Zinssätze mitgeteilt worden. Diese vermitteln aber der Klägerin noch nicht die Kenntnis von einer fehlerhaften Zinsanpassung seitens der Beklagten. Diesbezüglich ist vielmehr auch die Kenntnis der Anpassungsmodalitäten, die in der Zinsänderungsklausel des Kontokorrentkredits gerade nicht mitgeteilt wurde, und der Vergleichszinssätze erforderlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin diese Kenntnis bereits vor dem Erhalt des Gutachtens des von ihr beauftragten Kreditsachverständigen hatte.

Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen kann nicht angenommen werden. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Dem Gläubiger muss somit auch subjektiv ein schwerer Verstoß zur Last fallen (vgl. nur Palandt-Ellenberger, 69. Aufl. 2009, BGB, § 199 Rn. 36). Eine grobe Fahrlässigkeit kann in dieser Hinsicht etwa angenommen werden, wenn der Geschädigte sich der Kenntnis, obwohl er sich diese in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann, missbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt. Von einer in diesem Sinne schuldhaft unterlassenen früheren Nachprüfung der Zinsanpassungen kann nicht ausgegangen werden. Diesbezüglich fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Berücksichtigt man, dass die Einrede der Verjährung nur Erfolg haben kann, wenn der Klägerin von dem 01.01.2005 eine grob fahrlässige Unkenntnis zur Last fallen würde, so müsste sie über einen längeren Zeitraum bereits konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Zinsanpassungen gehabt haben. Dies ist jedoch weder von der Beklagten vorgetragen worden, noch ergeben sich aus dem Sachverhalt hierfür Anknüpfungspunkte. Die bloße Mitteilung der geänderten Zinssätze rechtfertigt in dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt noch nicht die Annahme einer groben Fahrlässigkeit.

  1. Feststellungsantrag

Auf der Grundlage der Ausführungen unter B. I. 1. Und 2. kann die Klägerin auch den Anspruch der Feststellung verlangen, dass die Beklagte ab dem 01.01.2009 ausgehend von dem geltenden Zinssatz von 9,5 % eine Anpassung nach dem Inhalt der als Anlage K 6 vorliegenden Zinsanpassungsklausel vorzunehmen hat.

III. Darlehensvertrag Nr. 015

Der Klägerin steht gegen die Beklagte weiter ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.140,99 EUR auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Hingegen kann die Klägerin keine darüber hinausgehende Zahlung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. 015 beanspruchen.

