Das Disagio, welches dem laufzeitabhängigen Zins zuzuordnen ist, verbraucht sich über die Laufzeit pro rata temporis, also zeitanteilig. Deshalb steht dem Darlehensnehmer ein Rückzahlungsanspruch zu, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 27.01.1998, Az: XI ZR 158/97
Das Disagio ist in aller Regel als Teilzinsvorauszahlung anzusehen und damit bei vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrages anteilig zurückzuerstatten. Anderes gilt indes bei festverzinsten Darlehen.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 08.10.1996, Az: XI ZR 283/95
Bei vorzeitiger Rückzahlung eines festverzinslichen Darlehens ist das Disagio anteilig zurückzuerstatten. Maßgeblich für diesen Rückerstattungsanspruch ist nicht die Gesamtlaufzeit des Darlehens, sondern nur die tatsächliche Zeit, für die ein fester Zins vereinbart worden ist.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 11.07.1995 Az: XI ZR 28/95
a) Das Disagio ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 111, 287) in der Regel als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und kann daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensnehmer gemäß § 812 BGB anteilig zurückverlangt werden. Davon geht auch die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung aus;...
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 12.10.1993, Az: XI ZR 11/93
Wird ein Darlehensvertrag vorzeitig beendet, so steht dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf anteilige Erstattung des unverbrauchten Disagios zu. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die diesen Anspruch generell ausschließen, sind unwirksam.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 29.05.1990 Az: XI ZR 231/89