Nachdem der BGH mit Urteil vom 20.03.2018, Az.: XI ZR 309/16, die sogenannte Aufrechnungsklausel in den Banken-AGBs für unzulässig erklärt hat, folgt nun eine nicht rechtskräftige Entscheidung des LG Ravensburg, die sich explizit mit den Folgen auf den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen befasst.

Nachdem der BGH mit Urteil vom 20.03.2018, Az.: XI ZR 309/16, die sogenannte Aufrechnungsklausel in den Banken-AGBs für unzulässig erklärt hat, folgt nun eine Entscheidung des LG Ravensburg, die sich explizit mit den Folgen auf den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen befasst.

Demnach soll nun auch eine ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung dann ausscheiden, wenn die entsprechenden Verträge ein Aufrechnungsverbot enthalten. Die Frist zum Widerruf soll auch in diesen Fällen nicht begonnen haben.

Da dieses Aufrechnungsverbot in viele Darlehensverträge mit einbezogen worden ist, hat dieses Urteil Auswirkung auf viele Verbraucherdarlehen.

Lesen Sie hier das Urteil des LG Ravensburg (nicht rechtskräftig)