  1. Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass die in diesem Darlehensvertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel einer Inhaltskontrolle nicht standhält.
  2. a) Auch die im Darlehensvertrag-Nr. 015 (Anlage K 8) enthaltene Zinsanpassungsklausel stellt nach den unter B. I. 1. A) dargelegten Beurteilungsmaßstäben eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Es handelt sich um eine vorformulierte Klausel, die für eine unbestimmte Vielzahl künftiger Verwendungen entworfen wurde. Dies zeigt sich schon daran, dass die Klausel wortgleich auch in den anderen streitgegenständlichen Darlehensverträgen Aufnahme gefunden hat. Im Übrigen stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, dass es sich bei der Zinsanpassungsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
  3. b) Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel hält ebenfalls einer Inhaltskontrolle nach § 9 ABGBG (§ 307 BGB) nicht stand. Auch diesbezüglich kann in vollem Umfang auf die obigen Ausführungen unter B. I. 1. B) Bezug genommen werden. In der vorliegenden Klausel fehlen konkrete Parameter aus denen ersichtlich ist, wann und in welchem Umfang eine Zinsanpassung erfolgen soll. Dies ist aber nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso erforderlich, wie die Niederlegung einer Verpflichtung zu einer Zinssenkung. Eine solche spiegelbildliche Verpflichtung zur Zinssenkung ergibt sich aus der Zinsanpassungsklausel jedoch nicht. Dort wird lediglich von einer Berechtigung auch zur Zinssenkung durch die Bank gesprochen, was unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu deren Unwirksamkeit führt.
  4. c) In Bezug auf die von der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ausgehenden Rechtsfolgen gilt das zuvor unter B. I. 2. Ausgeführte, wonach in dem hier in Rede stehenden Fall eine ergänzende Vertragsauslegung dergestalt zum Tragen kommt, dass die als Anlage K 6 vorliegende Zinsanpassungsklausel der Beklagten als Grundlage für eine Zinsanpassung heranzuziehen ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Parteien in dem Darlehensvertrag (Anlage K 8) vereinbart haben, dass der Zinssatz mindestens 4,5 % und höchstens 6,15 % p. a. beträgt. Die Vereinbarung einer solchen Zinsspanne, innerhalb deren der Zinssatz angepasst werden kann, ist auch unter dem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden. Unvereinbar mit § 9 AGBGB (§ 307 BGB) ist lediglich die weite Ausgestaltung der Zinsanpassungsklausel im Hinblick auf die fehlende Verpflichtung zur Zinssenkung und die nicht enthaltenen Modalitäten der Zinsanpassung, konkret der Parameter nach denen eine solche erfolgen soll. Dies hindert aber im Rahmen einer hier vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung nicht, die als Anlage K 6 vorliegende Zinsanpassungsklausel für die Kriterien heranzuziehen, nach denen eine Zinsanpassung zu erfolgen hat, und eine Zinsanpassung danach nur Platz greifen zu lassen innerhalb der vereinbarten Spannbreite von 4,5 % bis 6,15 % p. a. Eine solche Auslegung entspricht dem beiderseitigen Willen der Parteien, die die Schwankungsbreite des variablen Zinssatzes bei Vertragsschluss begrenzen wollten.
  5. d) Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes führt die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel nach § 9 AGBGB (§ 307 BGB) nicht dazu, dass die in dem Darlehensvertrag vom 05.05.1997 vereinbarte Zinssicherungsgebühr entfällt. Sie ist vielmehr von er Klägerin zu zahlen, da auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Zinsanpassung nur im Bereich der vereinbarten Schwankungsbreite möglich ist. Soweit die Klägerin in dem vorgelegten Gutachten Zweifel hinsichtlich der Höhe der Zinssicherungsgebühr artikuliert ist darauf hinzuweisen, dass es zum einen an einem hinreichend substantiierten Vortrag zur Unangemessenheit der Höhe des Entgelts fehlt und zum anderen nach § 8 AGBGB (§ 307 Abs. 3 BGB) eine Entgeltkontrolle nicht vorgenommen werden kann.
  6. Eine andere Bewertung bezüglich der Berechtigung der Zinssicherungsprämie ergibt sich auch nicht aus der Heranziehung der PreisangabenVO. In dem Darlehensvertrag vom 05.05.1997 ist der anfängliche effektive Jahreszins ausgewiesen, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. Zu einer Mitteilung des veränderten effektiven Jahreszinses bei einer nach Vertragsschluss innerhalb des Zeitraums bis zum 30.04.2002 erfolgten Zinsanpassung war die Beklagte nach § 4 Abs. 6 PreisangabenVO in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung entspricht, nicht verpflichtet.
  7. a) Nach dieser Vorschrift ist bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits der effektive oder anfänglich effektive Jahreszins anzugeben. Fraglich ist, ob sich diese Norm nur auf eine Neufestsetzung des Zinses durch einen Vertrag oder auch auf eine Neufestsetzung aufgrund eines Vertrages bezieht. Der Wortlaut der PreisangabenVO enthält eine solche Einschränkung nicht. Er spricht vielmehr in einer neutralen Form von einer „vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen“. Eine vertraglich mögliche Neufestsetzung der Konditionen kann auch vorliegen, wenn diese aufgrund eines bestehenden Vertrages erfolgt. Die Frage, ob dieses Verständnis zutreffend ist, kann nur unter Einbezug der Systematik der Norm, Ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Sinns und Zwecks beantwortet werden.
  8. aa) Einen ersten Anhaltspunkt für das Verständnis des § 4 Abs. 6 PreisangabenVO in der ab 01.01.1993 gültigen Fassung, der dem § 6 Abs. 6 PreisangabenVO in der ab 01.01.2000 und bis 10.06.2010 geltenden Fassung entspricht, liefert die Systematik des Gesetzes. § 4 Abs. 1 PreisangabenVO in der ab 01.01.1993 gültigen Fassung, die sich inhaltlich in § 6 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO der späteren Fassungen wiederfindet, bestimmt, dass bei Krediten als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als „effektiver Jahreszins“ zu bezeichnen sind. In dem Fall, dass eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten (§ 1 Abs. 4 PreisangabenVO) ist, bestimmt diese Vorschrift, dass die Gesamtkosten als „anfänglicher effektiver Jahreszins“ zu bezeichnen sind. In Satz 2 des § 4 Abs. 1 bzw. nachfolgend des § 6 Abs. 1 PreisangabenVO wird sodann für diesen Fall bestimmt, dass zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins auch anzugeben ist, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangaben verrechnet worden sind. § 4 Abs. 1 bzw. nachfolgend § 6 Abs. 1 PreisangabenVO enthalten somit gerade eine sich auf variable Konditionen beziehende Vorschrift, die die konkret mitzuteilenden Angaben bezeichnet. Bei möglichen späteren Zinsanpassungen begnügt sich diese Vorschrift mit der Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses. Die Angabe des sich bei einer Zinsanpassung verändernden effektiven Jahreszinses fordert die Norm gerade nicht.
  • 4 Abs. 6 bzw. die nachfolgende Fassung in § 6 Abs. 6 PreisangabenVO ist allgemein formuliert und bezieht sich auch auf den Fall, dass eine Festzinsbindung ausgelaufen ist. In diesem Fall steht eine einvernehmliche Neufestsetzung der Konditionen im Raum. Auch dies spricht unter systematischen Gesichtspunkten dafür, dass mit der vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits eine Neufestsetzung durch Vertrag gemeint ist. Ein Grund, dieses Tatbestandsmerkmal für den Fall der Vereinbarung variabler Konditionen anders zu interpretieren, ist nicht recht ersichtlich. Berücksichtigt man unter systematischen Gesichtspunkten weiter, dass nach § 4 Abs. 1 bzw. nachfolgend § 6 Abs. 1 PreisangabenVO nur die Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses erforderlich ist, so weisen diese Gründe bereits dahin, dass eine Zinsanpassung aufgrund vereinbarter variabler Zinsen während eines bestimmten Zeitraums nicht unter die Regelung des § 4 Abs. 6 bzw. die nachfolgende Fassung in § 6 Abs. 6 PreisangabenVO fällt.
  1. cc) Diese aus der Systematik der Regelungen folgenden Erwägungen werden auch durch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 6 PreisangabenVO unterstrichen. Aus der Begründung des Verordnungsgebers ist zu entnehmen, dass die Regelung des § 4 Abs. 6 PreisangabenVO eingefügt worden ist, um dem Kreditnehmer in den Fällen einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits mit der Angabe des effektiven oder anfänglich effektiven Jahreszinses die Auswahl zwischen verschiedenen Konditionen zu erleichtern (Bundesrat Drucksache 56/92, S. 9). Mit der Regelung ist zur Korrektur der Entscheidung des Kammergerichts vom 29.01.1988 in die Preisangabenverordnung eingefügt worden (Boest, NJW 1993, S. 40, 42; Drescher, WM 1993, S. 1445, 1448; Gößmann, in: Bankrecht und Bankpraxis, 75. Erg.-Lief., 3/453, Kap. 3, S. 154). Nach dieser Entscheidung brauchte die neue jährliche prozentuale Gesamtbelastung als (anfänglicher) effektiver Jahreszins nicht angegeben werden, wenn die Laufzeit eines ausgezahlten Kredits rechtsverbindlich festgelegt war, sodann die Zinsbindungsfrist vor Ablauf der Kreditzeit endete und das Kreditinstitut dem Kreditnehmer nun mehrere neue Konditionsvarianten mit unterschiedlichen Zinsbedingungen zur Auswahl anbot. Der Grund hierfür war, dass §§ 1, 4 PreisangabenVO in der damals geltenden Fassung voraussetzten, dass die Leistung des Anbieters und nicht nur die Gegenleistung des Letztverbrauchers zur Disposition stehen. Daran fehlt es, da die Leistung der Bank in Form der Kredithingabe bereits erfolgt war und nicht die Kreditbelassung, sondern nur die dafür zu zahlenden Vergütung modifiziert werden sollte (KG, Urt. v. 29.01.1988 – 5 U 5395/87-, WM 1988, S 1096, 1097). Der sich daraus ergebende lückenhafte Schutz des Verbrauchers sollte durch die Neuregelung geschlossen werden. Dem Kreditnehmer sollte mit ihr erleichtert werden, auch in diesen Fällen über die Angabe der jährlichen prozentualen Gesamtbelastung eine Auswahl zwischen den verschiedenen Gegenleistungs-Angeboten zu treffen. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht daher in erheblicher Weise für ein Verständnis dahin, dass nur eine Neufestsetzung der Konditionen durch einen Vertrag in deren Anwendungsgebiet fallen sollte.
  2. dd) Auch teleologische Gesichtspunkte sprechen für ein derartiges Verständnis. Die Angabe eines effektiven oder anfänglich effektiven Jahreszinses macht nur einen Sinn, wenn dem Kreditnehmer eine echte Wahlmöglichkeit oder eine Verhandlungschance zukommt. Kann die Bank nach dem Vertrag einseitig die Konditionen neu festlegen, so fehlt es an einer solchen Möglichkeit und damit auch an der Notwendigkeit zur Angabe eines neuen (anfänglichen) effektiven Jahreszinses (vgl. Drescher, WM 1993, S. 1445, 1448; Scholz, GRUR 1986, S. 585, 588).
  3. ee) Erfasst werden daher mit der Regelung des § 4 Abs. 6 bzw. seiner nachfolgenden Fassung in § 6 Abs. 6 PreisangabenVO zum einen die Fälle, in denen es zu der Vereinbarung eines neuen Zinsbindungszeitraumes innerhalb der Gesamtlaufzeit eines Darlehens kommt. Ferner der Fall der Vereinbarung der Fortführung als variabel verzinsliches Darlehen nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums. Ein weiterer Anwendungsfall ist die einseitige Festsetzung neuer Zinskonditionen mit Widerspruchsrecht des Kreditnehmers ohne Fälligkeit des Darlehens bei Ablauf des Zinsbindungszeitraums (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.04.1987 – III ZR 281/87-, NJW 1989, S. 1796).

