Mit Rücksicht auf den gegenüber einem Verbraucherkredit in aller Regel günstigeren Zinssatz eines Grundpfandkredits ist ohne näheren Vortrag auch eine Schätzung des Verzugsschadens der Klägerin gemäß § 252 BGB, § 287 ZPO auf 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nicht möglich (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567).
Die Gerichte sind nicht daran gehindert, den Kreditgebern im Rahmen des § 252 BGB, § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung unter Heranziehung des nunmehr aus § 497 Abs. 1 S. 2 BGB zu entnehmenden Maßstabes zu gestatten. Dies hat zur Folge, dass der Kreditgeber eines von der Bestellung eines Grundpfandrechts abhängig gemachten und zu für Realkredite üblichen Konditionen verzinsten Darlehens im Rahmen einer abstrakten Schadensberechnung ohne weitere Darlegungen einen Zinsschaden in Höhe von...