Das Kreditangebot der Beklagten vom 02.12.1998, welches der Kläger am 06.12.1998 annahm, enthielt zwar die – für eine Vielzahl vorformulierte – Erklärung: „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen“. Diese Klausel ist aber gemäß § 307 BGB schon deshalb unwirksam, weil sie den Kläger als Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligte, dass sie keine Pflicht der Beklagten enthält, Kostenminderungen an den...
Die der Höhe nach nicht substantiiert bestrittenen Kontobelastungen sind auf Grund der in den genannten Verträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln vorgenommen worden. Diese verstoßen gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweichen, nicht zu vereinbaren sind und dabei die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Die Beklagte kann sich im übrigen auch nicht für die Buchungspositionen aus den Jahren 1963 bis 1974 auf den Ablauf der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. berufen, weil insoweit die Regelung des § 821 BGB gilt. Da die Saldoansprüche wegen des fortbestehenden Kontokorrents in die jeweils neuen Rechnungsperioden vorgetragen worden sind, ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten.