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Bundesgerichtshof Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 233/16
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der als "einmalige Bearbeitungsgebühr" erbrachten Leistung geltend machen, weil die entsprechende Klausel in dem Darlehensvertrag den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Bundesgerichtshof Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 562/15
Die angegriffene Klausel halte aber auch im Verkehr mit Unternehmern einer Inhaltskontrolle nicht statt. Zum einen seien Entgeltklauseln mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren, wenn dadurch Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei.
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Auszug aus dem Urteil des Oberlandgerichts Bremen vom 17.05.2017, 1 U 70/16
Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Darlehensvertrag ist auch im unternehmerischen Verkehr nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wegen einer entgegen den Geboten von Treu und Glauben erfolgenden unangemessenen Benachteiligung des Darlehensnehmers.
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Auszug aus dem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15.07.2016 - Az.: I-7 U 109/15
Wie das Landgericht zutreffend – und von der Beklagten nicht beanstandet – festgestellt hat, handelt es sich bei der jeweiligen vertraglichen Regelung über die Bearbeitungsgebühr um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt und keine kontrollfreie Preisabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB darstellt.
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Landgericht Hannover Urteil vom 04.06.2015, Az: 3 O 354/14
Dass die genannten Entscheidungen des BGH für Verbraucherkreditverträge ergangen sind, der Beklagte aber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB anzusehen ist, bedeutet nicht die Unwendbarkeit der maßgeblichen Erwägungen des BGH in den genannten Urteilen vom 13.05.2014. Denn § 307 BGB gilt auch für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (Palandt/Grünberg, BGB, 74. Aufl., § 307 Rn. 38).
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Landgericht Gießen Urteil vom 15.05.2015, Az: 3 O 426/14
Die Kammer sieht keinen Grund, weshalb die vom BGH in seinem Urteil vom 13.05.2014 angestellten Erwägungen auf Unternehmer nicht anwendbar sein sollen. Dass bei gewerblich Tätigen – wie die Beklagte vorträgt – ein Schutzbedürfnis aufgrund ihrer Tätigkeit, anders als bei Verbrauchern, nicht gegeben ist, da der Unternehmer mit der Bank „auf Augenhöhe“ verhandelt, hält die Kammer für abwegig und im Ergebnis auch lebensfremd.
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.05.2015, Az: 2 05 O 482/14
Die Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger das Darlehen bei der Beklagten als Unternehmer aufgenommen hat. Die durch den BGH in seinem Urteil vom 13.05.2014 zu Az.: XI ZR 170/13 angestellten Erwägungen zur Unwirksamkeit entsprechender Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen sind grundsätzlich auf Verträge mit gewerblichen Kunden übertragbar.
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Landgericht Freiburg Urteil vom 11.09.2014, Az: 5 O 136/13
Der Bundesgerichtshof hat damit die Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte zur Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen bestätigt, auf welche sich auch die Klägerin teilweise beruft (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2011 - 17 U 192/10 -, juris). Diese Rechtsprechung dürfte - jedenfalls grundsätzlich - nicht nur auf Privatkredite, sondern auch auf gewerbliche Kredite anwendbar sein.
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Landgericht Chemnitz Urteil vom 13.06.2014, Az: 7 O 28/13
Die Unwirksamkeit ist auch dann gegeben, wenn die Klägerin vorliegend als Unternehmerin tätig geworden ist (§ 14 BGB). Der Streit der Parteien darüber kann folglich dahinstehen.
§ 307 BGB gilt auch für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftbedingungen gegenüber Unternehmern, wie sich aus § 310 BGB ergibt.
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Landgericht Itzehoe Urteil vom 14.02.2014, Az: 7 O 66/13
Der Grundsatz, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglich Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, gilt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr.
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 27.01.2014, Az.: 6 S 3714/13
Nach den oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen kann eine „Bearbeitungsgebühr" nicht als Entgelt für eine laufzeitabhängige Überlassung des Darlehenskapitals verstanden werden. Vielmehr drängt sich aufgrund der Wortwahl geradezu auf, dass damit der (letztlich im Vorfeld des Vertragsschlusses liegende) Aufwand der Bank für die Bearbeitung des Darlehensantrages und Prüfung abgedeckt werden soll.
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Amtsgericht Nürnberg Urteil vom 15.11.2013, Az.: 18 C 3194/13 (rechtskräftig)
Danach hält die streitgegenständliche Klausel, mit welcher die Beklagte ein Entgelt für vorwiegend im eigenen Interesse liegenden Tätigkeiten zu erheben versucht, der Inhaltskontrolle nicht statt.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um Verbraucherdarlehensverträge handelt, weil der Kläger die Darlehensverträge für eine gewerbliche Tätigkeit, den Betrieb von Photovoltaikanlagen, aufgenommen hat.
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Amtsgericht Hamburg Urteil vom 08.11.2013, Az.: 4 C 387/12 (nicht rechtskräftig)
Auch die Unternehmereigenschaft des Darlehensnehmers führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist im Rahmen einer AGB-Kontrolle zu unterscheiden, ob der Klauselempfänger Verbraucher oder Unternehmer ist. Dies ergibt sich bereits aus den unterschiedlichen Anwendungsbereichen in § 310 BGB. Danach sind insbesondere im Verhältnis zum Unternehmer die §§ 308, 309 BGB nicht anwendbar.
...Hierbei bestehen keine Unterschiede zwischen einem Vertrag mit einem Verbraucher und einem Unternehmer.
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