Die beanstandete Klausel ist eine Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG und nicht etwa die Konkretisierung des der Beklagten in Nr. 9 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 17.01.1989, Az: XI ZR 54/88
Das BerGer. hält alle angesprochenen Klauseln für unwirksam (§ 9 I AGBG):Eine Wertstellung von anderen Banken überwiesener Beträge einen Arbeitstag nach Eingang benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen. Mit dem Eingang des Überweisungsbetrags könne die Beklagte das Geld nutzen.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 06.05.1997, Az: VI ZR 208/96
Da die Empfängerbank eingehende Zahlungen nach §§ 675, 667, 271 Abs. 1 BGB sofort an den Kontoinhaber herauszugeben hat, hat die Wertstellung nach dispositivem Gesetzesrecht für den Tag zu erfolgen, an dem der Betrag bei der Bank eingeht und der Empfänger deshalb einen Anspruch auf Gutschrift hat.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 17.06.1997, Az: XI ZR 239/96
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall des Gutachtens des Sachverständigen XXX unstreitig gestellt und damit anerkannt, dass im Zeitraum vom 09.12.1963 bis 04.05.2000 insgesamt 17 129 unkorrekte Wertstellungen durch verspätete Wertstellung von Gutschriften und durch zu frühe Valutierung von Lastschriften vorgenommen worden sind und hierdurch eine Belastung zum Nachteil der Klägerin in Höhe von 63.300,31 € bis zum 31.12.2004 entstanden ist.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Nürnberg-Fürth vom 22.12.2005, Az: 10 O 13490/04