Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 BGB. Die Zahlung der Zinsen ist in dem ausgeurteilten Umfang ohne Rechtsgrund erfolgt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehens- bzw. Kontokorrentverträge stellen keinen Rechtsgrund dar. Die Beklagte hat das ihr zustehende Zinsanpassungsrecht unangemessen ausgeübt.

 

Dieses Urteil als PDF

 

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 30.11.2010

7 O 214/09

 

 

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. die Klägerin aus ihrer Verpflichtung zum Darlehen 065 3514560 in Höhe von € 40.000 freizustellen und die von der Klägerin ab dem 31. Dezember 2008 vierteljährlich geleisteten Raten auf die Tilgung in Höhe von jeweils € 2.500 ebenso wie die zu diesem Darlehen dem Konto 3514560 belasteten Zinsen jeweils unter dem gleichen Datum dem Konto 3514560 im Rahmen der nach 2. beantragten Kontenneuberechnung gutzuschreiben.
  3. dem Kontokorrentkonto der Klägerin Nr. 3514560 wertmäßig zum 30. April 2008 einen Betrag in Höhe von € 61.122,35 gutzuschreiben und das vorbezeichnete Kontokorrentkonto ab dem 01. Mai 2008 unter Berücksichtigung dieser Gutschrift neu zu berechnen. Bei der Neuberechnung ist ein Sollzinssatz von 9,625 % ab dem 01. Mai 2008 anzusetzen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Zinssatz zum 01. eines jeden Folgequartals, beginnend am 01.07.2008, soweit sich der Zinssatz für das Euribor-3-Monatsgeld jeweils zum 15. März, Juni, September und Dezember bzw., soweit dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, den darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) seit der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 %-Punkte änderte, zu Beginn des nächsten Monats kaufmännisch gerundet in ein 1/8 % Schritten anzupassen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Betrag in Höhe von € 40.000 aus dem Antrag zu 1. bezeichneten Darlehen, dem Kontokorrentkonto ursprünglich am 12.11.2008 gutgeschrieben, nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind die Belastungsbuchungen zum Darlehen 0653514560 in Höhe von € 2.500 quartalsweise zuzüglich der auf dieses Darlehen durch die Beklagten berechneten Zinsen bei der Kontenneuberechnung nicht zu berücksichtigen.
  4. der Klägerin die ihr aus der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten mit € 1.880,20 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2009 zu erstatten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 68.000. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 700 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien stehen in langjähriger Geschäftsbeziehung und haben in seit Anfang der 1990er Jahre diverse Darlehens- und Kontokorrentverträge abgeschlossen. Im Einzelnen haben die Parteien folgende Verträge abgeschlossen:

  • Kontokorrentkreditvertrag 35145604 mit einer Kreditlinie in Höhe von DM 120.000 bei einem variablen Zinssatz von 10,375 % vom 5. März 1994 (Anlage K1). Bei diesem Vertrag wurde die Kreditlinie in der Folgezeit mehrfach verändert (Anlagen K2 und K3).
  • Darlehensvertrag 005 35145604 über DM 105.000 bei einem variablen Zinssatz von 10,5 % vom 29. September 1992 (Anlage K4).
  • Darlehensvertrag 025 35145604 über DM 250.000 bei einem variablen Zinssatz von 6,250 % vom 30. Mai 1995 (Anlage K4). Bei diesem Vertrag wurde eine vierteljährliche Tilgungsrate in Höhe von DM 6.250 vereinbart.
  • Darlehensvertrag 035 35145604 über € 20.000 bei einem variablen Zinssatz von 10,5 % vom 29. September 1992 (Anlage K4). Bei diesem Vertrag wurde eine vierteljährliche Tilgungsrate in Höhe von € 1.100 vereinbart.

In den jeweiligen Verträgen heißt es:

"Die Bank ist berechtigt, die Konditionen - insbesondere bei Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen".

