Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagten war es nicht nur zuzumuten, sich substantiiert zu erklären, sie war sogar - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - nach § 810 BGB der Klägerin zur Auskunft über den Inhalt des Vertrages verpflichtet.
Ein erweiterter Auskunftsanspruch gegen ein Kreditunternehmen bezüglich Unterlagen, die dem Kunden bereits vorlagen, ist nach § 666 BGB insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Kreditunternehmen unstreitig rechtswidrig Gebühren erhoben hat.
Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit die Voraussetzungen bejaht, unter denen das Kreditinstitut nach dem Revisionsurteil vom 4. Juli 1985 (II 2 c bb) gemäß § 666 BGB zu ergänzenden Auskünften verpflichtet ist. Ohne nähere Aufschlüsselung ist hier eine Überprüfung, ob die Zinsbelastung zu Recht erfolgt und richtig berechnet ist, nicht möglich.
Jedenfalls soweit dem Kreditinstitut die Übermittlung eines weiteren Exemplars solcher Schriftstücke noch möglich ist, ist es hierzu nach § 242 BGB verpflichtet, es sei denn, es lägen im Einzelfall besondere Umstände vor, die das Verlangen des Kunden missbräuchlich erscheinen ließen, oder die Erfüllung erfordere von dem Kreditinstitut einen besonderen Kostenaufwand und der Kunde lehne angemessenen Ersatz dafür ab.