Jedenfalls soweit dem Kreditinstitut die Übermittlung eines weiteren Exemplars solcher Schriftstücke noch möglich ist, ist es hierzu nach § 242 BGB verpflichtet, es sei denn, es lägen im Einzelfall besondere Umstände vor, die das Verlangen des Kunden missbräuchlich erscheinen ließen, oder die Erfüllung erfordere von dem Kreditinstitut einen besonderen Kostenaufwand und der Kunde lehne angemessenen Ersatz dafür ab.

 

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Bundesgerichtshof
Urteil vom 04.07.1985
III ZR 144/84


Tatbestand


Die Klägerin und ihr Ehemann, der Streithelfer, unterhielten bei der Beklagten seit dem 28. Mai 1971 ein gemeinsames Girokonto (Kontokorrentkonto); vereinbarungsgemäß sollten ihnen die täglichen Kontoauszüge und die jährlich einmal vorzunehmenden Kontoabschlüsse mit der Post übersandt werden. Für den Streithelfer führte die Beklagte außerdem noch ein Darlehenskonto.


Das Girokonto wies seit dem 2. März 1978 einen Nullstand aus. Die Beklagte löste es am 22. November 1979 formell auf, machte in der Folgezeit aber geltend, ihr stehe daraus noch eine unverbuchte Zinsforderung zu.
Die Klägerin hat das bestritten, sich auf Verjährung berufen und vorgetragen, sie und ihr Ehemann hätten ihrerseits - u. a. weil die Beklagte ihr gewährte Sicherheiten in unzulässiger Weise verwertet habe - noch erhebliche Ansprüche. Eine genaue Be-rechnung sei ihnen nicht möglich, weil sie Tagesauszüge des Girokontos nur gele-gentlich, Jahresabschlüsse bis zum 3. Oktober 1977 überhaupt nicht erhalten hätten. Der Saldenmitteilung vom 3. Oktober 1977 hätten sie widersprochen. Im Einver-ständnis mit dem Streithelfer hat die Klägerin Stufenklage erhoben und zunächst nur beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Erstellung einer Abrechnung für das Girokonto und das Darlehenskonto unter Berücksichtigung der Versteigerungserlöse aus Grundstückszwangsversteigerungen zu verurteilen.


Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, die Klägerin und ihr Ehemann hätten sämtliche Tagesauszüge und Rechnungsabschlüsse erhalten. Zu-mindest gälten diese Mitteilungen gemäß Nr. 6 Abs. 2 ihrer AGB in der bis zum 31. März 1977 gültigen Fassung (= Nr. 6 Abs. 1 Fassung April 1977) als zugegangen.


Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin über das Girokonto für die Zeit vom 28. Mai 1971 bis 22. No-vember 1979 "Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen durch eine zusammen-fassende Darstellung sämtlicher Buchungen und Offenlegung aller für die Zinsbe-rechnung nötigen Zinsstaffeln, Buchungsbeträge und Wertstellungsdaten sowie die Vorlage von Belegen", ferner "auf dem Konto nicht gebuchte, von der Beklagten aber gleichwohl beanspruchte Zinsen genau darzustellen". Im übrigen hat das Oberlan-desgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Die Klägerin und der Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe als Mitinhaberin des ge-meinschaftlichen Girokontos ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 675, 666, 259 ff. BGB, 355 HGB zu. Die Behauptung der Beklagten, sie habe diesen Anspruch durch regelmäßige Übersendung aller anfallenden Tagesauszüge und Rechnungsabschlüsse erfüllt, sei nicht erwiesen. Auf Nr. 6 ihrer AGB könne sie sich nicht berufen. Die Bestimmung, wonach schriftliche Mitteilungen der Sparkasse als nach dem gewöhnlichen Postlauf zugegangen gelten, sei wegen Verstoßes gegen § 242 BGB bzw. § 9 AGBG unwirksam. Zur Auslegung sei die - nach § 28 AGBG nicht unmittelbar geltende - Bestimmung des § 10 Nr. 6 AGBG ergänzend heranzuziehen. Saldenmitteilungen bzw. Rechnungsabschlüsse seien als "Erklärungen von besonde-rer Bedeutung" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Zur Begründung der - vom Klageantrag abweichenden - Formulierung des Urteilstenors hat sich das Berufungs-gericht auf das Senatsurteil vom 5. Mai 1983 (III ZR 187/81 = NJW 1983, 2879) beru-fen.

II.
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Allerdings sprechen gewichtige Gründe für die Auffassung, dass zwar nicht die einzelnen Tagesauszüge, wohl aber die Rechnungsabschlüsse im Kontokorrentver-hältnis als Erklärungen von besonderer Bedeutung im Sinne des § 10 Nr. 6 AGBG anzusehen sind (so Wolf in Wolf/Horn/ Lindacher AGBG § 10 Nr. 6 Rn. 8; Brandner in Ulmer/ Brandner/Hensen AGBG 4. Aufl. § 10 Nr. 6 Rn. 8; Staudinger/ Schlosser BGB 12. Aufl. § 10 Nr. 6 AGBG Rn. 6; MünchKomm/ Kötz BGB 2. Aufl. § 10 Nr. 6 AGBG Rn. 36; Palandt/ Heinrichs BGB 44. Aufl. § 10 AGBG Anm. 6 a; a. A. Rehbein, DB 1977, 1350; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rn. 2543; v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/ Trinkner AGBG 2. Aufl. § 10 Nr. 6 Rn. 10 und WM 1984, 2/3; Schlenke, AGBG der Banken und AGB-Gesetz S. 112/113).


