Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 23.01.2014, Az: VII ZR 177/13
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger auch nicht verwirkt. … Jedenfalls haben die Kläger keinen konkreten Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihr jetziges Klagebegehren als ein widersprüchliches und damit gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten erscheinen lässt.
Auf die Tatsache, dass die Klägerin nach dem 28.09.2004 in der streitgegenständlichen Angelegenheit über einen außergewöhnlich langen, vom Landgericht in plakativer Zuspitzung als "historisch" bezeichneten Zeitraum hinweg untätig geblieben ist, kommt es deshalb für sich genommen hier nicht an.