Die Klägerin erhielt regelmäßige Abrechnungen über die von der Beklagten berechneten Zinsen. Die Beklagte belastete das Kontokorrentkonto 35145604 mit den von ihr errechneten Zinsansprüchen. Im Jahre 2008 erschienen in den Medien mehrere Berichte über rechtswidrige und zu hohe Zinsabrechnungen von Banken bei Darlehensverträgen mit variablen Zinssätzen. Diese Banken gäben die Senkungen des Referenzzinssatzes nicht entsprechend an ihre Kunden weiter. In Folge dieser Berichte beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen, der feststellen sollte, ob die Beklagte sich hinsichtlich des bei ihr geführten Kontokorrentkontos und der Darlehensverträge in rechtmäßiger Weise an Referenzzinssätzen orientiert hatte. Der Sachverständige machte folgende Feststellungen:

  • Hinsichtlich des Darlehens 005 beläuft sich die Differenz zwischen der Zinsberechnung der Beklagten und einer Berechnung anhand der Differenzzinssätze in der Summe auf € 15.357,97. Diese Differenz führte auf den Kreditkonten der Klägerin zu einem Folgezins von € 19.155,46, so dass ein Schuldensaldo in Höhe von € 34.513,43 entstand (vgl. Seite 9 des Gutachtens Anlage K13).
  • Hinsichtlich des Darlehens 025 beläuft sich die Differenz zwischen der Zinsberechnung der Beklagten und einer Berechnung anhand der Differenzzinssätze in der Summe auf € 17.140,68. Diese Differenz führte auf den Kreditkonten der Klägerin zu einem Folgezins von € 16.833.23, so dass ein Schuldensaldo in Höhe von € 33.973,91 entstand (vgl. Seite 10 des Gutachtens Anlage K13).
  • Hinsichtlich des Darlehens 035 beläuft sich die Differenz zwischen der Zinsberechnung der Beklagten und einer Berechnung anhand der Differenzzinssätze in der Summe auf € 144,59. Diese Differenz führte auf den Kreditkonten der Klägerin zu einem Folgezins von € 60,60, so dass ein Schuldensaldo in Höhe von € 205,19 entstand (vgl. Seite 12 des Gutachtens Anlage K13).
  • Hinsichtlich des Kontokorrentkontos 3514560 beläuft sich die Differenz zwischen der Zinsberechnung der Beklagten und einer Berechnung anhand der Differenzzinssätze in der Summe auf € 6.735,50. Diese Differenz führte auf den Kreditkonten der Klägerin zu einem Folgezins von € 3.151,32, so dass ein Schuldensaldo in Höhe von € 9.886,82 entstand (vgl. Seiten 4 bis 6 des Gutachtens Anlage K13).

Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich mehrfach zur Erstattung eines Betrages in Höhe von € 78.579,35 (entspricht der Summe der vom Gutachter festgestellten Differenzbeträge) auf. Die Beklagte erstattete für das Darlehen 025 € 745,00 und für das Darlehen 035 € 51,28 und lehnte eine Zahlung im Übrigen ab.

Mit Vertrag vom 17. Oktober 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin ein weiteres Darlehen 065 3514560 in Höhe von € 40.000.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Zinsen für die bei ihr geführten Konten bzw. Darlehen nicht anhand des zugrunde zu legenden Referenzzinssatzes berechnet.

