Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist.

 

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Bundesgerichtshof
Urteil vom 01.12.1994
VII ZR 215/93

Tenor


Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammerge-richts Berlin vom 21. September 1993 aufgehoben.


Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand


Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 781.904 DM nebst Zinsen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der VEB BMK Ingenieurhochbau Berlin (zukünftig: IHB), die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des VEB Wohnungsbau, Betrieb 2 im VEB WBK Berlin.


Im Jahre 1988 schlossen die Rechtsvorgängerinnen der Parteien einen Wirtschaftsvertrag über die Errichtung einer Kaufhalle und Bäckerei in B.-H.. Nach § 4.1 des Vertrages sollten die Vertragspreisangaben im Zeitpunkt des Baubeginns bestätigt werden. Am 8. Februar 1989 vereinbarten sie unter Beteiligung des Hauptauftraggebers einen verbindlichen Preis von 6.809.000 M/DDR, der sich aus einem endgültigen Preis in Höhe von 5.356.000 M/DDR und einem vorläufigen Preis in Höhe von 1.453.000 M/DDR zusammensetzt. Die von der IHB erbrachten Leistungen wurden im Dezember 1989 abgenommen.


Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin den sich aus der Preiszusammenstellung vom 26. November 1990 ergebenden Restwerklohn in Höhe von 1.563.808 M/DDR im Umstellungsverhältnis von 2 : 1 in DM (= 781.904 DM) nebst Zinsen.
Das Landgericht und das Kammergericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sind nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (Vertragsgesetz) vom 25. März 1982 (DDR-GBl. I Nr. 14, S. 263) und die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 23. Mai 1985 (DDR-GBl. I Nr. 17, S. 197) in der geänderten Fassung vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I Nr. 20, S. 287; zukünftig: Investitionsverordnung 1988) anwendbar.

II.

1. Das Berufungsgericht meint, die Klagforderung sei fällig, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß der damals bei der Beklagten für das Bauvorha-ben verantwortliche Direktor G. die Leistungsnachweise, die der Preiszusammenstel-lung vom 26. November 1990 zugrunde gelegen hätten, als richtig bestätigt habe. Im Hinblick auf die bestätigte Richtigkeit der Zusammenstellung komme es auf den Einwand der Beklagten nicht an, die Klägerin habe bestimmte Leistungen im Wert von 55.000 M/DDR nicht erbracht.


2. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Der Senat ist nicht gehindert, das im vorliegenden Fall anwendbare Recht der DDR nachzuprüfen, da das Recht der DDR nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland nunmehr revisibel ist, soweit sich der Geltungsbereich dieses Rechts über den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) hinaus erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 = BGHZ 121, 378, 387 = NJW 1993, 1856, 1858). Das ist hier der Fall.


b) Die Fälligkeit eines vereinbarten vorläufigen Preises setzt nicht voraus, dass die Leistung zum Nachweis abgerechnet wird. Nach § 50 Abs. 4 Vertragsgesetz ist der vereinbarte vorläufige Preis zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Rechnungserteilung ein endgültiger Preis nicht vorliegt. Nach den §§ 59, 60 VertragsG wird die Zahlung fällig, wenn die durch eine ordnungsgemäße Rechnungserteilung in Lauf gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen ist (Kommentar zum Vertragsgesetz, Autorenkollektiv Enzmann, u. a. 2. Aufl. 1989, § 59 Anm. 2.2). Eine ordnungsgemäße Rechnung setzt voraus, dass sie sachlich und rechnerisch richtig ist und inhaltlich so ausgestaltet ist, dass der Auftraggeber die Berechtigung der Forderung überprüfen kann. Zu den erforderlichen Angaben in der Rechnung gehören u. a. die Bezeichnung der Artikel, die Men-genangaben und die Preise je Mengeneinheit (Kommentar zum Vertragsgesetz aaO, § 59 Anm. 2.2).


c) Wenn im Zeitpunkt der Rechnungslegung ein endgültiger Preis vorliegt, weil der Auftragnehmer den Preis zum Nachweis abgerechnet hat, muss die Rechnung ebenfalls so ausgestaltet sein, dass sie sachlich und rechnerisch richtig und nachprüfbar ist. Rechnungen nach § 59 VertragsG sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, mit denen der Leistende den Auftraggeber zur Zahlung des gesetzlich zulässigen Preises auffordert (Kommentar zum Vertragsgesetz aaO, § 59 Anm. 2.2). Liegt im Zeitpunkt der Rechnungslegung der endgültige Preis nicht vor, ist der vorläufige Preis als gesetzlich zulässiger Preis zu zahlen (§ 50 Abs. 4 VertragsG). Ist der vorläufige Preis durch die Abrechnung auf Nachweise in einen endgültigen Preis umgewandelt worden, ist der endgültige Preis zu zahlen, wenn dieser Preis den vorläufigen Preis unterschreitet (§ 50 Abs. 3 Satz 1 VertragsG). Überschreitet der endgültige Preis den vorläufigen Preis, ist grundsätzlich der vorläufige Preis als gesetzlich zulässiger Preis zu zahlen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 VertragsG).


