„Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.“

Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/19

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