Der Kläger macht mit Erfolg geltend, die Kenntnis des effektiven Jahreszinses infolge der Änderung sei erforderlich, um ihm die Vergleichbarkeit mit andren Kreditangeboten im Zeitpunkt der Änderung zu ermöglichen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sein Kündigungsrecht sachgerecht auszuüben.
Für Verbraucherkreditverträge statuiert § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch die Rechtsfolge für die Nichtangabe der Voraussetzungen für die Anpassung von Kosten oder Zinsen, dass die Möglichkeit diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen, gänzlich entfällt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass es bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Darlehensgebers, die Konditionenanpassung zur Gunsten des Darlehensnehmers vorzunehmen, verbleibt und demgegenüber eine Zinsanpassung zu Gunsten der Beklagten...