Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für den nach dem Widerruf vom 27. Dezember 2000 entstandenen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.831,61 € Zinsen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes nach den Haustürwiderrufsvorschriften (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 152, 331, 336 m. w. Nachw.) begehrt werden können.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 24.04.2007, Az: XI ZR 17/06
Verzugszinsen haben (ebenso wie Prozesszinsen) die Funktion, den Nachteil auszugleichen, der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass er wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag selbst zu nutzen.
Gemäß § 818 Abs. 1 BGB umfasst der Anspruch auch von der Beklagten gezogene Nutzungen, die entgegen der Auffassung des Landgerichts nach der Rechtsprechung des Senats mit einem Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden können.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 14.05.2002, Az: XI ZR 148/01
Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich bei der Verpflichtung des Bereicherungsschuldners aus § 818 Abs. 1 BGB, die gezogenen Zinsnutzungen fortlaufend an den Gläubiger herauszugeben.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 15.02.2000, Az: XI ZR 76/99
Dem Kläger steht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus den von der Beklagten vereinnahmten, nach §§ 52, 53 Abs. 1 BörsG unverbindlichen Provisionen über insgesamt 1.814 DM zu.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 12.05.1998, Az: XI ZR 79/97