Sie beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aus ihrer Verpflichtung zum Darlehen 065 3514560 in Höhe von € 40.000 freizustellen und die von der Klägerin ab dem 31. Dezember 2008 vierteljährlich geleisteten Raten auf die Tilgung in Höhe von jeweils € 2.500 ebenso wie die zu diesem Darlehen dem Konto 3514560 belasteten Zinsen jeweils unter dem gleichen Datum dem Konto 3514560 im Rahmen der nach 2. beantragten Kontenneuberechnung gutzuschreiben.
  2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kontokorrentkonto der Klägerin Nr. 3514560 wertmäßig zum 30. April 2008 einen Betrag in Höhe von € 77.783,07 gutzuschreiben und das vorbezeichnete Kontokorrentkonto ab dem 01. Mai 2008 unter Berücksichtigung dieser Gutschrift neu zu berechnen. Bei der Neuberechnung ist ein Sollzinssatz von 9,625 % ab dem 01. Mai 2008 anzusetzen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Zinssatz zum 01. eines jeden Folgequartals, beginnend am 01.07.2008, soweit sich der Zinssatz für das Euribor-3-Monatsgeld jeweils zum 15. März, Juni, September und Dezember bzw., soweit dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, den darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) seit der letzten Zinsanpassung um mehr als 0,2 %-Punkte änderte, zu Beginn des nächsten Monats kaufmännisch gerundet in ein 1/8 % Schritten anzupassen. Im Rahmen der Kontenneuberechnung ist der Betrag in Höhe von € 40.000 aus dem Antrag zu 1. bezeichneten Darlehen, dem Kontokorrentkonto ursprünglich am 12.11.2008 gutgeschrieben, nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind die Belastungsbuchungen zum Darlehen 0653514560 in Höhe von € 2.500 quartalsweise zuzüglich der auf dieses Darlehen durch die Beklagten berechneten Zinsen bei der Kontenneuberechnung nicht zu berücksichtigen.
  3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr aus der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten mit € 1.880,20 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine fehlerhafte Berechnung der Zinssätze. Sie erhebt die Einrede der Verjährung im Hinblick auf etwaige Ansprüche auf Rückerstattung von zu viel gezahlten Zinsen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 01.04.2010 bezüglich der überhöhten Abrechnungen zum Darlehen 025 und zum Darlehen 005 die Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehen zu unverjährter Zeit erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 90 ff. GA verwiesen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist überwiegend begründet.

A)

Der Klageantrag zu 2. ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Zinsen in Höhe von € 61.122,35 und ausgehend hiervon einen Anspruch auf Neuberechnung des Kontokorrentkontos in der von der Klägerin begehrten Art und Weise.

I)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 BGB. Die Zahlung der Zinsen ist in dem ausgeurteilten Umfang ohne Rechtsgrund erfolgt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehens- bzw. Kontokorrentverträge stellen keinen Rechtsgrund dar. Die Beklagte hat das ihr zustehende Zinsanpassungsrecht unangemessen ausgeübt.

1) Darlehensverträge

Hinsichtlich der Darlehensverträge 005, 035 und 025 ergibt sich ein Zinsanpassungsrecht aus den jeweiligen Verträgen (vgl. Vertragsurkunden K4, K6 und K11). Danach ist die Beklagte berechtigt, die Konditionen - insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen. Eine solche Zinsanpassungsklausel, nach der die Bank den Zinssatz ändern kann, wenn dies wegen der Entwicklung am Geld- und Kapitalmarkt erforderlich ist, ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen AGB-Recht (BGHZ 97, 212). In einer solchen Bestimmung ist eine einseitige Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB zu sehen, die die Beklagte zu einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verpflichtet. Ist die Bestimmung unbillig erfolgt und hat der Schuldner in der Vergangenheit deshalb zu hohe Leistungen erbracht, so kann er diese nach Bereicherungsrecht zurückverlangen (Palandt-Heinrichs, BGB, 69. Auflage 2010, § 315 Rn. 16). Die Beklagte hat die Zinsen während der Vertragslaufzeit unter Missbrauch ihres Leistungsbestimmungsrechts unangemessen erhöht. Eine billige Ermessensausübung ist gegeben, wenn die Erhöhung oder Absenkung des ursprünglich vereinbarten vertraglichen Zinssatzes in dem Rahmen erfolgt, in dem sich der Zinssatz für vergleichbare Kredite am Markt ändert. Hierdurch werden die Refinanzierungsmöglichkeiten der Banken maßgeblich bestimmt. Die untereinander im Wettbewerb stehenden Kreditinstitute können am Kreditmarkt gegenüber ihren Kunden im Allgemeinen keine beliebigen, sondern nur marktkonforme Zinssätze durchsetzen (BGHZ 97, 212 ff). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beklagte - mit geringen Abweichungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Zinsanpassung sowie der Zinshöhe - verpflichtet war, von sich aus eine Änderung des mit der Klägerin vereinbarten Zinssatzes in dem Umfang vorzunehmen, in dem sich der für vergleichbare Kredite maßgebliche Marktzins änderte (OLG Celle, Urteil vom 20. Dezember 2000, 3 U 69/00 - zitiert nach juris Rn. 14). Nach klägerischem Vortrag hat die Beklagte sich bei der Bemessung der von ihr zu bestimmenden Zinshöhen nicht an für vergleichbare Kredite maßgebliche Marktzinssätze gehalten. Nach dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten, dessen Feststellungen zwischen den Parteien unstreitig sind, wurden den drei in Rede stehenden Darlehensverträgen falsche Zinssätze zugrunde gelegt, so dass der Klägerin Zins-Schäden entstanden sind. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2010 ausdrücklich erklärt, dass die Berechnungen des Sachverständigen in sich stimmig seien.