Nicht hierunter fallen hingegen Zinsanpassungen aufgrund einer schon vereinbarten variablen Verzinsung (Drescher, WM 1993, S. 1445, 1448; Scholz, FLF 1992, S. 161, 162). Bei letzterer besteht kein Wahlrecht des Kreditnehmers. Diesem steht zwar ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 2 BGB dergestalt zu, dass der Darlehensvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen Kann. Dies ist jedoch nicht die von § 4 Abs. 6 bzw. seiner nachfolgenden Fassung in § 6 Abs. 6 PreisangabenVO vorausgesetzte Situation. Dem Kreditnehmer steht im Zeitpunkt der Anpassung eines variablen Zinssatzes keine Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Alternativen zu. Er kann sich auch nicht zwecks Vermeidung der Zinsanpassung von dem Vertrag lösen. Vielmehr muss er den veränderten Zins, jedenfalls für den Zeitraum, bis zu welchem die Kündigung frühestens möglich ist, als geschuldet hinnehmen. Erst dach steht ihm eine echte Wahlmöglichkeit zu. Macht die darlehensgebende Bank zu diesem Zeitpunkt Angebote zu einer Darlehensverlängerung, so muss sie nach § 4 Abs. 6 bzw. seiner nachfolgenden Fassung in § 6 Abs. 6 PreisangabenVO den neuen (anfänglichen) effektiven Jahreszins ausweisen. Dies zeigt zugleich, dass in den Fällen der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes kein Bedürfnis zur Heranziehung des § 4 Abs. 6 bzw. seiner nachfolgenden Fassung in § 6 Abs. 6 PreisangabenVO besteht. Dem Kreditnehmer ist bewusst, dass sich der genannte anfängliche effektive Jahreszins bei einer Zinsanpassung nach oben verändert. Durch das nach § 489 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 BGB bestehende, vertraglich nicht abdingbare Kündigungsrecht ist es ihm möglich, eine Situation herbeizuführen, in dem ihm durch die Einholung von Alternativangeboten eine sachgerechte Auswahlmöglichkeit auf der Grundlage der Angabe von neuen (anfänglichen) effektiven Jahreszinsen geschaffen wird.

