Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13
Dass die Klägerin mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 25 % zusätzlich zu dem Grundhonorar von 6 % gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, kann nicht festgestellt werden, da auch bei Ansatz üblicher Stundenhonorare, etwa für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, kein niedrigeres Honorarvolumen angefallen wäre.
Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht sind in § 91 ZPO geregelt. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung...
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 25.01.2007, Az: VII ZB 74/06
Der Kläger war daher berechtigt, die Neuberechnung durch den Sachverständigen E… durchführen zu lassen. Die hierdurch dem Kläger entstandenen Kosten hat die Beklagte zu erstatten.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Oberlandesgericht Celle Urteil vom 12.04.2006, Az:3 U 3/06
Es handelt sich dabei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte um ersatzfähige erforderliche Kosten der Schadensermittlung. Zweifel an der Schlüssigkeit des betreffenden Ersatzanspruchs sind gegenwärtig nicht ersichtlich.
Rückblickend betrachtet hat das Privatgutachten seinen Zweck im Wesentlichen erreicht. Es hat den Weg für eine sachgerecht vorbereitete Klage geebnet und bildete eine geeignete Grundlage, auf der die weiteren gerichtlich angeordneten Beweiserhebungen aufbauen konnten.
Die Klageforderung in Höhe von 1.190,00 € ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB begründet, denn die Klärung und Durchsetzung der Ansprüche auf Berichtigung der Berechnung des Kontokorrentanspruchs war dem Kläger als bankrechtlichen Laien ohne sachverständige Beratung nicht möglich und es ist kein anderer Weg ersichtlich, auf dem der Kläger sich zuverlässige Gewissheit über seine Ansprüche hätte verschaffen können.
Das vorprozessual eingeholte Gutachten war notwendig, damit die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast genügen konnte. Durch das Gutachten sind die Ansprüche der Klägerin beziffert worden. Das Gutachten ist in den Rechtsstreit eingeführt worden und von der Beklagten anerkannt worden. Der Klägerin steht daher aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
Die Einholung des Privatgutachtens war zur Schadensermittlung notwendig und angemessen. Dem Kläger als bankenmathematischem Laien war es ohne die Einholung eines Gutachtens nicht möglich, seinen Anspruch zu beziffern.
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Lüneburg Urteil vom 02.12.2005, Az: 3 O 341/00