2) Kontokorrentvertrag

Auf den Kontokorrentvertrag mit der Kontonr. 3514560 sind die oben dargelegten Grundsätze zur Bestimmung des billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB bei Darlehensverträgen übertragbar. Zwar kann bei einem Kontokorrentvertrag der Kunde jederzeit kündigen und es steht ihm frei, die ihm eingeräumte Kreditlinie überhaupt in Anspruch zu nehmen. Insofern hat er durch sein Handeln wesentlich größeren Einfluss darauf, inwiefern er sich hinsichtlich der Zinsen von der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Bank gemäß § 315 BGB abhängig macht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seinen Urteilen vom 21. April 2004 (BGH XI ZR 55/08 und 78/08) zu erkennen gegeben, dass das Recht zur Kündigung und zur gerichtlichen Überprüfung der Zinsanpassung nicht dazu geeignet ist, eine Unangemessenheit bei Zinsanpassungsklauseln i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB auszuschließen (vgl. Urteil BGH XI ZR 55/08, Rn. 36 f.). Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil es dem Kunden freisteht, die eingeräumte Kreditlinie in Anspruch zu nehmen. Denn die Situation des Beklagten stellt sich bei einem in Anspruch genommenen Kredit letztlich nicht anders dar, als bei einem Darlehen. Ist der Kredit erst einmal in Anspruch genommen, so begibt sich der Kunde des Kontokorrentkontos in die gleiche Abhängigkeit wie in dem Fall eines gewöhnlichen Darlehens. Allein die Tatsache, dass ihm auch nach Abschluss des Girovertrages die Inanspruchnahme des Kredits noch offen steht, kann an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern.

3) Ein Anspruch auf Erstattung der durch die rechtswidrige Berechnung entstandenen Folgezinsen ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Die fehlerhafte Berechnung stellt eine pflichtwidrige Vertragsverletzung dar. Eine Exkulpation im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wurde von der Beklagten nicht vorgetragen. Die Folgezinsen stellen einen kausalen Schaden dar.

II)

Die Ansprüche der Klägerin sind teilweise verjährt.

