Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied in den Urteilen mit den Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen unzulässig sind.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied in den Urteilen mit den Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen unzulässig sind.
Diese Bearbeitungsentgelte stellen eine Preisnebenabrede dar, die selbst unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Selbst der im Vergleich zu Verbrauchern besser informierte und erfahrenere Unternehmer werde durch die Erhebung des laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes einseitig benachteiligt.

Bei der Einrede der Verjährung des Rückforderungsanspruches stützt sich der Bundesgerichtshof auf die Grundsätze des Senatsurteil vom 28. Oktober 2014, Aktenzeichen XI ZR 348/13, welches sich mit Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen auseinandersetzt. Demnach war es für Unternehmer bereits mit Ablauf des Jahres 2011 möglich, die beanstandeten Bearbeitungsgebühren zurückzufordern. Demnach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen.

Da diese Ansicht schon lange von uns vertreten wird und in den Kreditgutachten umgesetzt wird, begrüßen wir diese Entscheidung ausdrücklich.
Selbstverständlich können Sie alle Urteile auch in der Rubrik „Recht & Urteile“ auf unserer Homepage nachlesen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2017 vom 04.07.2017