d) Das Berufungsgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob hier eine für die Fälligkeit des vorläufigen Preises notwendige ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die von der Klägerin eingereichten Teilrechnungen und die Rechnung vom 28. November 1990 sowie die dieser Rechnung zugrunde liegende Preiszusammenstellung vom 26. November 1990 genügen den genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht.
Das Berufungsgericht hat ferner keine hinreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin, falls eine Abrechnung zum Nachweis erfolgt ist, die erforderliche nachprüfbare Rechnung gestellt hat.


e) Das Berufungsgericht hat die Feststellungen zu den Fälligkeitsvoraussetzungen deshalb für nicht erforderlich gehalten, weil es eine rechtswirksame Bestätigung der Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Abrechnung zum Nachweis angenommen hat. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Abrechnung zum Nachweis allein die Fälligkeit nicht begründen kann, sondern dass eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm angenommenen Bestätigung der Klägerin einen Anspruch zuerkannt, der den vorläufigen Preis übersteigt und es hat der Beklagten den Einwand versagt, die Klägerin habe bestimmte Leistungen nicht erbracht.

Unabhängig davon, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen und Rechtswirkungen einer solchen Bestätigung, was immer darunter zu verstehen ist, zutreffen, fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu der nach dem Vertragsgesetz zwingend vorgeschriebenen Fälligkeitsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Forderung nicht mit der Bestätigung durch den damaligen Direktor G., die Nachweise seien korrekt, fällig geworden.

f) Die von dem Berufungsgericht angenommene Rechtsfolge, dass die nach dem bisherigen DDR-Recht als Voraussetzung für den Anspruch auf den endgültigen Preis vorgeschriebene Abrechnung zum Nachweis in der Weise abbedungen wird, dass sie zu Lasten des Auftraggebers aufgrund einer Bestätigung des Schuldners unterstellt wird, ist mit dem DDR-Recht nicht vereinbar, weil diese Anspruchsvoraussetzung zwingend geregelt ist. Da die Abrechnung zum Nachweis die vereinbarten Leistungsteile nicht enthalten darf, die der Auftragnehmer nicht erbracht hat, ist ein entsprechender Einwand der Beklagten, der in der Revision als zutreffend zu unterstellen ist, als qualifiziertes Bestreiten rechtsbegründender Tatsachen eines Teiles des von der Klägerin verlangten endgültigen Preises zu werten.

Die Parteien können auf der Grundlage des als Vertragsstatut berufenen Rechts der DDR durch eine Bestätigung, die Nachweise seien korrekt, nicht darüber disponieren, ob der Auftragnehmer die Abrechnung zum Nachweis durchführt und im Prozess als Anspruchsvoraussetzung vorträgt, weil die ordnungsgemäße Abrechnung zum Nachweis unabdingbare Voraussetzung des Anspruches ist. Aus dem gleichen Grund konnte durch eine solche Bestätigung auch nicht die zwingende Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 VertragsG in der Weise modifiziert werden, dass der Auftraggeber unabhängig von den dort geregelten Ausnahmetatbeständen verpflichtet ist, einen höheren Preis zu zahlen, als den verbindlich vereinbarten vorläufigen Preis. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer der in § 50 Abs. 3 Satz 2 VertragsG geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt, kann die Klägerin vorbehaltlich der genannten weiteren Voraussetzungen allenfalls den vereinbarten vorläufigen Preis verlangen.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien die ursprüngliche Preisvereinbarung nach dem Recht der DDR seit dem 1. Juli 1990 durch eine freie Preisvereinbarung hätten ersetzen können (vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. 1993, § 22 Rdn. 29 bis 33 m.N.). Eine derartige Preisvereinbarung haben die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen.

g) Die vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsfolgen können auch nicht auf ein Schuldanerkenntnis nach dem BGB gestützt werden. Es kann offenbleiben, ob das Recht des Schuldanerkenntnisses nach dem BGB neben dem fremden Vertragsstatut im Hinblick auf eine nach dem Beitritt möglicherweise erfolgte innere Weiterentwicklung des Schuldverhältnisses angewendet werden kann. Die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen eines Schuldanerkenntnisses lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Ein vertragliches kausales Schuldanerkenntnis mit den vom Berufungsgericht angenommenen Rechtswirkungen, das vielfach auch als "bestätigendes" oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis" bezeichnet wird (BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 = WM 1988, 794, 795) setzt voraus, dass die Parteien mit der Regelung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (MünchKomm/Hüffer, Bd. 3, 2. Halbbd., 2. Aufl. § 781 BGB Anm. 3; Staudinger/Marburger, 12. Aufl. 1986 § 781 BGB Rdn. 8 f; jeweils m.w.N.). Für diese Voraussetzung fehlt es nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts an jedem Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat überdies weder die Vertretungsbefugnis des Direktors G. geprüft noch dem Umstand Beachtung geschenkt, dass zur Zeit der Abgabe der fraglichen Bestätigung der vorliegende Rechtsstreit schon anhängig war und die Bestätigung erst kurz vor der Berufungsverhandlung vorgelegt wurde.

III.

Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben, es ist aufzuheben. Da die Parteien Gelegenheit haben müssen, zu den erstmals im Revisionsurteil aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ihren Sachvortrag zu ergänzen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.