Vielmehr kann derjenige, der einen unzutreffenden Saldo einer Kontokorrentabrechnung anerkannt hat, dass von ihm wegen der unzutreffenden Berechnung rechtsgrundlos abgegebene Anerkenntnis nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kondizieren.
Ein Neuberechnungsanspruch besteht als vertragliche Nebenpflicht der Beklagten in Verbindung mit § 242 BGB (BGH NJW 1990, 2283; NJW 1989, 222; OLG Celle, NJW 1989, 2267; Metz NJW 1991, 668, 673; )..
Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 242 BGB berechtigt, die von ihr verlangte Auskunft bzw. Neuberechnung zu verweigern. Das insoweitige Verlangen des Klägers ist nämlich nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB.