Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 05. Juni 2018, Aktenzeichen XI ZR 790/16, entschieden, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 05. Juni 2018, Aktenzeichen XI ZR 790/16, entschieden, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln

"Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."

und

"Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."

im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 099/2018 vom 05.06.2018

Haben auch Sie variable Darlehen mit Zinsober- und untergrenzen abgeschlossen und dafür Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren gezahlt, so zögern Sie nicht Kontakt zu uns aufzunehmen.

Darüber hinaus ist eine vollständige Prüfung der Geschäftsverbindungen anzuraten. Die Kosten, die für eine Vorprüfung Ihres gesamten Kreditengagements aufzuwenden sind, finden Sie unter Kosten und Honorare.

Warten Sie nicht länger!