Kredit mit variablem Marktzins: Verpflichtung des Kreditgebers zur Zinsanpassung

 

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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 20.12.2000 AZ: 3 U 69/00
 
 

Kredit mit variablem Marktzins: Verpflichtung des Kreditgebers zur
Zinsanpassung


Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels des Klägers insgesamt wie folgt neu gefasst:


Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger auf das Darlehen vom 17. Februar 1992
gezahlten Raten zu folgenden Zinssätzen abzurechnen:


- für den Zeitraum vom 17. Februar 1992 bis zum 31. August 1992 mit 13,5 %;
- ab dem 1. September 1992 mit 14 %;
- ab dem 1. Dezember 1992 mit 13,75 %;
- ab dem 1. März 1993 mit 13,5 %;
- ab dem 1. Juni 1993 mit 13,10 %;
- ab dem 1. September 1993 mit 12,75 %;
- ab dem 1. Dezember 1993 mit 12,25 %;
- ab dem 1. März 1994 mit 12 %;
- ab dem 1. Juni 1994 mit 11,4 %;
- ab dem 1. April 1995 mit 11,25 % sowie
- ab dem 1. August 1995 mit 10,75 %.


Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschwerde der Parteien: unter 60.000 DM.

Tatbestand


Der Kläger begehrt die Feststellung der Sittenwidrigkeit eines zwischen den Parteien
geschlossenen Darlehensvertrages, hilfsweise Anpassung der vereinbarten
Zinssätze.

Der Kläger nahm mit Vertrag vom 17. Februar 1992 bei der Beklagten ein Darlehen
über 58.000 DM zu einem variablen Zins von zunächst 13,5 % auf. Gemäß Ziffer 3.1
des Darlehensvertrages war die Beklagte berechtigt, den Zinssatz zu ändern, wenn
dies wegen der Entwicklung am Geld- oder Kapitalmarkt erforderlich war. Das von
der Beklagten gewährte Darlehen, welches durch Bürgschaften der beiden Söhne
des Darlehensnehmers, seiner Ehefrau und seines Bruders gesichert wurde, war
zunächst mit monatlichen Raten von 1.000 DM für Zins und Tilgung zurückzuzahlen;
in der Folgezeit wurden mehrfach Zahlungsstundungen und Herabsetzungen der
vereinbarten Annuitäten durch die Beklagte gewährt.


Der Kläger, der im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme Rentner mit einem monatlichen
Einkommen in Höhe von 1.522 DM war und dessen Ehefrau als Verkäuferin netto
1.867,66 DM erzielte, hat die Auffassung vertreten, der zwischen den Parteien
geschlossene Darlehensvertrag sei wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften
des Verbraucherkreditgesetzes nichtig; jedenfalls sei der Beklagten ein zum
Schadensersatz verpflichtendes Beratungsverschulden vorzuwerfen.


Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.


Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Beklagte treffe ein
Beratungsverschulden, da aus den der Beklagten bei Aufnahme des Darlehens
bekannten persönlichen Daten des Klägers und seiner Ehefrau erkennbar gewesen
sei, dass dieser sich nicht über die wirtschaftliche Folge des von ihm
aufgenommenen Kredits im Klaren gewesen sei. Im Übrigen sei der Darlehensvertrag
unter Verstoß gegen Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zustande
gekommen, da in der Vertragsurkunde der Gesamtbetrag der vom Kreditschuldner zu
leistenden Teilzahlungsbeträge nicht enthalten ist und es an der Aufzählung der
gewährten Sicherheiten fehlt. Aus der Nichtigkeit des Kreditvertrages folge, dass
dieser auf der Basis eines Zinssatzes von 4 % abzurechnen sei. Hilfsweise macht der
Kläger geltend, die von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen hätten
nicht billigem Ermessen entsprochen.


Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält die von ihr gewährten
Zinsanpassungen für ausreichend.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung des Klägers ist, soweit er eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz geltend macht, nicht begründet; sie hat jedoch - auch unter dem Gesichtspunkt eines Beratungsverschuldens - teilweise Erfolg i.S. d. Hilfsbegehrens, da die Zinsanpassung seitens der Beklagten nicht billigem Ermessen i.S. d. § 315 BGB entspricht.

I.

Der zwischen den Parteien am 17. Februar 1992 geschlossene Darlehensvertrag ist wirksam.

 

  1. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Umstand, dass in der Darlehensurkunde der Gesamtbetrag der vom Kläger zu erbringenden Teilzahlungen nicht enthalten ist, keinen zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages führenden Verstoß gegen die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes dar. Nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b Verbraucherkreditgesetz a.F. musste in der Krediturkunde der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten nur angegeben werden, wenn dies möglich war - was nicht der Fall ist, wenn, wie hier, zwischen den Parteien ein variabler Zinssatz vereinbart wird, da in diesem Fall der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen von der Höhe der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraussehbaren, veränderlichen Zinsen abhängt.

 

  1. Die im Vertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel, nach der die Bank den Zinssatz ändern kann, wenn dies wegen der Entwicklung am Geld- oder Kapitalmarkt erforderlich ist, ist wirksam. Die genannte Klausel bildet einen Anwendungsfall des § 315 BGB und verstößt nicht gegen § 9 AGBG (vgl. BGHZ 97, 212 ff; OLG Celle WM 1991, 1025).

 

  1. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in der Kreditvertragsurkunde entgegen der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 g Verbraucherkreditgesetz a.F. die zu bestellenden Sicherheiten, und zwar sowohl die der Beklagten gewährten Bürgschaften als auch die ihr abgetretenen Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag des Klägers nicht aufgeführt sind, führt dies jedoch nicht zur Nichtigkeit der getroffenen Darlehensvereinbarung, da § 6 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz a.F. eine Nichtigkeitsfolge nur für Verstöße gegen die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a bis f vorgeschriebenen Mindestangaben vorsieht; unabhängig hiervon wäre der Mangel der Urkunde dadurch geheilt, dass dem Kläger als Verbraucher das Darlehen ausgezahlt worden ist, § 6 Abs. 2 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz a.F.

II.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten wegen Beratungsverschuldens bei Abschluss des Darlehensvertrages zu. Unabhängig davon, dass insoweit ein Schaden des Klägers, dem der Kredit ausgezahlt worden ist, nicht ersichtlich ist, sind auch die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Beratungsverschulden der Beklagten anzunehmen wäre, nicht gegeben. Der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens, welches zudem in nicht unerheblichem Umfang einer bloßen Umschuldung, nämlich der Tilgung von Verbindlichkeiten bei anderen Kreditinstituten diente, gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Einkommen in Höhe von netto rund 3.400 DM. Bei Berücksichtigung der durch das Darlehen entstehenden Belastung von monatlich 1.230 DM (inkl. der Beiträge für die zeitgleich abgeschlossene Lebensversicherung) war der Kläger, wie er selbst im Berufungsrechtszug vorträgt und wie auch die überwiegend planmäßige Tilgung des Darlehens mit einer Annuität von monatlich 1.000 DM zeigt, noch in der Lage, die Raten für Kredit und Lebensversicherung der vertraglichen Vereinbarung entsprechend aufzubringen. Eine offensichtliche Überforderung seiner Leistungsfähigkeit war mit der Kreditaufnahme nicht verbunden. Im Übrigen beruhte die von ihm eingegangene Zahlungsverpflichtung auf seinem eigenen Entschluss. Insoweit gilt, dass derjenige, der zur Finanzierung eigener Bedürfnisse oder Vorhaben einen Bankkredit zu marktgerechten Bedingungen aufnimmt, selbst dann im Rahmen seiner Vertragsfreiheit handelt, wenn er dabei bewusst Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen übernimmt, die seine Leistungsfähigkeit überschreiten und daher keine Entlastung wegen Sittenverstoßes verlangen kann, sondern auf Rückzahlung des Kredits im Umfang der Vereinbarung haftet (BGH NJW 1994, 1726 ff). Dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ändern konnten, war für diesen selbst erkennbar. Eines besonderen Hinweises der Beklagten bedurfte es insoweit nicht. Dies gilt gleichermaßen für die später vereinbarten Stundungen und Tilgungsstreckungen, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.

III.

Teilweise begründet ist die Berufung jedoch i.S. d. Hilfsbegehrens des Klägers, da in der Zeit zwischen Darlehensaufnahme, dem 17. Februar 1992, und der Vereinbarung eines festen Zinssatzes von 12,75 % am 4. August 1995 keine marktgerechte Anpassung des Zinssatzes durch die Beklagte erfolgt ist und die Beklagte den Kläger hierauf im Zeitpunkt der Umstellung des Vertrages auf ein Festzinsdarlehen nicht hingewiesen hat.

 

  1. Die - grundsätzlich wirksame - Zinsanpassungsklausel in Ziffer 3.1 des Darlehensvertrages vom 17. Februar 1992, die als Vertragsbedingung i.S. d. § 315 BGB, mithin als Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten auszulegen ist, verpflichtet die Beklagte, die Anpassung des variabel vereinbarten Zinssatzes nach billigem Ermessen zu treffen. Dies bedeutet, dass die Erhöhung oder Absenkung des ursprünglich vereinbarten vertraglichen Zinssatzes in dem Rahmen erfolgen muss, in dem sich der Zinssatz für vergleichbare Kredite am Markt ändert. Hierdurch werden die Refinanzierungsmöglichkeiten der Banken maßgeblich bestimmt. Die untereinander im Wettbewerb stehenden Kreditinstitute können am Kreditmarkt gegenüber ihren Kunden im Allgemeinen keine beliebigen, sondern nur marktkonforme Zinssätze durchsetzen (BGHZ 97, 212 ff). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beklagte - mit geringen Abweichungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Zinsanpassung sowie der Zinshöhe - verpflichtet war, von sich aus eine Änderung des mit dem Kläger vereinbarten Zinssatzes in dem Umfang vorzunehmen, in dem sich der für vergleichbare Kredite maßgebliche Marktzins änderte.

 

  1. Im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Festzinsregelung haben sich beispielsweise der Diskontsatz der ... von 8 % auf 4 %, zum 30. August 1995 sogar auf 3,5 %, die Zinssätze für Kontokorrentkredite unter 1 Mio. DM von durchschnittlich 13,39 % auf 10,97 % und der durchschnittliche Zinssatz für Wechseldiskontkredite von 10,34 % auf 6,14 % vermindert. Schon dies zeigt, dass die von der Beklagten vorgenommene Zinsanpassung, die sich bis zum Zeitpunkt der Festzinsvereinbarung auf eine Ermäßigung von lediglich 0,75 % beschränkt, unzureichend ist und nicht billigem Ermessen entspricht.

 

  1. Vergleicht man den zwischen den Parteien ursprünglich vereinbarten Kreditzins von 13,5 % mit den Zinsverhältnissen am Kapitalmarkt, so ergibt sich, dass der vereinbarte Zins im Wesentlichen dem für Kontokorrentkredite (unter 1 Mio. DM) entsprach; dieser belief sich im Februar 1992, also im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens, auf durchschnittlich 13,39 %. Berücksichtigt man die Art des dem Kläger gewährten Kredites (keine feste Laufzeit; variabler Zinssatz unter Bezugnahme auf das veränderliche Zinsniveau), so wird deutlich, dass sich die Parteien bei Festlegung des hier maßgeblichen Zinssatzes nicht an den erheblich niedriger liegenden Zinssätzen für dinglich gesicherte Kredite, sondern unter Berücksichtigung eines geringfügigen Zinsabschlags von rund 0,1 % an den Bedingungen für Kontokorrentkredite orientiert haben. Hieraus folgt, dass sich die von der Beklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen nur dann im Rahmen billigen Ermessens i.S. d. § 315 BGB halten, wenn sie die Veränderungen der der ursprünglichen Zinsgestaltung vergleichbaren Zinssätze konsequent fortschreiben (vgl. OLG Celle WM 1991, 1025). Dabei war die Beklagte allerdings nicht gehalten, minimale Marktveränderungen taggenau oder auch nur monatlich nachzuvollziehen. Billigem Ermessen genügt es vielmehr, wenn die Beklagte die Zinsen jedenfalls quartalsmäßig in den Fällen anpasste, in denen sich der maßgebliche Vergleichszins am Markt um mehr als 0,2 % änderte.

 

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich, dass die Beklagte den mit dem Kläger vereinbarten Vertragszins auf der Grundlage der von der ... für vergleichbare Kontokorrentkredite in den monatlichen Berichten veröffentlichten Zinssätze wie folgt anzupassen und auf dieser Grundlage abzurechnen hat:

 

Ab Februar 1992

13,5 %;

ab September 1992

14,0 %;

ab Dezember 1992

13,75 %;

ab März 1993

13,5 %;

ab Juni 1993

13,10 %;

ab September 1993

12,75 %;

ab Dezember 1993

12,25 %;

ab März 1994

12,0 %;

ab Juni 1994

11,5 %;

ab April 1995

11,25 %.

IV.

Auch für die Abrechnung des dem Kläger gewährten Kredits für die Zeit nach dem 4. August 1995, an dem die Parteien die Kreditvereinbarung umgestaltet und eine Festzinsvereinbarung getroffen haben, ist ein geringerer als der von der Beklagten beanspruchte Zinssatz (12,75 %) der neu vorzunehmenden Abrechnung zugrundezulegen.