1) Darlehen 005

  1. a) Zeitraum bis 1. Januar 2002

Die Zinsrückzahlungsansprüche bezüglich des Darlehens 005, soweit sie vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind gemäß § 197 BGB a.F. bereits verjährt.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 10. Juli 1986 (BGH III ZR 133/85) angenommen, dass Ansprüche auf Rückzahlung von geleisteten Zinsen und sonstigen Kreditkosten bei nichtigen Darlehensverträgen der vier-jährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterfallen. Diese Rechtsprechung hat sich zumindest im XI. Zivilsenat bis heute gehalten (vgl. zuletzt das Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07). Zur Begründung wird angeführt, dass das Merkmal der "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" in diesen Fällen erfüllt sei. Der Bereicherungsanspruch bei zu viel gezahlten Zinsen entstehe im Sinne einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung jedes Mal neu, wenn der Darlehensnehmer eine ratenweise Zahlung erbringt. Etwas anderes gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Oktober 1990 (BGH ZR 313/89) allerdings für den Fall eines sog. Annuitätendarlehens, bei dem eine Rückzahlung und Verzinsung in gleich bleibenden Jahresleistungen vereinbart ist, wobei Zins- und Tilgungsanteil und die Fälligkeit der Jahresleistungen im Darlehensvertrag festgelegt werden. In diesem Fall ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets zunächst ein der Höhe nach ständig abnehmender Anteil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen; der jeweils verbleibende Rest dient der Kapitaltilgung. Danach entsteht, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht - wie beim Ratenkredit - bei jeder Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung. Vielmehr ist nur die Verrechnung zu berichtigen: Der fälschlicherweise auf Zinsen verrechnete Betrag ist zur Tilgung zu verwenden. Für die Anwendung der Verjährungsfrist von § 197 BGB ist demnach entscheidend, ob diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, die Klägerin mithin regelmäßig wiederkehrende Leistungen erbracht hat.

Dies ist für den Fall des Darlehens 005 vom 29. September 1992 anzunehmen. Ausweislich der Vertragsurkunde (Anlage K4) ist ein Annuitätendarlehen nicht vereinbart worden, da weder eine Zins- noch eine Tilgungsrate in Form von gleich bleibenden Jahresraten festgelegt wurde. Laut Darlehensvertrag sollte eine vierteljährige Belastung von Zinsen und Kosten erfolgen, so dass hier - entsprechend den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes - nach dem Vorstellungsbild der Klägerin vierteljährlich ein Bereicherungsanspruch wegen zu viel gezahlter Zinsen entstanden ist und somit von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB a.F. auszugehen ist.

Der Einrede der Verjährung steht auch die Vorschrift des § 215 BGB nicht entgegen. Die Klägerin hätte in unverjährter Zeit nicht mit ihren Ansprüchen bezüglich dieses Darlehens aufrechnen können, denn ein Sondertilgungsrecht der Klägerin bestand nicht. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht schon aus einem Umkehrschluss zu den Bestimmungen in Ziffer 7 der dem Darlehensvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Klausel diente lediglich dazu, das Sonderkündigungsrecht aus § 609a BGB bei festverzinsten Darlehen abzubedingen. Gegen ein Sondertilgungsrecht spricht zudem die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehende vertragliche Individualvereinbarung, nach der der Klägerin das Recht eingeräumt wird, entgegen der vereinbarten Höchstlaufzeit von 24 Jahren nach Ablauf von 12 Jahren vorzeitig durch Abruf der Tilgungs-Lebensversicherung das Darlehen zurückzuführen. Diese Vereinbarung zeigt, dass ein Sondertilgungsrecht der Parteien vor Ablauf der 12 Jahren nicht gewollt war.

  1. b) Zeitraum ab dem 1. Januar 2002

Ansprüche auf Rückerstattung der Zinsen, die nach dem 01. Januar 2002 entstanden sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Für den Fristbeginn ist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies war hier im Jahre 2008 der Fall. Da die Klägerin in diesem Jahr durch entsprechende Publikationen in Presse, Funk und Fernsehen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Kontoführung und Zinsanpassung bekommen hat und auch in der Folge das entsprechende Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, ist von einer positiven Kenntnis der entsprechenden Tatsachen in diesem Jahr auszugehen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin in den Jahren davor einer Kenntnis dieser Umstände in grob fahrlässiger Weise entzogen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei Außerachtlassen derjenigen Sorgfalt, die jedem einleuchten muss. Selbst wenn im Jahr 2000 bereits die Entscheidung des OLG Celle zu der Thematik in den Medien diskutiert wurde, konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, auch bei ihren Darlehen sei die Zinsabrechnung falsch, in Betracht gezogen hat. Dafür lagen zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere konnte die Klägerin nicht schon anhand der Zinsabrechnung eine entsprechende rechtswidrige Verzinsung erkennen. Insoweit konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Verzinsung vorgenommen hat. Eine Pflicht der Klägerin, die von der Beklagten in Anschlag gebrachten Zinssätze mit den FIBOR bzw. EURIBOR-Zinssätzen zu vergleichen, kann aus den zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen nicht geschlossen werden.

