„Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung ist anzunehmen, wenn der Schuldner grundlos zurücktritt oder kündigt oder sich sonst vom Vertrag lossagt, selbst wenn sich der Gläubiger gleichfalls nicht in jeder Hinsicht vertragstreu verhalten hat […] Eine deutlichere Form des "Sich-Lossagens" vom Vertrag als seinen Vertragspartner auf die (unbegründete) Feststellung zu verklagen, dass der Vertrag unwirksam ist, ist kaum vorstellbar. In der Klageerhebung vor dem LG Bonn im Vorprozess liegt daher eine eindeutige und ernsthafte Verweigerung der Abnahme des Darlehens, die die Klägerin zu der Kündigung vom 27. 2. 2017 berechtigte. […]“
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.“
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.04.2021, Az.: 13 U 192/20
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„Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist nicht nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der "Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung" ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Die Vorschrift ist weder direkt noch entsprechend oder analog auf die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung anwendbar. […] Eine unmittelbare Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Fall der Nichtabnahmeentschädigung beim Immobiliarverbraucherdarlehen ist mit der Auslegung der Norm nicht zu vereinbaren.“
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Köln Urteil vom 27.02.2020, Az.: 15 O 379/19
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„Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands.“
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 08.06.2021, Az.: XI ZR 356/20
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„Bei der Berechnung der Zinsen, die der Beklagte bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß es sich um ein Annuitätendarlehen handelt, auf das während der Laufzeit monatlich neben Zins- auch Tilgungsleistungen erbracht werden, die die zu verzinsende Darlehenssumme reduzieren. Um dieser fortlaufenden Rückführung des zu verzinsenden Kapitals Rechnung zu tragen, ist bei der Berechnung der Zinsen nach der Cash-Flow-Methode zu verfahren, bei der berücksichtigt wird, daß Zins- und Tilgungszahlungen unterjährig zu verschiedenen Zeitpunkten an die Bank geflossen wären […]. Der Berechnung ist, da der konkret vereinbarte Tilgungsverlauf zu berücksichtigen ist, der vereinbarte Nominalzinssatz zugrunde zu legen […].“
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 07.11.2000, Az.: XI ZR 27/00
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