 

Richtig ist zwar, dass der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt zu einer Festzinsvereinbarung entschlossen und damit das Risiko einer Belastung durch steigende, aber auch die Chance des Vorteils fallender Zinsen zugunsten einer sicheren, dauerhaften Zinsbasis verändert hat, nicht an dem Vorteil der in den Folgejahren weiter fallenden Zinsen teilhaben kann. Die Beklagte schuldet dem Kläger jedoch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz in dem Umfang, in dem die Vereinbarung mit dem Kläger einen Zinssatz von mehr als 10,75 % vorsieht.

 

  1. a) Grundsätzlich unterliegt die vertragliche Bemessung eines Darlehenszinses, soweit sich die Zinshöhe im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit halten, der freien Vereinbarung der Parteien. Innerhalb dieses Rahmens ist ein Kreditinstitut, das bei Abschluss eines Darlehensvertrages berechtigterweise eigene Interessen vertritt, nicht gehindert, mit dem Kreditnehmer einen den durchschnittlichen Marktzins deutlich übersteigenden Zinssatz zu vereinbaren; eine Verpflichtung, den Kunden auf einen möglichen Verhandlungsspielraum oder die Chance, bei konkurrierenden Unternehmen günstigere Konditionen eingeräumt zu bekommen, besteht nicht.

 

  1. b) Der hier vorliegende Sachverhalt erfordert jedoch wegen der Besonderheiten des Einzelfalles eine abweichende Beurteilung.

 

Im Zeitpunkt der Vereinbarung des Festzinssatzes konnte und durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtung zur Anpassung des variablen Zinssatzes nach billigem Ermessen entsprochen, sich vertragstreu verhalten hatte, mithin der seinerzeit von der Beklagten berechnete Zinssatz von 12,75 % unter Berücksichtigung des individuellen, bei Beginn des Engagements kalkulierten Risikos der Fortschreibung marktüblicher Konditionen entsprach. Die auf dieser Grundlage vom Kläger mit der Beklagten geführten Verhandlungen über eine Zinsfestschreibung entsprachen jedoch nicht den berechtigten Erwartungen des Klägers, da die Beklagte vertragswidrig die gebotenen Zinsanpassungen nicht vorgenommen hatte, der von ihr berechnete Zinssatz vielmehr rund 2 % über demjenigen lag, der bei einer vereinbarungsgemäßen Anpassung nach billigem Ermessen hätte von der Beklagten beansprucht werden können. Diesen ihr bekannten Kenntnisvorsprung hat die Beklagte dazu ausgenutzt, gegenüber dem Kläger einen Festzins in einer Höhe durchzusetzen, die deutlich über den marktüblichen Zinssätzen lag, um sich so für die Dauer der Festzinsregelung einen der ursprünglichen Kreditvereinbarung nicht entsprechenden, überhöhten Zinsanspruch zu sichern. Für den Senat steht fest, dass sich der Kläger auf den zwischen den Parteien vereinbarten Festzinssatz nicht eingelassen hätte, wären ihm diese Umstände, zu deren Offenbarung die Beklagte aufgrund ihres eigenen vorherigen vertragswidrigen Verhaltens verpflichtet war, bekannt gewesen. Die tatsächlich getroffene Vereinbarung, mit der ein dem von der Beklagten berechneten variablen Zins entsprechender Festzins festgelegt wurde, rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen Zinsentwicklung auch gegenüber der Beklagten einen marktkonformen Zinssatz beansprucht und die Beklagte diesem Begehren nachgekommen wäre, zumal dem Kläger die Ablösung des variabel verzinsten Kredits durch ein bei einem dritten Kreditunternehmen aufzunehmendes Darlehen möglich gewesen wäre.

 

  1. c) Der sich aus dem Verhalten der Beklagten für den Kläger ergebende Schadensersatzanspruch richtet sich im wirtschaftlichen Ergebnis darauf, so gestellt zu werden, wie der Kläger bei einem vertragstreuen Verhalten der Beklagten gestanden hätte, mithin auf die Abrechnung des Darlehens ab dem 4. August 1995 zu einem die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien marktkonform fortschreibenden Zinssatz. Dieser hätte dem von der Beklagten nach billigem Ermessen einzuräumen Zinssatz für variable Kredite entsprochen, sich mithin auf 10,75 % belaufen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Neuabrechnung des Kredits wird für den Kläger, der mit seinem Hauptbegehren nicht durchdringt, zu einer deutlichen Herabsetzung, nicht jedoch zu einer völligen Erledigung der Restkreditsumme führen. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.