Über diese Auslegung und ihre Auswirkungen auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geschlossen worden sind, braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Für die Berechtigung des Klageanspruchs auf Auskunftser-teilung und Rechnungslegung kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Klägerin von der Beklagten regelmäßig alle Tagesauszüge und Rechnungsabschlüsse erhalten hat. Auch wenn das tatsächlich geschehen wäre oder nach den AGB der Beklagten fingiert werden könnte, wäre damit noch nicht jeder weitergehende Anspruch auf Auskunftserteilung ausgeschlossen. Andererseits hätte die Klägerin aber selbst dann, wenn sie die behaupteten Rechnungsabschlüsse vom 4. Oktober 1973, 18. April 1974, 26. September 1975 und 26. August 1976 überhaupt nicht und die Tagesauszüge nicht regelmäßig erhalten haben sollte, keinen so weitgehenden Anspruch auf Rechnungslegung, wie ihn das angefochtene Urteil zuspricht.


2. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der von den Parteien ge-schlossene Girovertrag mit Kontokorrentabrede ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter im Sinne des § 675 BGB ist (BGH Urteil vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77 = WM 1979, 417, 418 zu I 2; Canaris Bankvertragsrecht 2. Bear-beitung Rn. 315 ff.; Schlegelberger/Hefermehl HGB 5. Aufl. § 365 Anhang Rn. 14; Palandt/Thomas BGB 44. Aufl. § 675 Anm. 4). Damit ist auch § 666 BGB grundsätz-lich anwendbar. Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich aber, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, nach Treu und Glauben, der Ver-kehrssitte (§ 242) und den Umständen des Einzelfalles (vgl. BGHZ 41, 318, 321; Staudinger/Wittmann 12. Aufl. § 666 BGB Rn. 9, 13; MünchKomm/Seiler BGB § 666 Rn. 10; RGRK/Steffen 12. Aufl. § 666 BGB Rn. 7 ff.). Das muss auch und besonders für den Girovertrag als ein bankrechtliches Institut gelten, dem die Praxis und ihre Bedürfnisse ein eigenes Gepräge gegeben haben (Schlegelberger/Hefermehl aaO).


a) Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht aber, Inhalt und Umfang des Klagean-spruchs dem Senatsurteil vom 5. Mai 1983 (III ZR 187/81 = NJW 1983, 2879) ent-nehmen zu können. Dort ging es nicht um die materielle Verpflichtung des Kreditinsti-tuts gegenüber dem Kunden aus § 666 BGB, sondern allein um die prozessuale Dar-legungspflicht des Klägers, der einen Kontokorrentsaldo nicht auf ein Anerkenntnis stützen, sondern aus den zugrundeliegenden Ansprüchen und Leistungen abgeleitet wissen will. In der zitierten Entscheidung wird ausdrücklich der Unterschied zwischen prozessualer Substantiierungspflicht und materieller Abrechnungsverpflichtung betont. Im Prozess müssen zur Klagebegründung alle zur Anspruchsprüfung notwendigen Einzelheiten erschöpfend dargelegt werden, weil das Gericht über keinerlei Vor-kenntnisse verfügt. Bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang des materiellen Rechnungslegungsanspruchs kann, auch wenn die Rechnungslegung dem Auftrag-geber die Prüfung und Darlegung eigener Ansprüche gegen den Beauftragten ermög-lichen soll (Staudinger/Wittmann aaO Rn. 9), nicht unberücksichtigt bleiben, welche Daten der Auftraggeber bereits kennt oder seinen eigenen Unterlagen entnehmen kann.


b) Aus § 666 BGB ergibt sich von Beginn eines Girovertragsverhältnisses an die - im Kontoeröffnungsantrag und in den AGB meist ausdrücklich geregelte - Verpflichtung des Kreditinstituts, dem Kunden über den Stand des Kontos Kontoauszüge zu erteilen, die fortlaufend alle Änderungen wiedergeben (Hadding/Häuser, ZHR 1981, 138, 164/65). Auf Grund der Kontokorrentabrede (§ 355 HGB) muss das Kreditinstitut fer-ner in den vereinbarten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse fertigen und übermitteln, die ein Saldoanerkenntnis herbeiführen sollen.


