Sie wünschen eine Zinsnachberechnung Ihres Prämiensparvertrages?

Dann sind Sie hier genau richtig!

 

Seit 2019 haben wir intensiv als exklusiver Kooperationspartner mit den Verbraucherzentralen SachsenBrandenburg und Bayern zusammengearbeitet. Erfreulicherweise konnten in diesem Zeitraum weitere Kooperationen mit den Verbraucherzentralen Thüringen, Rheinland-Pfalz und Bremen vereinbart werden. Diese Kooperationen sind zum November 2022 ausgelaufen.

Im Rahmen dieser Kooperationen berechneten wir, nach Vorgabe eines Referenzzinssatzes, die Zinsdifferenzen aus den jeweiligen Sparverträgen.

Inzwischen haben wir Zinsnachberechnungen für mehr als 13.000 Sparverträge unterschiedlichster Kreditinstitute durchgeführt (Stand November 2022).

 

Gerne können Sie eine Überprüfung der Zinsanpassung Ihres Prämiensparvertrags bei uns beauftragen.
Übersenden Sie uns hierzu Ihre Unterlagen vorzugsweise als PDF-Datei per E-Mail oder als Kopie per Post.

Was benötigen wir für die Zinsnachberechnung?

 

Für nachfolgende Produkte bieten wir eine Zinsnachberechnung an:

Sparkasse:
S-Prämiensparen flexibel | S-Vorsorgesparen | S-Vermögensplan | Scala | S-Riester-Sparen

Volks- und Raiffeisenbanken:
VR-BonusPlan | VR-Zielsparen | VR-Zukunft

Sollten Sie einen Prämiensparvertrag bei einem hier nicht genannten Kreditinstitut abgeschlossen haben oder einen hier nicht aufgeführten Prämiensparvertrag besitzen, können Sie sich selbstverständlich trotzdem mit uns in Verbindung setzen.

 

Berechnungsweise: 

Generell führen wir eine standardisierte Berechnung durch, was bedeutet, dass die Sparraten zum Monatsultimo eingebucht und erstmals im Folgemonat in der Zinsberechnung berücksichtigt werden. Wir verwenden für die Zinsnachberechnung von Sparverträgen standardmäßig die Bundesbank-Zeitreihe Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R 0815.R.A.A._Z._Z.A) als Referenzzinssatz (OLG Dresden, Urteil vom 13.4.2022 Az.: 5 U 1973/20). Der Referenzwert wurde bis zum 01.05.2020 identisch unter der Bezeichnung BBK01.WU9554 veröffentlicht. 

Hinweis: Eine endgültige Entscheidung, welcher Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsdifferenzen heranzuziehen ist, wurde von der Rechtsprechung bisher noch nicht getroffen. Aus ökonomischer Sicht ergeben sich kaum Unterschiede bei den Berechnungen mit den Bundesbankzeitreihen BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, (ehemals BBK01.WX4260) und BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R 0815.R.A.A._Z._Z.A (ehemals BBK.01WU9554).

Vielmehr ist hier die Art und Weise, wie dieser Referenzzinssatz im Referenzzins zur Anwendung kommen soll, entscheidend. Auch dies ist derzeit noch umstritten. Für die standardisierte Berechnung stellen wir auf einen ansteigenden Zinsdurchschnitt der Zinssätze des oben genannten Referenzzinssatzes entsprechend der Laufzeit ab, ab dem 151-ten Monat verwenden wir den gleitenden Durchschnitt des Referenzzinssatzes und bilden, nach unserem Verständnis, damit einen Referenzzins. Der gleitende Durchschnitt ist hier nicht Grundlage der Zinsanpassung, sondern allein Folge der Berücksichtigung einer Langfristigkeit. Mit Zinsdurchschnitten erfolgt eine Vereinfachung der mathematischen Berechnung.

Abgesehen von der standardisierten Berechnung ist alternativ auch eine ausführliche Berechnung ohne die Bildung von Zinsdurchschnitten möglich, welche die standardisierte Berechnung bestätigt . Die Erstellung einer solchen Berechnung kann jedoch nur -einzelfallbezogenen- auf Stundenbasis abgerechnet werden.

Folgende Varianten sind neben der Standardberechnungsvariante denkbar:

  • Verwendung von Monatswerten einer bestimmten Zeitreihe, bspw. BBK01.WX4260 (OLG Dresden, Urteil vom 13.4.2022 Az.: 5 U 1973/20) oder
  • gleitender Durchschnitt einer Zeitreihe bereits bei Vertragsabschluss - Soweit dieser bei Vertragsabschluss bereits vereinbart war, dürfte dies die Erwartungshaltung sein,
  • Ergänzung fehlender Zinssätze der Referenzreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A (vormals BBK01.WX4260) um eine andere Zeitreihe, damit bei Vertragsabschlüssen vor Januar 2000 bereits 120 Einzelzinssätze zur Bildung des gleitenden Durchschnitts vorhanden sind.

Nach Vorgabe erstellen wir selbstverständlich auch entsprechende Berechnungen mit anderen Referenzzinssätzen.

Anmerkung:

Aus unserer aktuellen Sachverständigensicht sehen wir für die Berechnungsvarianten mit gleitenden Durchschnitten ab Vertragsbeginn keine Grundlage.

Nach welcher Variante die Berechnung zu erstellen ist, sollten Sie vor Beauftragung der Nachberechnung mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.

Gerne stehen wir Ihnen oder Ihrem Rechtsanwalt bei Rückfragen zu Berechnungsvarianten zu Verfügung.  

Kosten:

Für eine standardisierte Erstberechnung (siehe oben unter Berechnungsweise) von Prämiensparverträgen erheben wir eine Pauschalgebühr in Höhe von 170,00 €, inklusive Mehrwertsteuer, pro Sparvertrag.

Für die standardisierte Erstberechnung von Riester-Sparplänen erheben, wir wegen eines erhöhten Buchungsaufwands, eine Pauschalgebühr in Höhe von 200,00 €, inklusive Mehrwertsteuer, pro Sparvertrag.

Varianten oder Aktualisierungen der Erstberechnung werden mit einer Bruttogebühr in Höhe von 80,00 € abgerechnet.

 

Bei Bedarf können wir auch taggenaue Berechnungen Ihrer Prämiensparverträge durchführen. Diese können jedoch nur über einen Stundensatz von 175,00 €, zuzüglich der aktuell gültigen Mehrwertsteuer, abgerechnet werden. Die bisherige Praxis hat aber gezeigt, dass die Kosten für eine taggenaue Berechnung nicht im Verhältnis zum Nutzen stehen. 

Über die Erstellung einer taggenauen Berechnung kann nachgedacht werden, wenn monatliche Sparraten von mehr als 400,00 € über eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren geleistet worden sind.

 

Abschließend kann gesagt werden, dass sich aufgrund der langen Laufzeit dieser Verträge fast immer erhebliche Differenzen zu Ihren Gunsten ergeben. Eine Überprüfung bietet sich bei diesen Verträgen also immer an.

Unabhängig davon, ob eine vom Kreditinstitut ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht, Ihr Sparvertrag noch läuft oder Sie planen, den Sparvertrag aufzulösen:

Sie sollten die Verzinsung des Sparguthabens unbedingt rechnerisch überprüfen lassen!