  1. Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 18.933,43 EUR, den sie auf der Grundlage der Heranziehung eines Zinssatzes von 4 % ab dem 25.04.1999 errechnet, von der Beklagten nicht geschuldet. Ein Verstoß der Beklagten gegen die PreisangabenVO liegt nach den vorstehenden Erwägungen nicht vor. Auch kann die Klägerin nach den vorstehenden Erwägungen nicht die Rückzahlung der Zinssicherungsgebühr nebst der sich daran anschließenden Zinsbelastung auf dem Kontokorrentkonto in Höhe von 9.323,22 EUR beanspruchen. Nach der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung verbleibt die vereinbarte Zinsschwankungsbreite, so dass auch die Zinssicherungsgebühr von der Klägerin mit Rechtsgrund entrichtet wurde.

Allerdings macht die Klägerin im Rahmen des von ihr vorgelegten Gutachtens des Kreditsachverständigen, welches sie zum Gegenteil ihres Vortrages gemacht hat, hilfsweise zu Recht geltend, dass die Beklagte innerhalb der vereinbarten Zinsschwankungsbreite die Zinsanpassung auf der Grundlage der heranzuziehenden Kriterien der als Anlage K 6 vorliegenden Klausel nicht korrekt vorgenommen habe. Diesbezüglich hat sie diesen Schaden in dem als Anlage K 2 (dort Seite 9) vorliegenden Gutachten mit einem Betrag in Höhe von 1.575,60 EUR und den durch die anschließende unzutreffende Belastung des Kontokorrentkontos mit weiteren 1.489,17 EUR beziffert. Auch diese Berechnung ist von der Beklagten in ihrer Höhe nicht angegriffen worden.

  1. Jedoch kann die Klägerin von der Beklagten lediglich den Betrag von 2.140,99 EUR fordern, während der Anspruch auf Zahlung des Betrages von 923,78 EUR verjährt.
  2. a) Rückzahlungsansprüche für zu viel entrichtete Darlehenszinsen sind nur dann nicht verjährt, soweit sie erst nach dem 01.01.2002 entstanden sind. Die Verjährung dieser Ansprüche bestimmt sich nach § 195 BGB n. F. Der Beginn der Verjährungsfrist erfordert dabei nach § 199 Abs. 1 BGB eine Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder eine diesbezüglich grob fahrlässige Unkenntnis. Eine derartige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor. Von einer in diesem Sinne schuldhaft unterlassenen früheren Nachprüfung liegt nicht vor. Von einer in diesem Sinne schuldhaft unterlassenen früheren Nachprüfung der Zinsanpassung seitens der Klägerin kann vor der Mitteilung der Ergebnisse des Kreditsachverständigen im Jahr 2008 nicht ausgegangen werden. Diesbezüglich fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Berücksichtigt man, dass die Einrede der Verjährung nur Erfolg haben kann, wenn der Klägerin vor dem 01.01.2005 eine grob fahrlässige Unkenntnis zur Last fallen würde, so müsste sie über einen längeren Zeitraum bereits konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Zinsanpassungen gehabt haben. Dies ist jedoch weder von der Beklagten vorgetragen worden, noch ergeben sich aus dem Sachverhalt hierfür Anknüpfungspunkte. Die bloße Mitteilung der geänderten Zinssätze wie auch die bloße Rückführung der Darlehen rechtfertigt in dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt noch nicht die Annahme einer groben Fahrlässigkeit. Hieraus kann nur entnommen werden, dass der Klägerin die Höhe der Zinssätze bekannt waren, mit denen sie belastet war. Die Fehlerhaftigkeit der Anpassungen selbst wie auch ein etwaiger Hinweis hierauf ergibt sich daraus aber noch nicht. Insoweit kann ergänzend auf die obigen Ausführungen unter B. I. 4. B) verwiesen werden.
  3. b) Hingegen sind die vor dem 01.01.2002 entstandenen Bereicherungsansprüche für zu viel gezahlte Darlehenszinsen verjährt.

Gemäß § 197 BGB a. F. verjährten die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluss der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge sowie die in der Norm genannten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in vier Jahren. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge stellen zwar keine „Ansprüche auf Rückstände von Zinsen“ im Sinne des § 197 BGB a. F. dar. Sie können aber „andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben, also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sein, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigter Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist. In diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 14.09.2004 – XI ZR 11/04 – Abs.-Nr. 23; BGH, Urt. v. 10.07.1986 – III ZR 133/85-, Abs.-Nrn. 31 ff). So liegt der Fall hier. Aus dem Darlehensvertrag-Nr. 15 ergibt sich, dass Zinsen, Provisionen und Kosten jeweils monatlich belastet wurden. Es liegen somit in den beschriebenen Sinn wiederkehrende Leistungen vor, die innerhalb von 4 Jahren verjährt sind.

Diese vierjährige Verjährungsfrist ist auch dann heranzuziehen, wenn die Ansprüche bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes noch nicht verjährt waren. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden zwar die am 01.01.2002 in Kraft getretenen Verjährungsvorschriften auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Sind die neuen Verjährungsfristen kürzer, so wird nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an berechnet. Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch unterfällt nunmehr der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F., so dass die Verjährungsfrist kürzer ist. Allerdings erfordert der Beginn der Verjährungsrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB einen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Diese Kenntnis aber kann nach den obigen Ausführungen erst im Jahre 2008 angenommen werden, Für eine zuvor bereits gegebene grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin fehlen entsprechende Anhaltspunkte. In solchen Fällen ist die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass an die Stelle des 01.01.2002 der Zeitpunkt tritt, in dem die kürzere Frist nach neuem Recht zu laufen beginnt.

Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes gewinnt Art. 229 § Abs. 4 Satz 2 EGBGB Bedeutung. Diese Norm enthält von dem Grundsatz des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eine Ausnahme. Läuft die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung bestimmte Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. Da aufgrund der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. die kürzere Verjährungsfrist später abläuft als die zuvor geltende vierjährige Verjährungsfrist, kommt letztere zum Tragen. Infolgedessen sind alle bis zum 31.12.2001 entstandenen Bereicherungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt. Ausgehend von der als Anlage K 34 (dort Anhang B) vorliegenden Aufstellung des von der Klägerin beauftragten Kreditsachverständigen sind ab dem 01.01.2002 Bereicherungsansprüche in Höhe von 651,82 EUR entstanden, die nach den dargelegten Maßstäben noch nicht verjährt sind.

  1. c) Dagegen ist der auf Rückzahlung eines weitergehenden Betrages von 923,78 EUR zielende Bereicherungsanspruch der Klägerin verjährt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 215 BGB verweist, führt dies nicht weiter. Nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Die Klägerin hat zwar mit der Anlage BG 4 eine Aufstellung vorgelegt, bei denen Forderungen der Klägerin mit jeweiligen Daten Forderungen der Beklagten gegenüber gestellt werden. Damit ist zwar eine Aufrechnungslage dargetan. Jedoch kann die Klägerin nachdem es im Kontokorrent zu jeweils neuen Verrechnungen im Sinne eines abstrakten Schuldanerkenntnisses gekommen ist, eine Aufrechnung mit diesen Forderungen nicht mehr erklären. Die früheren Forderungen aus den jeweiligen Salden bestehen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr.
  2. d) Nicht verjährt sind demgegenüber die Forderungen, die sich daraus ergeben, dass das Kontokorrentkonto in unzutreffender Höhe belastet wurde und sich aus diesen Belastungen überhöhte Zinsbelastungen im Kontokorrent ergeben haben. Hier gelten die oben unter B. I. 4. A. dargestellten Grundsätze entsprechend. Die Regelung des § 197 BGB a. F. ist auf diese Forderungen nicht anwendbar. Vielmehr betrug die Verjährungsfrist für den diesbezüglichen Bereicherungsanspruch nach § 195 BGB a. F. dreißig Jahre, so dass eine Verjährung mit Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung noch nicht eingetreten war. Eine Verjährung nach der nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einschlägigen Vorschrift des § 195 BGB n. F. kann nicht festgestellt werden, da es vor 2008 an der subjektiven Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlt. Auf die Ausführungen unter B. I. 4. b) kann Bezug genommen werden.

Infolgedessen kann die Klägerin von der Beklagten in Bezug auf den Darlehensvertrag-Nr. 15 lediglich einen Betrag von 1.489,17 EUR verlangen.

 

  1. Darlehensvertrag Nr. 45

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 563,12 EUR auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Hingegen kann die Klägerin keine darüber hinausgehende Zahlung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. 45 beanspruchen.

  1. Auch in Bezug auf den Darlehensvertrag-Nr. 45 geht die Ansicht der Klägerin fehl, dass es die Beklagte unterlassen hat, bei den erfolgten Zinsanpassungen den jeweils neuen effektiven Jahreszins mitzuteilen.

In Bezug auf die Auslegung des § 4 Abs. 6 PreisangabenVO in der ab 01.01.1993 gültigen Fassung, der dem § 6 Abs. 6 PreisangabenVO in der ab 01.09.2000 und bis 10.06.2010 geltenden Fassung entspricht, ist auf die Ausführungen unter B. I. 2. zu verweisen. Auch die vorliegenden Gestaltung des Darlehensvertrages unterfällt jedoch dieser Regelung nicht.

Der Darlehensvertrag-Nr. 045 vom 23.01.1998 beinhaltet die Vereinbarung eine s variablen Zinssatzes, wobei der anfängliche effektive Jahreszins ausgewiesen ist. Anders als der Darlehensvertrag-Nr. 015 enthält der Darlehensvertrag Nr.045 zwar die Besonderheit, dass die Rückzahlung zwar nach freiem Ermessen erfolgen kann, spätestens zum Laufzeitende am 30.12.2001. Gleichwohl handelt sich bei der Zinsanpassung nicht um eine vertraglich mögliche Neufestsetzung der Darlehenszinsen. Diese konnten vielmehr von der Beklagten auf der Grundlage der vereinbarten Zinsanpassungsklausel einseitig festgelegt werden. Dieser einseitigen Festlegung konnte sich die Klägerin nach der vertraglichen Regelung auch nicht durch Widerspruch entziehen. Ein solches Widerspruchsrecht stand ihr nach den vertraglichen Regelungen nicht zu. Ihr war es vielmehr nur möglich, den Kredit vollständig zurückzuzahlen, um für die Zukunft dem erhöhten Zinssatz zu entgehen, wobei der Vertrag auch keine Vorankündigung einer Zinsveränderung vorsieht. Änderungen können nach dem Inhalt der Zinsanpassungsklausel dem Darlehensnehmer vielmehr auch erst mit der Zinsabrechnung mitgeteilt werden. Damit aber ergibt sich eine Sachlage, in der der Sinn und Zweck der Angabe des veränderten effektiven Jahreszinses nicht einschlägig ist. In Rede steht hier nicht das Recht des Darlehensnehmers sich von dem Darlehensvertrag rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der neuen Bedingungen zu lösen. Bei einer derartigen Sachlage ginge es in der Folge um eine neue Vereinbarung der Konditionen, so dass die Angabe des veränderten effektiven Jahreszinses angebracht ist. Kann sich der Darlehensnehmer jedoch der einseitigen Zinsanpassung nicht entziehen, sondern hierauf nur mit einer Rückführung des Darlehens reagieren und die Geltung des erhöhten Zinssatzes damit nur zeitlich beschränken, so liegt eine identische Sachlage mit dem Fall vor, in dem ihm eine Kündigung nach § 489 Abs. 2 BGB möglich ist. Der Darlehensvertrag und die erfolgte Zinsanpassung haben zunächst Bestand. Erst die Kündigung – oder vorliegend die Rückführung des Darlehensbetrages – führen zu einem Ende der diesbezüglichen Bindung. § 4 Abs. 6 Preisangaben in der ab 01.01.1993 gültigen Fassung, der dem § 6 Abs. 6 Preisangaben in der ab 01.09.2000 und bis 10.06.2010 geltenden Fassung entspricht, aber haben gerade die Situation vor Augen, in der eine Neufestsetzung der Konditionen nach Ablauf einer solchen Bindung erfolgen soll. In einer solchen Situation soll der Darlehensnehmer über seine künftige Belastung informiert und so in die Lage versetzt werden, sich durch einen Vergleich mit anderen Anbietern eine sachgerechte Entscheidungsmöglichkeit zu verschaffen. Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der angeführten Bestimmungen der Preisangaben, den Darlehensnehmer darüber zu informieren, ob es sachgerecht ist, von den ihm zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen. Über den (anfänglichen) effektiven Jahreszins wurde der Darlehensnehmer bei Abschluss des Vertrages informiert. Ebenso war ihm klar, dass bei einer Zinsanpassungsklausel der anfängliche effektive Jahreszins bei einer Zinserhöhung ansteigt.

