Der Darlehensnehmer wird dadurch benachteiligt, dass die Zinsen jeweils bis zum Jahresende trotz zwischenzeitlich fortschreitender Tilgung noch nach dem Kapitalstand am Schluss des Vorjahres berechnet werden. Eine solche Regelung erhöht den effektiven Jahreszins, ohne dem Darlehensnehmer irgendeinen Vorteil als Ausgleich zu bieten.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 24.11.1988, III ZR 188/87