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Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2021, Az.: XI ZR 356/20

„Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands.“

 

Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 08.06.2021, Az.: XI ZR 356/20

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Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2021, Az.: XI ZR 356/20

„Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands.“

 

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Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2000, Az.: XI ZR 27/00

„Bei der Berechnung der Zinsen, die der Beklagte bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß es sich um ein Annuitätendarlehen handelt, auf das während der Laufzeit monatlich neben Zins- auch Tilgungsleistungen erbracht werden, die die zu verzinsende Darlehenssumme reduzieren. Um dieser fortlaufenden Rückführung des zu verzinsenden Kapitals Rechnung zu tragen, ist bei der Berechnung der Zinsen nach der Cash-Flow-Methode zu verfahren, bei der berücksichtigt wird, daß Zins- und Tilgungszahlungen unterjährig zu verschiedenen Zeitpunkten an die Bank geflossen wären […]. Der Berechnung ist, da der konkret vereinbarte Tilgungsverlauf zu berücksichtigen ist, der vereinbarte Nominalzinssatz zugrunde zu legen […].“

 

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„Bei der Berechnung der Zinsen, die der Beklagte bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß es sich um ein Annuitätendarlehen handelt, auf das während der Laufzeit monatlich neben Zins- auch Tilgungsleistungen erbracht werden, die die zu verzinsende Darlehenssumme reduzieren. Um dieser fortlaufenden Rückführung des zu verzinsenden Kapitals Rechnung zu tragen, ist bei der Berechnung der Zinsen nach der Cash-Flow-Methode zu verfahren, bei der berücksichtigt wird, daß Zins- und Tilgungszahlungen unterjährig zu verschiedenen Zeitpunkten an die Bank geflossen wären […]. Der Berechnung ist, da der konkret vereinbarte Tilgungsverlauf zu berücksichtigen ist, der vereinbarte Nominalzinssatz zugrunde zu legen […].“

 

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„Bei der Berechnung der Zinsen, die der Beklagte bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß es sich um ein Annuitätendarlehen handelt, auf das während der Laufzeit monatlich neben Zins- auch Tilgungsleistungen erbracht werden, die die zu verzinsende Darlehenssumme reduzieren. Um dieser fortlaufenden Rückführung des zu verzinsenden Kapitals Rechnung zu tragen, ist bei der Berechnung der Zinsen nach der Cash-Flow-Methode zu verfahren, bei der berücksichtigt wird, daß Zins- und Tilgungszahlungen unterjährig zu verschiedenen Zeitpunkten an die Bank geflossen wären […]. Der Berechnung ist, da der konkret vereinbarte Tilgungsverlauf zu berücksichtigen ist, der vereinbarte Nominalzinssatz zugrunde zu legen […].“

 

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