Sie haben oder hatten einen Prämiensparvertrag und sind sich nicht sicher, wie sich die aktuelle Situation für Sie darstellt. Aufgrund der weiterhin hohen Nachfrage, der stetigen Entwicklung und Brisanz haben wir den Themenblock Prämiensparen unter einer eigenen Rubrik für Sie zusammengefasst. Sollten nach dem Lesen der unten aufgeführten Ausführungen noch Unklarheiten bestehen, schreiben Sie uns gerne an.

 

Um was geht es konkret?

Prämiensparverträge sind Verträge, bei denen über Jahre hinweg ein gleichbleibender, bzw. dynamisch angepasster, monatlicher Ratenbeitrag in ein persönliches Sparkonto einbezahlt wird.

Neben dem zu Beginn der Laufzeit festgelegten, meist variablen Zinssatz, wird nach Erreichen einer bestimmten Laufzeit eine jährliche oder zum Ende der Laufzeit des Vertrages eine einmalige Prämie ausgeschüttet.

 

Ziel der Prämiensparer

Hunderttausende Sparer entschieden sich überwiegend in den 1990er und frühen 2000er Jahren für das langfristige Produkt zur Altersvorsorge oder als Erbe für Kinder- bzw. Enkelkinder und verzichteten dabei auf damals höher verzinsliche Sparanlagen, die eine kürzere Laufzeit aufwiesen. Prämiensparverträge waren das Top-Produkt der Geldinstitute und wurden massenhaft vertrieben.

 

Dilemma für die Sparer

Jetzt, da durch die anhaltende Niedrigzinsphase der Prämiensparvertrag sich zu einer guten Renditeanlage für Sparer entwickelt hat, wollen die Sparkassen und andere Geldinstitute auf Kosten ihrer treuen Kunden sich der Prämiensparverträge entledigen. 

Als der Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18), entschied, dass die Kündigungen der Sparverträge rechtens sind, war das für die Prämiensparer zunächst ein harter Schlag.

Dieses Urteil nahmen die Sparkassen natürlich dankend an und ließen daraufhin eine enorme Kündigungswelle von Prämiensparverträgen über das gesamte Bundesgebiet rollen.

Mittlerweile sind mehr als 300.000 Sparer von den Kündigungen der Sparverträge betroffen. 

 

Aber Achtung!!!:

Dies gilt nicht für alle Prämiensparverträge, sondern nur für eine Vertragsform mit unbestimmter Laufzeit und Erreichen der höchsten Prämienstufe. Die Einzelheiten können Sie dem Urteil hier entnehmen.

Falls Sie unsicher sind, ob auch Ihr Sparvertrag davon betroffen ist, lassen Sie dies am besten durch Ihre Verbraucherschutzzentrale oder entsprechend geeignete Rechtsanwaltskanzleien prüfen.

 

Die Bankenaufsicht gibt ein erstes Statement ab

Am 17.02.2020 veröffentlichte die Bankenaufsicht (BaFin) einen Fachartikel zum Verbraucherschutz. Dieser bestätigte auch zum Großteil das, was die Verbraucherschützer gegenüber den Kreditinstituten fordern.

Auszug aus dem Artikel:

„Die Bankenaufsicht weist darauf hin, dass Banken ihre Prämiensparkunden darüber informieren und ihnen zudem angemessene Lösungen anbieten sollten. Konkrete Vorgaben werden in Kürze vom Oberlandesgericht Dresden erwartet.“

"Die BaFin hat insbesondere die Interessen der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher im Blick und steht im Austausch mit Instituten und Verbänden".

 

Bankenaufsicht empfiehlt die rechnerische Überprüfung von Prämiensparverträgen!!!

In ihrer Pressemitteilung vom 02.12.2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Verbrauchern empfohlen, ihre Prämiensparverträge sorgfältig überprüfen zu lassen.

Hintergrund der Empfehlung ist, dass viele ältere Sparverträge Zinsanpassungsklauseln enthalten, mit denen Kreditinstitute die zugesicherte Verzinsung einseitig abändern könnten.

 

Diese Klauseln sind seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004, Az: XI ZR 140/03 unwirksam.

 

BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele äußerte sich dazu wie folgt:

 

Wichtig ist, dass betroffene Sparer jetzt selbst aktiv auf ihre Institute zugehen und sich erläutern lassen, welche Klausel ihr Vertrag ganz konkret enthält. 

 

Der nächste Schritt müsse dann sein, zu prüfen, ob diese rechtskonform sei. Bei Fragen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche oder zur Unterbrechung etwaiger Verjährungsfristen rät Roegele zudem, sich bei Bedarf an eine Verbraucherzentrale oder auch einen Rechtsanwalt zu wenden. Betroffen seien insbesondere langfristig variabel verzinste Sparverträge aus 2004 und früher. 

 

Ein Runder Tisch, den die BaFin zum Thema Prämiensparen Ende November 2020 unter anderem mit den Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen einberufen hatte, habe leider keine kundengerechten Lösungen gebracht.

 

Neben ihrem Verbraucheraufruf prüfe die Finanzaufsicht deshalb jetzt auch konkrete verwaltungsrechtliche Optionen, mit denen das Ziel ausreichender Kundeninformation erreicht werden kann. Bereits im Februar 2020 (BaFinJournal) hatte sie die Banken aufgefordert, auf die betroffenen langjährigen Kunden zuzugehen und ihnen eine Lösung anzubieten.

 

Es erweckt den Eindruck, dass seitens der Banken und Sparkassen kein Interesse an einer für beide Seiten einvernehmlichen Lösung besteht. Anders ist das Verhalten und Gebaren nicht zu erklären.