Das neue Jahr 2019 hat bereits begonnen und wir blicken auf 2018 zurück.
Hier ist ein Gemeinschaftsvortrag von Herrn Hink zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern des Bundesverbandes der Kreditsachverständigen und Kontenprüfer e.V. (BVKK) als Beitrag zur Internationalen Konferenz zu Finanzdienstleistungen – 10 Jahre Finanzmarktkrise beim Institut für Finanzdienstleistungen (kurz iff) in Hamburg zu erwähnen.
Nachdem der BGH mit Urteil vom 20.03.2018, Az.: XI ZR 309/16, die sogenannte Aufrechnungsklausel in den Banken-AGBs für unzulässig erklärt hat, folgt nun eine nicht rechtskräftige Entscheidung des LG Ravensburg, die sich explizit mit den Folgen auf den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen befasst.
Weiterlesen: Widerrufsrecht bei unzulässiger Aufrechnungsklausel für Darlehensverträge ab Juni 2010
Unabhängig davon, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht, sollten Sie die Verzinsung des Sparguthabens unbedingt überprüfen lassen.
Aufgrund der langen Laufzeiten dieser Verträge ergeben sich nicht selten erhebliche Differenzen zu Ihren Gunsten. Eine Überprüfung bietet sich bei diesen Verträgen also immer an.
Weiterlesen: Überprüfung von S-Prämiensparverträgen flexibel
Aufgrund immer wiederkehrender Anfragen unserer Kunden bieten wir nun auch die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung an, um für Sie die optimale Unterstützung bei der Durchsetzung der gutachterlich ermittelten Differenzen zu gewährleisten.