Die Kosten dieses Gutachtens können grundsätzlich auch als Schaden geltend gemacht werden, da ohne Einschaltung eines derartigen Gutachters es der Klagepartei nicht möglich gewesen wäre, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer keinen rechtlichen oder tatsächlichen Grund sieht, warum es ihr nicht möglich sein soll, auf den durch das Privatgutachten Härtl substantiierten Vortrag der Klägerin ebenso substantiiert zu erwidern.
Die Klägerin verlangt zu Recht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§286 BGB) Erstattung der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen XXX.
Bei dem Vergleichsvorschlag ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Klägerin, soweit sie dem Grunde nach von Erfolgsaussicht getragen sind, auch der Höhe nach durch die Berechnungen des Sachverständigen Härtl mit einer korrekten Größenordnung beziffert sind.