Die Klägerin kann daher die insoweit von ihr geltend gemachte Überzahlung in Höhe von 4.249,66 EUR nicht erstattet erhalten.

  1. Allerdings macht die Klägerin im Rahmen des von ihr vorgelegten Gutachtens (Anlage K 2, dort Seiten 21, 22 f.) Auch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel und eine ausgehende von der als Anlage K 6 vorliegenden Zinsanpassungsklausel fehlerhafte Zinsanpassung geltend.
  2. a) Ausgehend von den oben unter B. I. 1., II. 2. Dargelegten Grundsätzen hält die in dem Darlehensvertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBGB (§ 307 BGB) nicht stand. Die insoweit entstandene Lücke ist hier im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu füllen, dass die Beklagte eine Zinsanpassungsklausel anhand der Kriterien, die in der als Anlage K 6 vorliegenden Zinsanpassung anhand der Kriterien, die in der als Anlage K 6 vorliegenden Zinsanpassungsklausel enthalten sind, vornehmen kann.
  3. b) Nach dem Inhalt des als Anlage K 2 (Seite 21) vorliegenden Gutachtens sind der Klägerin Zinsen in Höhe von 484,75 EUR zu viel in Rechnung gestellt worden. Die anschließende unzutreffende Belastung des Kontokorrentkontos führte zu einer Zinslast im Rahmen des Kontokorrents bis zum 31.12.2008 in Höhe von 563,12 EUR. Auch diese Berechnung ist von der Beklagten in ihrer Höhe nicht angegriffen worden.
  4. Jedoch kann die Klägerin von der Beklagten lediglich den Betrag von 563,12 EUR fordern, während der Anspruch auf Zahlung des Betrages von 484,75 EUR nach den Ausführungen unter B. II. 4. verjährt ist. Die überhöhten Darlehenszinsen wurden der Klägerin bis Mai 2001 in Rechnung gestellt, so dass eine Verjährung nach §§ 197, 201 BGB a. F. mit Ablauf des 31.12.2005 eingetreten ist. Der Darlehensvertrag-Nr. 045 (Anlage K 19) bestimmt, dass Zinsen, Provisionen und Kosten jeweils vierteljährlich belastet wurden. Es liegen somit in dem beschriebenen Sinn wiederkehrende Leistungen vor, die nach § 197 BGB a. F. innerhalb einer Frist von 4 Jahren verjährt sind.
  1. Darlehensverträge Nrn. 095 und 105

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen zu viel gezahlter Zinsen im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen Nrn. 095 und 105 zu.

  1. Nach den vorstehenden Ausführungen zur Auslegung von § 4 Abs. 6 PreisangabenVO in der ab 01.01.1993 gültigen Fassung, der dem § 6 Abs. 6 PreisangabenVO in der ab 01.09.2000 und bis 10.06.2010 geltenden Fassung entspricht, war die Beklagte nicht zur Angabe des neuen effektiven Jahreszinses bei einer Zinsanpassung verpflichtet. Hiervon ausgehend kommt im Rahmen des Darlehensvertrages Nr. 105 ein Ansatz eines Zinssatzes von lediglich 4 % satt des vereinbarten Festzinses von 6,35 % (Anlage K 13) nicht in Betracht. Hierbei kann offen bleiben, ob durch den Abschluss dieses Darlehensvertrages eine Novation oder jedenfalls eine Heilung einer unterlassenen Angabe des effektiven Jahreszinses erfolgt ist, da es nach den vorangegangenen Ausführungen bereits an einem Verstoß gegen § 4 Abs. 6 PreisangabenVO in der ab 01.01.1993 gültigen Fassung und der späteren Fassung in § 6 Abs. 6 PreisangabenVO fehlt.
  1. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. 095. Auch hier stehen der Klägerin keine Rückzahlungsansprüche zu.
  1. a) Diesbezüglich ergibt sich auf der Grundlage der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 4 Abs. 6 PreisangabenVO in der ab 01.01.1993 gültigen Fassung, der dem § 6 Abs. 6 PreisangabenVO in der ab 01.09.2000 und bis 10.06.2010 geltenden Fassung entspricht, dass die Beklagte auch in diesem Vertragsverhältnis nicht zur Mitteilung des veränderten (anfänglichen) effektiven Jahreszinses bei der Vornahme einer Zinsanpassung verpflichtet war.
  2. b) Darüberhinausgehend geht auch der Einwand fehl, die Beklagte habe der Klägerin die im Darlehensvertrag (Anlage K 12) ausgewiesene Zinssicherungsgebühr zu Unrecht in Rechnung gestellt. Eine Reduzierung des Zinssatzes auf lediglich 4 % entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfolgt infolge der unterlassenen Angabe des veränderten (anfänglichen) effektiven Jahreszinses nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht. Vielmehr verbleibt es bei der vereinbarten Schwankungsbreite möglich ist, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die vereinbarte Zinssicherungsgebühr von der Beklagten verlangt werden kann.
  1. Darlehensvertrag Nr. 085

Der Klägerin steht gegen die Beklagte jedoch ein Bereicherungsanspruch im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag-Nr. 085 in Höhe von 987,65 EUR zu.

