Die von der Beklagten gezogenen Nutzungen sind danach ausgehend von den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Provisionsbeträgen anhand eines Zinssatzes von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Kapitalisierung der Zinsen nach bestimmten Zeitabschnitten, die auch bei der abstrakten Berechnung eines Verzugsschadens nicht stattfindet (vgl. § 11 Abs. 1 VerbrKrG), zu berechnen.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 12.05.1998, Az: XI ZR 79/97
Die Verzinsung für ein debitorisch geführtes Girokonto endet nach dem Grundsatz der Zivilkomputation in Höhe des gutzuschreibenden Betrages in entsprechender Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Tages der Wertstellung auf dem Empfängerkonto; die etwaige Verzinsung eines Guthabens beginnt am Kalendertag danach (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 33; Pleyer/Huber DB 1989, 1857, 1859).
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 17.06.1997, Az: XI ZR 239/96