Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Urteil mit dem Aktenzeichen XI ZR 308/15 entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" unwirksam ist.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Urteil mit dem Aktenzeichen XI ZR 308/15 entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" unwirksam ist.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass es sich bei der „Kontogebühr“ um eine Preisnebenabrede handelt, die vor allem die Verwaltung des Bauspardarlehens abgelten soll. Dies stelle allerdings keine Hauptleistung oder rechtlich nicht geregelte Sonderleistung des Kreditinstituts dar. Durch die Abwälzung der Verwaltungskosten auf den Darlehensnehmer kann diese Gebühr auch nicht im Interesse des Darlehensnehmers liegen. Da die Klausel den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt, hält sie der Inhaltskontrolle nicht stand.

Da sich Bauspardarlehen in der Vergangenheit großer Beliebtheit erfreuten, ist diese Entscheidung für Verbraucher sehr interessant.

 


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 068/2017 vom 09.05.2017