c) Die Erfüllung dieser Verpflichtungen schließt jedoch weitere Ansprüche des Kunden aus § 666 BGB nicht aus.
aa) Wenn der Kunde mit der Begründung, ihm lägen einzelne Tagesauszüge oder Saldenmitteilungen nicht vor, die Hilfe des Kreditinstituts bei der Ergänzung seiner Kontounterlagen erstrebt, kann sich das Kreditinstitut nach Treu und Glauben diesem Verlangen grundsätzlich selbst dann nicht widersetzen, wenn die betreffenden Schriftstücke nach Nr. 6 der AGB als zugegangen gelten und der Kunde nur glaubhaft macht, er habe sie tatsächlich aber nicht erhalten, oder sogar nur, sie seien ihm später verlorengegangen. Jedenfalls soweit dem Kreditinstitut die Übermittlung eines weiteren Exemplars solcher Schriftstücke noch möglich ist, ist es hierzu nach § 242 BGB verpflichtet, es sei denn, es lägen im Einzelfall besondere Umstände vor, die das Verlangen des Kunden missbräuchlich erscheinen ließen, oder die Erfüllung erfordere von dem Kreditinstitut einen besonderen Kostenaufwand und der Kunde lehne angemessenen Ersatz dafür ab.


bb) Selbst wenn dem Kunden aber alle Kontoauszüge und Saldenmitteilungen vorlie-gen, kann er darüber hinaus gemäß § 666 BGB ergänzende Auskünfte verlangen. Soweit sich Bedeutung und Berechnung einzelner Buchungen aus den Kontoauszü-gen und eventuell mit übersandten Belegen nicht eindeutig ergeben, ist das Kreditin-stitut zu weiteren Erläuterungen verpflichtet, soweit es selbst dazu noch in der Lage ist. Insbesondere wenn das Kreditinstitut dem Kunden Zinsen und Gebühren für erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, ohne sie im einzelnen aufzuschlüsseln (vgl. Bericht der Studienkommission "Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft" 1979 S. 162 = Rn. 529), kann der Kunde die Angaben (Zins-, Gebührensätze etc.) verlangen, die er braucht, um anhand seiner vorhandenen Unterlagen selbst die Richtigkeit der Berechnungen überprüfen zu können (vgl. Hadding/Häuser, ZHR 1981, 165/66; Kümpel, WM Sonderbeil. 1/1976, 8 zu B III

1).
cc) Die sich aus den Ausführungen zu aa) und bb) ergebenden Verpflichtungen un-terliegen keinen festen zeitlichen Beschränkungen. Sie entfallen nicht etwa jeweils für die Zeiträume, für die ein Rechnungsabschluss zu einem Saldoanerkenntnis nach § 355 HGB geführt hat. Gerade wenn die Rechte des Kontoinhabers sich nach einem solchen Anerkenntnis auf die Bereicherungseinrede beschränken und ihm deshalb im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für Fehler des Kreditinstituts bei der Be-rechnung des Saldos trifft (BGH Urteile vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/65 = NJW 1968, 591; vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77 = WM 1979, 417, 418; Senats-urteil vom 5. Mai 1983 aaO m. w. Nachw.), ist er in der Regel noch mehr auf ergän-zende Auskünfte des Kreditinstituts angewiesen als vorher.


Beschränkungen des Auskunftsanspruchs können sich danach nur aus den Umstän-den des Einzelfalls gemäß § 242 BGB ergeben (vgl. Staudinger/Wittmann § 666 BGB Rn. 13).
d) Neben diesem Auskunftsanspruch steht dem Kontoinhaber ein umfassender Rechnungslegungsanspruch nach Beendigung des Girovertrags in der Regel nicht zu. Das Kreditinstitut würde in unzumutbarer Weise belastet, wollte man von ihm ver-langen, bei Kontoauflösung stets auf Verlangen noch einmal eine erschöpfende, übersichtliche und verständliche Darlegung sämtlicher Kontobewegungen seit der Kontoeröffnung zu geben und entsprechende Belege vorzulegen; eine solche Ver-pflichtung würde Treu und Glauben und der Verkehrssitte widersprechen.


Zwar kann das Kreditinstitut im Prozess zu einer solchen Darlegung genötigt sein, soweit es selbst noch Zahlungen vom Kontoinhaber verlangt und sich nicht auf ein Saldoanerkenntnis stützen kann. Macht jedoch der Kontoinhaber seinerseits geltend, ihm stehe aus dem Kontokorrentverhältnis noch ein Saldoanspruch zu, so hat er seine Klage zu begründen. Als Grundlage müssen ihm die Kontoauszüge, Saldenmittei-lungen und etwa noch notwendige ergänzende Einzelauskünfte des Kreditinstituts zur Verfügung stehen. Die Arbeit, diese Unterlagen im einzelnen auszuwerten und ihren Gesamtinhalt zur Begründung eines Saldos zusammenhängend und erschöpfend darzustellen, muss er selbst leisten; er kann sie nicht dem Kreditinstitut aufbürden.

III.
Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht verkannt. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben, die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden. Die Parteien werden im einzelnen darlegen, das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, welche Kontoauszüge und Saldenmitteilungen der Klägerin tatsäch-lich fehlen, welche ergänzenden Auskünfte sie noch benötigt, ob der Beklagten die Nachlieferung der einzelnen Kontounterlagen und die Auskunftserteilung möglich und zumutbar ist. Erst danach kann über Berechtigung und Umfang des Anspruchs aus § 666 BGB entschieden werden.