Der Vortrag der Klägerin, seit Kontoeröffnung seien sämtliche Kontoauszüge an die Beklagte gereicht worden, ist schon deshalb unerheblich, weil Kontoauszüge keinen Rechnungsabschluss darstellen, sondern lediglich die Mitteilung eines reinen Postensaldos beinhalten, der der Bank die Kontrolle über die vom Kunden getroffenen Verfügungen und dem Kunden die Übersicht über seinen Kontostand erleichtern soll.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Kammergericht Berlin Urteil vom 22.03.2004, Az: 8 U 268/03
Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluss gesehen werden.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 06.06.2000, Az: XI ZR 258/99