Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation gehört in Verbraucherdarlehensverträgen zu den Pflichtangaben. Einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation steht ein Verzicht des Darlehensgebers auf einen ihm zustehenden Zinsanspruch nicht entgegen. Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/19 Öffnen des vollständigen Urteilstextes als Dokument
Die Rechtsfolgen bei Widerrufsfällen, auf die § 357a BGB nicht anzuwenden ist, sind höchstrichterlich bereits vollständig geklärt.
Waren im Jahre 2003 geschlossene Versicherungsverträge (mit Ehegatten) über den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung sowie einer fondsgebundenen Rentenversicherung mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam zustande gekommen und wurden diese nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 wirksam widerrufen, vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dergestalt, dass die Versicherungsnehmer...
Nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wider-rufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB a. F. ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a. F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der...
Die Kläger waren noch im Jahr 2013 zum Widerspruch berechtigt. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., der vorsah, dass das Recht zum Widerruf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 entschieden.
Wird das Recht zum Widerruf unzulässig erschwert, können Verbraucherkreditverträge heute noch widerrufen werden. In diesem Fall ist das Widerrufsrecht durch die unzulässige Aufrechnungsklausel in der AGB des Kreditinstituts erschwert.
Seitens der kreditgebenden Bank besteht grundsätzlich keine Verpflichtung den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Derartige Aufklärungs- und Hinweispflichten bzgl. eines finanzierten Geschäfts bestehen nur ausnahmsweise, wie z.B. dann, wenn die Bank einen Wissensvorsprung hat.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Bamberg Urteil vom 23.06.2015 Az: 12 O 439/14
Grammatikalische Korrekturen in Widerrufsbelehrungen, die nur dazu dienen, die Lesbarkeit für den Empfänger zu verbessern, stellen keine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung dar und führen somit nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Bamberg Urteil vom 23.06.2015 Az: 12 O 503/14
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Darlehensvertrag mit einer Sollzinsbindungsperiode bis mindestens 31.03.2027, also über einen Zeitraum über 10 Jahre. Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist ein solcher Vertrag in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren, nach vollständigem Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten Kündbar. Fehlen, wie im vorliegenden Fall, Angaben hierüber kann der Darlehensnehmer, auch wenn eine Heilung gemäß § 494 Abs. 2 BGB eingetreten wäre,...