Die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ist als laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta zu zahlen und weicht damit - wie bereits ausgeführt - vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Durch diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert[…].
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 05.06.2018, Az.: XI ZR 790/16
Da es sich bei der Regelung über die Erhebung einer Zinssicherungsgebühr um eine Preisnebenabrede handelt, ist diese nur dann nicht kontrollfähig, wenn es sich hierbei um eine Gebühr für eine echte Sonderleistung der Beklagten handelt. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall
Es ist davon auszugehen, dass die Parteien die vorzeitige Beendigung der Laufzeit durch eine Pflicht zur anteileigen Rückerstattung der Prämie berücksichtigt hätten, wenn sie diesen Fall bedacht hätten, weil die Gebühr ein Entgelt dafür darstellt, dass für den Zeitraum der Geltung der Zins-Cap-Vereinbarung – unabhängig vom geltenden Marktzins – nur der vereinbarte Höchstzins gefordert wird (BFH Urteil vom 24.11.1999). Sie steht damit in unmittelbaren Zusammenhang mit der Laufzeit und ist...
Denn für den Kläger war es keinesfalls sinnvoll ein solches Darlehen, das ihm Sondertilgungen und die jederzeitige Kündigung erlaubte abzuschließen, wenn die frühzeitige Tilgung oder die Kündigung dazu führten, dass er letztlich weit mehr zahlte, als bei einem Darlehen ohne Zinscap oder mit festem Zins. Umgekehrt musste die Beklagte damit rechnen, Ansprüche des Klägers ausgesetzt zu werden, wenn sie diesen Punkt nicht regelte. So kam schon bei Vertragsabschluss nach Rechtsprechung und...
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Düsseldorf vom 19.01.2012 – Az.: 14c O 115/11
In den beiden Verträgen hieß es lediglich, dass die Beklagte berechtigt sei, die Konditionen - insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen. Hieraus wurde bereits nicht deutlich, welche Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes überhaupt relevant sein sollten, um Änderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bankkunden vorzunehmen.