Bei dem Vergleichsvorschlag ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Klägerin, soweit sie dem Grunde nach von Erfolgsaussicht getragen sind, auch der Höhe nach durch die Berechnungen des Sachverständigen Härtl mit einer korrekten Größenordnung beziffert sind.

 

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Landgericht Hof
Beschluss vom 09.06.2004
12 O 993/03

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hof erlässt durch den Richter Dr. Stadler als Einzelrich-ter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2004 folgenden

Hinweis- und Aufklärungsbeschluss

I.    Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:
1.    Das Gericht hält nach nochmaliger Überprüfung der Rechtsprechung zur Fra-ge der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F., soweit diese für den vorlie-genden Sachverhalt herangezogen werden kann, an seiner in der Verhandlung vom 06.05.2004 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest. Das Gericht geht nunmehr davon aus, dass sämtliche geltend gemachten Bereiche-rungsansprüche der Klägerin nicht verjährt sind.
2.    Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf monatliche statt viertel- bzw. halbjähr-liche Zinsbelastungen inklusive den berechneten Gebühren für Zinsabschluss und Zinsbuchung stützt, dürfte einem Bereicherungsanspruch die Vorschrift des § 814 BGB entgegenstehen, da die entsprechenden Saldoanerkenntnisse durch die Klägerin erfolgten, obwohl ihr die Darlehensverträge bekannt waren, aus denen sich lediglich eine viertel- bzw. halbjährliche Zinszahlungspflicht ergab.
3.    Bezüglich der angeblich zu hohen Zinsberechnungen im Rahmen des Konto-korrentkontos hat die Klägerin durch die Vorlage der Berechnungen des Sachverständigen Härtl substantiiert vorgetragen, was die insoweit maßgebli-chen Zinssätze und die sich daraus errechnenden Beträge betrifft. Insoweit ist das bisherige Bestreiten der Beklagten nicht substantiiert genug. Nachdem es sich bei den vereinbarten und bei den tatsächlichen Prüfung der Beklagten ebenso möglich ist wie der Klägerin, müsste die Beklagte darlegen, ob und inwieweit die von der Klägerin angegebenen Zahlen (Zinssätze) unrichtig sind. Entsprechender Sachvortrag liegt bislang noch nicht vor.
4.    Hinsichtlich der Wertstellungen auf dem Kontokorrentkonto hat die Klägerin anhand des Schriftsatzes vom 13.05.2004 an Beispielen dargelegt, wie sie zu den aus ihrer Sicht falschen Wertstellungen bei Gutschriften gekommen ist. Insoweit ist es nun Sache der Beklagten darzulegen, ob und wenn ja inwieweit die von der Klägerin durch Bezugnahme auf die Berechnungen des Sachver-ständigen Härtl behaupteten Wertstellungsdaten unrichtig sind.

Was die Wertstellung von Buchungen zu Lasten der Klägerin betrifft, ist dem Gericht nach wie vor nichtklar, aufgrund welcher Tatsachen und Daten die Klägerin zu den von ihr vorgenommenen Berechnungen kommt. Ergeben sich die entsprechenden Daten auch diesbezüglich aus den Kontoauszügen?

Der Beklagten wird in diesem Zusammenhang aufgegeben, dem Gericht die von ihr im Schriftsatz vom 17.05.2004 zitierten AGB vorzulegen.


II.    Den Parteien wird die Gelegenheit gegeben, zum vorgenannten binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

III.    Unter Berücksichtigung des Sachstandes und er Rechtsauffassung des Gerichts schlägt das Gericht den Parteien in Anwendung vom § 278 Abs. 6 ZPO den Ab-schluss folgenden Vergleichs vor:
1.    Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 28.000,- EUR zu bezahlen. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche zwischen den Parteien endgültig abgegolten.
2.    Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt die Klägerin 34 %, die Beklagte 66 %.
Bei dem Vergleichsvorschlag ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Klägerin, soweit sie dem Grunde nach von Erfolgsaussicht getragen sind, auch der Höhe nach durch die Berechnungen des Sachverständigen Härtl mit einer korrekten Größenordnung beziffert sind. Berücksichtigt wurde auch, dass die Klägerin Verzugszinsen seit 01.10.2003 geltend gemacht hat. Zu Lasten der Klägerin war je-doch zu berücksichtigen, dass die Frage der Verjährung nach Ansicht des Gerichts höchst problematisch beurteilt wird.

IV.    Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag bin-nen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

V.    Für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs wird der Termin zur Fort-setzung der mündlichen Verhandlung nach Eingang des ergänzenden Sachvor-trags der Parteien bestimmt.