Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 08.12.2017, Az.: 4 O 187/17 für Recht erkannt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, gegenüber Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen, Negativzinsen zu verlangen.

Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 08.12.2017, Az.: 4 O 187/17 für Recht erkannt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, gegenüber Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen, Negativzinsen zu verlangen.

Die Beklagte erhob durch AGB-Änderungen im Preisaushang auf bestimmte, von ihr angebotenen Produkten, Negativzinsen, wogegen ein Verbraucherschutzverein klagte und Recht bekam.

Vor Allem bei Altverträgen, die vor dem 16.01.2017 geschlossen wurden, sind diese AGB-Änderungen aus mehreren Gründen unwirksam. Zum Einen sind Negativzinsen nie Vertragsbestandteil geworden. Durch die nachträgliche Erhebung wird in das Gefüge der Hauptleistungspflichten zu Lasten des Verbrauchers eingegriffen.

Zum Anderen stellt die Erhebung der Negativzinsen in den AGBs, zu mindestens bei Altverträgen, eine überraschende Klausel dar.

Wichtiger Hinweis: Das Gericht hält die Erhebung von Negativzinsen in diesem Fall bei diesem Kreditinstitut für unwirksam, weist aber darauf hin, dass es Banken nicht verboten ist, Negativzinsen zu erheben.

 

Quelle: LG Tübingen, Az.: 4 O 187/17, Urteil vom 08.12.2017