„Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist nicht nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der "Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung" ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Die Vorschrift ist weder direkt noch entsprechend oder analog auf die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung anwendbar. […] Eine unmittelbare Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Fall der Nichtabnahmeentschädigung beim Immobiliarverbraucherdarlehen ist mit der Auslegung der Norm nicht zu vereinbaren.“
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Köln Urteil vom 27.02.2020, Az.: 15 O 379/19
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„Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist nicht nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der "Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung" ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Die Vorschrift ist weder direkt noch entsprechend oder analog auf die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung anwendbar. […] Eine unmittelbare Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Fall der Nichtabnahmeentschädigung beim Immobiliarverbraucherdarlehen ist mit der Auslegung der Norm nicht zu vereinbaren.“
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„Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist nicht nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der "Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung" ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Die Vorschrift ist weder direkt noch entsprechend oder analog auf die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung anwendbar. […] Eine unmittelbare Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Fall der Nichtabnahmeentschädigung beim Immobiliarverbraucherdarlehen ist mit der Auslegung der Norm nicht zu vereinbaren.“
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Landgericht Köln Urteil vom 27.02.2020, Az.: 15 O 379/19
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„Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands.“
Lesen Sie hier das vollständige Urteil: Bundesgerichtshof Urteil vom 08.06.2021, Az.: XI ZR 356/20
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„Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands.“
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