Alle Urteile der Kategorie "Zinsanpassung":
Wenn sich eine Bank in einem formularmäßigen Kreditvertrag einseitig eine Zinsänderung vorbehält, so ist eine derartige Klausel grundsätzlich dahin auszulegen, daß sie lediglich eine Anpassung (Erhöhung oder Senkung) des Vertragszinses an kapitalmarktbedingte Änderungen der Refinanzierungskonditionen der Bank gem. § 315 BGB ermöglicht. Eine solche Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz stand.
Zum anderen folgt die unangemessene Benachteiligung der Klägerin auch daraus, dass der Klausel keine dem Preiserhöhungsrecht der Beklagten entsprechende Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen zu entnehmen ist. Jegliche Änderung der Konditionen bleibt vielmehr dem durch keinerlei konkrete Bezugspunkte beschränkten Ermessen der Beklagten überlassen, diese ist nach der Klausel zur Senkung oder Erhöhung nur "berechtigt".
Die Zinsanpassungsklausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
In einer solchen Bestimmung ist eine einseitige Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB zu sehen, die die Beklagte zu einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verpflichtet. Ist die Bestimmung unbillig erfolgt und hat der Schuldner in der Vergangenheit deshalb zu hohe Leistungen erbracht, so kann er diese nach Bereicherungsrecht zurückverlangen (Palandt-Heinrichs, BGB, 69. Auflage 2010, § 315 Rn. 16).
Kredit mit variablem Marktzins: Verpflichtung des Kreditgebers zur Zinsanpassung
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Oberlandesgericht Celle Urteil vom 20.12.2000 AZ: 3 U 69/00
Banken sind dazu berechtigt, in gewissen Zeitabständen die Konditionen eines Darlehens an die aktuellen Marktverhältnisse anzupassen. Dafür können Banken Zinsanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Oberlandesgericht Köln Urteil vom13.07.1998 Az: 16 U 2/98
Denn eine formularmäßige Zins- bzw. Zinsanpassungsklausel wie hier hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz nur stand, wenn ihr zumindest im Wege der Auslegung auch die Verpflichtung der Bank zu einer Herabsetzung von Zinsen für den Fall zu entnehmen ist, dass das Zinsniveau sinkt und sich demzufolge die Refinanzierungskonditionen der Bank verbessern (vgl. BGH WM 86, 580, 581).
Anpassungen des vereinbarten Zinssatzes aufgrund „wesentlichen Änderungen der Geldmarktlage oder der kreditpolitischen Situation“ haben nach billigem Ermessen zu erfolgen, § 315 Abs. 1 BGB. Dem genügt eine Zinsänderung nur, die sich generell im Rahmen der Streubreite der Zinssätze für entsprechende Kontokorrentkredite, wie sie sich aus den Statistiken in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ergibt, und speziell im Rahmen dessen hält, was das Kreditinstitut in der fraglichen...
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 16.11.1984 Az: 20 U 132/83
Ermächtigen Klauseln Banken dazu, den variablen Vertragszins nach freiem Ermessen anzupassen, verstoßen diese Klauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sind und den Kläger unangemessen benachteiligen.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.07.2013 Az: 13 O 334/11
Die Parteien streiten nur über die rechtlichen Folgen, die sich aus der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ergeben. Wie die Regelungslücke zu füllen ist, m. a. W. welches Entgelt für die Kapitalüberlassung geschuldet ist, ist eine Auslegungsfrage (§§ 133, 157 BGB).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 BGB. Die Zahlung der Zinsen ist in dem ausgeurteilten Umfang ohne Rechtsgrund erfolgt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehens- bzw. Kontokorrentverträge stellen keinen Rechtsgrund dar. Die Beklagte hat das ihr zustehende Zinsanpassungsrecht unangemessen ausgeübt.
Eine solche Bindung an einen objektiven Maßstab wie den Kapitalmarkt enthält die von der Beklagten verwendete Zinsklausel aber nicht. Sie lässt sich vielmehr die Befugnis einräumen, bei ihrer Entscheidung über eine Zinsänderung ausschließlich ihrem eigenen Ermessen folgen zu dürfen, wenn ihr Referenzmaßstab nicht der Kapitalmarkt, sondern „die Zinsen zu dem von ihr für Darlehen dieser Art jeweils festgesetzten Zinssatz“ sein sollen. Damit kann sie wegen des Fehlens einer Bindung an einen...