  1. Die Beklagte kann entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (§ 494 Abs. 2 Satz 3 BGB) ab dem 01.04.2006 lediglich einen Zinssatz in Höhe von 4 % verlangen. Die in dem Darlehensvertrag-Nr. 085 enthaltene Festzinsbindung lief am 30.03.2006 aus. Damit aber ist die Beklagte nach § 6 Abs. 6 PreisangabenVO in der Fassung vom 03.07.2004 verpflichtet, der Klägerin bei der Fortführung als variabel verzinsliches Darlehen den anfänglichen effektiven Jahreszins mitzuteilen. Dies hat sie unterlassen, wie aus ihrem Schreiben vom 07.03.2006 (Anlage B 1) hervorgeht und zwischen den Parteien unstreitig ist. Soweit sie auf die lfd. Nr. 4.2 Satz 2 ihrer Darlehensbedingungen (Anlage B 2) verweist, führt dies nicht weiter. Danach gilt der von der Bank festgesetzte variable Zins nur dann, wenn es nicht zu einer anderen Zinsvereinbarung kommt. Die Klausel will lediglich verhindern, dass es während der Phase der Vertragsverhandlungen oder nach ihrem Scheitern zu einem Zustand kommt, in der es der Bank nicht möglich ist, einen angemessenen Zins für diesen Zeitraum der Kreditbelastung zu erlangen. Vorrangig sind jedoch die vertraglichen Vereinbarungen. Zu einer solchen Vereinbarung ist es aber gerade nicht gekommen, wie die Anlage B 2 und das dort ausdrücklich erklärte Einverständnis der Klägerin mit der Fortführung des Darlehens zu variablen Zinsen dokumentiert. Damit hatte die Beklagte der Klägerin aber auch den anfänglichen effektiven Jahreszins mitzuteilen.
  2. Die Klägerin hat die Höhe ihres Anspruchs mit der Anlage K 2 (dort Seite 27) und der weiteren Aufstellung in der Anlage K 28 schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat diese Berechnung nicht angegriffen. Danach ist der Klägerin ein Betrag in Höhe von 881,64 EUR zu viel an Zinsen berechnet worden. Zudem sind der Klägerin durch die unzutreffende Belastung des Kontokorrents zusätzlich Zinsen in Höhe von 105,98 EUR entstanden. Die Ansprüche auf Rückgewähr sind auch nicht verjährt, da sie erst ab dem Jahr 2006 entstanden sind und eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem Jahr 2008 nicht festgestellt werden kann. Auf die obigen Ausführungen kann auch in diesem Zusammenhang Bezug genommen werden.

VII. Darlehensverträge Nr. 025, 055 und 065

Der Klägerin stehen schließlich gegen die Beklagte Bereicherungsansprüche auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB in Höhe von 7.379,18 EUR wegen zu viel gezahlter Zinsen im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen Nrn. 025, 055 und 065 zu.

  1. Ausgehend von den oben unter B. I. 1., II. 2. dargelegten Grundsätzen hält die in dem Darlehensverträgen jeweils enthaltene wortlautgleiche Zinsanpassungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG ( §307 BGB) nicht stand. Die insoweit entstandene Lücke ist hier im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu füllen, dass die Beklagte eine Zinsanpassung anhand der Kriterien, die in der als Anlage K 6 vorliegenden Zinsanpassungsklausel enthalten sind, vornehmen kann. Im Falle des Darlehensvertrages-Nr. 025 ist dabei auch die vereinbarte Zinsschwankungsbreite zu beachten.
  2. Die Beklagte hat ausweislich der Auswertung des von der Klägerin beauftragten Kreditsachverständigen unbestritten dargelegt, dass die Beklagte die Zinsanpassung nicht entsprechend diesen Vorgaben vorgenommen hat.
  3. a) In Bezug auf den Darlehensvertrag-Nr. 025 folgt aus der Anlage K 2 (dort Seite 20) und der Anlage K 18, dass der Klägerin ein Betrag in Höhe von 145,13 EUR bis zum 31.12.2008 zu viel belastet wurde. Die ausschließende unzutreffende Belastung des Kontokorrentkontos führte zu einer Zinslast im Rahmen des Kontokorrents bis zum 31.12.2008 in Höhe von 183,29 EUR.
  4. b) In Bezug auf den Darlehensvertrag-Nr. 055 folgt aus der Anlage K 2 (dort Seite 25) und den Anlagen K 23 und K 24, dass der Klägerin ein Betrag in Höhe von 2.476,15 EUR bis zum 31.12.2008 zu viel belastet wurde. Die anschließende unzutreffende Belastung des Kontokorrentkontos führte zu einer Zinslast im Rahmen des Kontokorrents bis zum 31.12.2008 in Höhe von 5.116,48 EUR.
  5. Jedoch ist in Bezug auf den Darlehensvertrag-Nr. 025 ein Anspruch in Höhe eines Betrages von 127,42 EUR, in Bezug auf den Darlehensvertrag-Nr. 055 ein Anspruch in Höhe eines Betrages von 1.155,97 EUR und in Bezug auf den Darlehensvertrag-Nr. 065 ein Anspruch in Höhe eines Betrages von 233,39 EUR verjährt. Hierbei handelt es sich um zu viel berechnete Darlehenszinsen, die bis zum 31.12.2001 der Klägerin berechnet wurden. Aus den Darlehensverträgen-Nrn. 025 (Anlage K 17), 055 (Anlage K 22) und 065 (Anlage K 25) geht hervor, dass Zinsen, Provision und Kosten jeweils vierteljährlich belastet wurden. Es liegen somit in dem beschriebenen Sinn wiederkehrende Leistungen vor, die innerhalb einer Frist von 4 Jahren verjährt sind.