  1. c) Im Ergebnis besteht bezüglich. des Darlehens 005 nur ein durchsetzbarer Anspruch in Höhe von € 20.062,79. Nur Ansprüche auf Rückerstattung der Zinsen, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, sind durchsetzbar. Unter Zugrundelegung der Zahlen des Gutachtens ergibt sich, dass von dem geltend gemachten Betrag in Höhe von € 34.513,43 noch ein Folgezinsschaden in Höhe von € 14.526,12 (€ 19.155,46 - € 4.629,34) und ein Differenzzinsschaden in Höhe von € 5.536,67 (€ 15.357,97 - Stand vom 31.12.2001) geltend gemacht werden können.

2) Darlehen 025

  1. a) Zeitraum bis 1. Januar 2002

Zinsrückerstattungsansprüche bezüglich des Darlehens 025 sind verjährt, soweit sie vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind. Unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze hinsichtlich der Frage, welche Verjährungsfrist bei der Rückerstattung überbezahlter Zinsen einschlägig ist, ist bei dem Darlehen 025 von einer vier-jährigen Verjährungsfrist i.S.d. § 197 BGB a.F. auszugehen. Bei diesem Darlehen handelt es sich ausweislich der Vertragsurkunde (Anlage K6 Ziffer 6.3) um ein sog. Tilgungsdarlehen mit einer festen Tilgungsrate. Es wurde eine vierteljährliche Tilgungsrate in Höhe von DM 6.250 beginnend ab dem 30. Juni 2006 vereinbart. Auch hier sollte eine vierteljährliche Belastung von Zinsen und Kosten erfolgen, so dass ein Bereicherungsanspruch vierteljährlich entstanden und somit von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB a.F. auszugehen ist. Ein Annuitätendarlehen ist nicht vereinbart worden, da hier nur die Tilgungsrate festgelegt wurde, nicht aber eine konstante jährliche Zahlung für Zins und Tilgung.

  1. b) Der Klägerin steht jedoch in Höhe von € 9.723,95 ein Anspruch auf Zahlung bzw. Gutschrift gegenüber der Beklagten zu, da sich in dieser Höhe die Darlehensschuld des Darlehens 025 durch Aufrechnung verringert hat.

Mit den verjährten Ansprüchen auf Rückerstattung der zu hoch berechneten Zinsen kann die Klägerin gegen Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens aufrechnen. Denn diese Ansprüche standen sich im Sinne des § 215 BGB zu unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber. Der Klägerin ist ausweislich der Anlagen K8 und K9 ausdrücklich ein Sondertilgungsrecht ohne Fristsetzung eingeräumt worden, so dass sie berechtigt war, durch Aufrechnung mit ihren Ansprüchen das Darlehen zu tilgen. Die für die Aufrechnung erforderliche Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung war mithin gegeben. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.09.2010 (Az.: 1 U 1516/09). Denn vorliegend bestand ein Sondertilgungsrecht der Klägerin, das sie jederzeit vornehmen konnte. Anders als in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zugrunde liegenden Fall kam es somit nicht zum Verfallen der Sondertilgungsoption durch Nichtinanspruchnahme. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 (Bl. 90 GA) hat die Klägerin dargelegt, mit welchen überhöhten Differenzzinsbeträgen sie die Aufrechnung gegenüber welchem jeweiligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung erklärt. Dass sie im Rahmen der Darlegung nicht die Wirkung der Aufrechnung auf den Anspruch auf Darlehensrückzahlung vornimmt, ist unschädlich, da deutlich ist, gegen welchen konkreten Anspruch aufgerechnet wird, lediglich die Höhe des Anspruchs ist nicht korrekt wiedergegeben. Die Aufrechnung hatte auch mit den Beträgen aus dem Darlehensvertrag 025 zu erfolgen und nicht mit denen aus dem Kontokorrentkreditvertrag, da mit dem Anspruch auf Rückzahlung dieses Darlehens jeweils die Aufrechnung erklärt wird.

