Nachdem wir wiederholt von Sparern kontaktiert werden, welche die ermittelten Differenzen lediglich auf Grundlage der Zinsnachberechnungen bei Gericht einklagen, möchten wir nun auch explizit auf die Möglichkeit der Erstellung von Gegengutachten hinweisen.

In nahezu allen Gerichtsverfahren werden von den Gerichten Sachverständige beauftragt um den Sachverhalt erneut zu begutachten. Hierfür ergehen regelmäßig entsprechende Beschlüsse, in denen den Gutachtern Vorgaben gemacht werden. Bereits an dieser Stelle ist uns aufgefallen, dass die gerichtlichen Beschlüsse zur Bestellung eines Sachverständigen zum Teil Mängel aufweisen oder gar missverständlich sind.

Hier bietet es sich nun an, mit entsprechenden Gegengutachten zunächst auf die Problemstellungen, die sich aus dem gerichtlichen Beschluss selbst ergeben, hinzuweisen und dann im Folgenden eine Gegendarstellung zum gerichtlichen Sachverständigengutachten in die Verfahren einzuführen.

Damit stärken Sie Ihre Position in der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Hierfür können Sie uns beauftragen, sodass wir in Zusammenarbeit mit Ihrem Rechtsanwalt entsprechend tätig werden können.

 

Mit welchen Kosten müssen Sie für ein Gegengutachten rechnen?

Die Vergütung eines Gegengutachtens kann rein auf Erfolgsbasis vereinbart werden.

Somit entstehen für Sie keine weiteren Kosten für unsere Beauftragung, sofern im Verfahren kein Erfolg erzielt werden sollte. Im Falle des Obsiegens können die Kosten regelmäßig gegenüber dem Kreditinstitut geltend gemacht werden.

In aktuellen Angelegenheiten führten Gegengutachten auch zu Klageerweiterungen. 

Dies wäre jedoch unter Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt zu erörtern.

Vor dem Hintergrund, dass Klageerweiterungen die Rechtsverfolgungskosten erhöhen können, können wir in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner eine Prozessfinanzierung organisieren, soweit gewünscht.

Sofern Sie lediglich gutachterliche Stellungnahmen benötigen, können diese im rechtlich zulässigen Rahmen angefertigt werden. Die Kosten hierzu variieren individuell nach Auftragsumfang.

 

Selbst die Berechnungen der vom Gericht bestellten Sachverständigen sollten überprüft werden.

In einem uns vorliegenden Sachverhalt hat ein gerichtlicher Sachverständiger bereits die Dateneingabe derart nachlässig vorgenommen, dass die von ihm ermittelte Differenz um über 30,00 % zu gering ausgewiesen wurde.