Nicht verjährt sind hingegen die ab dem 01.01.2002 entstandenen Bereicherungsansprüche, die sich beim Darlehensvertrag-Nr. 025 ausgehend von der Aufstellung Anlage K 18 (Anhang J) auf 17,71 EUR, beim Darlehensvertrag-Nr. 055 ausgehend von der Aufstellung Anlage K 23 (Anhang N) auf 1.230,17 EUR und beim Darlehensvertrag-Nr. 065 ausgehend von der Aufstellung Anlage K 26 (Anhang O) auf 239,27 EUR belaufen. Ebenso nicht verjährt sind ausgehend von den obigen Ausführungen die Bereicherungsansprüche, die aus einer unzutreffenden Belastung des Kontokorrents resultieren.

VIII. Keine Schadensersatzansprüche

Nach alledem ergibt sich als der Klägerin zustehende Hauptforderung ein Gesamtbetrag in Höhe von 19.133,62 EUR. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche außerdem auf § 280 Abs. 1 BGB stützt, weil die Beklagt sie nicht über die vorgenommene Zinsanpassung aufgeklärt habe bzw. ihr eine nicht geeignete Darlehensgestaltung angeboten habe, führt dies nicht weiter.

  1. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, sie ungefragt über die Art und Weise der vorgenommenen Zinsanpassungen zu unterrichten. Nach dem Inhalt der einzelnen Verträge stand der Beklagten ein Recht zur Zinsanpassung zu. Die Höhe des neu festgesetzten Zinssatzes hatte sie der Klägerin mitzuteilen. Eine nähere Begründungspflicht ergibt sich aus den Verträgen ausdrücklich nicht. Auch kann nicht eine diesbezügliche Nebenpflicht angenommen werden, unaufgefordert über die Hintergründe der Zinsanpassung Auskunft zu geben. Die Mitteilung des Grundes und der Modalitäten der Zinsanpassung sind nach der vertraglichen Gestaltung nicht konstitutiv. Daher dient sie dem Vertragspartner lediglich zur Kontrolle der Berechtigung der Zinsanpassung. In einem solchen Falle aber kann auch der Vertragspartner, wenn er eine solche durchführen will, von der Bank eine Aufklärung über die Hintergründe und Modalitäten verlangen. Daher kann eine Haftung wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin eine Auskunft begehrt und die Beklagte eine solche verweigert hätte. Diesbezüglich ist aber bis zu der vorgerichtlichen Korrespondenz, die ab Ende 2008 einsetzt, nichts ersichtlich.
  2. Auch ist eine Bank grundsätzlich nicht gehalten, einen Kreditinteressenten von sich aus auf Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart oder gar auf günstigere Angebote anderer Banken hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur in besonderen Fallkonstellationen, in denen das Angebot den Anschein besonderer Vorteile erweckt, die schwer zu durchschauenden Konditionen ihn aber überdurchschnittlich belasten (BGH, Urt. v. 04.12.1990 – XI ZR 340/89-, Abs.-Nr. 39). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen Nrn. 095 und 105 geltend macht, ihr Anliegen der Verschaffung einer höheren Liquidität sei durch die Vertragsgestaltung nicht hinreichend umgesetzt worden, geht dies ins Leere. Der Klägerin war das Maß der Erhöhung ihrer Liquidität durch die vorgenommene Vertragsgestaltung bekannt. Ihr hätte es oblegen, sich nach günstigeren Alternativen umzusehen.
  1. Feststellungsantrag

Nach den Ausführungen unter B. III. und V. kommt auch der Anspruch der von der Klägerin begehrten Feststellung, wonach die Beklagte verpflichtet ist, die Annuitätenraten zu den Darlehen Nrn. 095 und 105 ab dem 01.01.2009 auf der Grundlage eines Zinssatzes von 4 % jährlich nachschüssig neu zu berechnen und nur die so errechneten Annuitätenraten zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals dem Kontokorrentkonto zu belasten, nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung des unter B. VI. dargelegten Ergebnisses ist diese Feststellung in Bezug auf den Darlehensvertrag-Nr. 045 auszusprechen.

X.

Die Klägerin hat zudem auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 Satz 1, § 286 BGB einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten. Hierbei ist jedoch von einem Gebührenstreitwert von bis zu 22.000 EUR auszugehen, da die Ansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung des Wertes der begründeten Feststellungsanträge nur in diesem Umfang berechtigt. Sind. Ausgehend von einem nicht angegriffenen Gebührenansatz von 2,5 ergibt sich somit unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer ein Betrag von 1.969,95 EUR.

Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286,288BGB.

XI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Fragen zur Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel und zur Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche hat der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt besitzt weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat befindet sich mit seiner Bewertung der Rechtslage in Einklang mit der einhelligen Literaturansicht. Abweichende Entscheidungen von Oberlandesgerichten sind nicht ersichtlich.