  1. c) Zeitraum ab dem 1. Januar 2002

Für Rückerstattungsansprüche bezüglich des Darlehens 025, die nach dem 01. Januar 2002 entstanden sind, gelten die oben dargelegten Ausführungen zum Darlehen 005 entsprechend.

  1. d) Bezüglich des Darlehens 025 bestehen der oben genannte Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 9.723,95, sowie der Anspruch auf Erstattung von Differenzzinsbeträgen für den Zeitraum nach dem 01. Januar 2002 in Höhe von € 7.416,73 (€ 17.140,68 - € 9.723,95). Der Anspruch auf Zahlung des zu Unrecht entstandenen Folgezinszinsschadens ist in Höhe von € 3.006,36 verjährt, so dass insoweit nur ein durchsetzbarer Anspruch in Höhe von € 13.826,87 besteht. Insgesamt ergibt sich bezüglich des Darlehens 025 ein durchsetzbarer Anspruch in Höhe von € 30.967,55.

3) Darlehen 035

Da dieser Darlehensvertrag erst im Jahr 2002 abgeschlossen wurde, kommt nur eine Verjährung des § 195 BGB in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Darlehen 005 zu verweisen.

Es besteht ein durchsetzbarer Anspruch in Höhe von € 205,19.

4) Kontokorrentkonto 3514560

  1. a) Zeitraum bis 1. Januar 2002

Rückerstattungsansprüche bezüglich des Kontokorrentkontos, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind, sind nicht verjährt. Bei dem Kontokorrentkonto findet die Vorschrift des § 197 a.F. BGB keine Anwendung. Bei diesem Konto werden die berechneten Zinsen in das Saldo eingestellt, so dass eine Verrechnung mit dem Guthaben stattfindet. Wegen der Unselbstständigkeit der Rechnungsposten liegen keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 a.F. BGB vor. Für Ansprüche aus dem Saldo ist vielmehr die Verjährung des § 195 a.F. BGB einschlägig, so dass diese Forderungen nicht verjährt sind.

  1. b) Zeitraum ab dem 1. Januar 2002

Die Rückerstattungsansprüche bezüglich. des Kontokorrentkontos, die nach dem 01. Januar 2002 entstanden sind, gelten die oben dargelegten Ausführungen zum Darlehen 005 entsprechend.

  1. c) Es besteht bezüglich des Kontokorrentkreditvertrages ein durchsetzbarer Anspruch in Höhe von € 9.886,82.

 

B)

Der Klageantrag zu 1. ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung ihrer Verpflichtungen aus dem Darlehen 065 gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Durch die oben dargelegte fehlerhafte Verzinsung bei den anderen Darlehens- und Kontokorrentverträgen ist der Klägerin ein Zinsschaden in Höhe von € 61.122,35 entstanden. Ohne diese Pflichtverletzung hätte sie das Darlehen in Höhe von € 40.000 nicht aufnehmen müssen. Insoweit hat sie einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehens. Sie muss so gestellt werden, wie sie ohne den Darlehensabschluss stünde. Dies hat zur Folge, dass der Darlehensbetrag einerseits zugunsten der Bank zurück zu buchen ist und andererseits die von der Klägerin geleisteten Raten und Zinsen der Klägerin gutzuschreiben sind. Diesem Umstand wird die Herausnahme des Darlehens aus der Neuberechnung des Antrags zu 2. gerecht.

C)

Der Klageantrag zu 3. ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der Zinsen ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.

Streitwert: € 117.783,07

Antrag zu 1.: € 40.000

Antrag zu 2.: € 77.783,07